8 142. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 196. 597
in einer mit Entscheidungsgründen versehenen Entschließung ss) auszu-
sprechen und vorbehaltlich der Beschwerde) die Vornahme einer neuen
Wahl anzuordnen. )
IV. Als Nichtigkeitsgründe?) sind bei obiger Prüfung von
Amtswegen 99) nur 90) zu berücksichtigen:
a. wenn eine nicht wählbare 10) Person gewählt wurde 10);
b. wenn bei der Wahl nicht die erforderliche Anzahl von
Wählern abgestimmt 12) und
(a) Und zwar unter Beobachtung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens,
also nach Anhörung derjenigen, deren Wahl beanstandet werden soll: Entsch. d.
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 149 ff. Siehe auch nachstehende Anm. 7.
)Wird die Wahl als nichtig aufgehoben, so ist gegen den betreffenden
Beschluß der vorgesetzten Behörde Beschwerde zulässig. Diese Beschwerde hat auf-
schiebende Wirkung und richtet sich nach den Bestimmungen des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.
Siehe Art. 8 Ziff. 33 und Art. 9 Abs. I und Art. 22 Abs. IV des Verw.=
Ger.-Hofs-Ges. Vergl. auch Anm. 8 und 22, sowie vorstehende Anm. 6a, ferner
Entsch. des Verw.-Ger-Hofes Bd. 4, 54; 13, 159 und 15, 150 ff. Berechtigt
zur Erhebung der Beschwerde sind diejenigen, deren Wahl vernichtet wurde. Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 57 f.; 6, 126 Ziff. 1. Abs. 2; die Gemeinde ist nicht
beschwerdeberechtigt. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 10, 8 und v. Kahr Bd. II,
289 Anm. 52. Siehe untenstehende Anm. 15 Abs. 2, ferner auch Anm. 22 a. E.
*) Ist die Nichtigkeitserklärung erfolgt, so empfiehlt es sich, die Neuwahl
erst nach Ablauf der 14 tägigen Beschwerdefrist anzuordnen. Siehe vorstehende
Anm. 7 und unten Anm. 22.
Ueber diese Neu= oder Nachwahl vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 12, 395 Abs. 1.
") Andere als die in Abs. IV aufgeführten Nichtigkeitsgründe gibt es
nicht; aus anderen Gründen kann also eine Wahl von Amtswegen nicht für nichtig
erklärt werden.
" a) Vergl. Anm. 6.
Die verwaltungs gerichtliche Instanz darf einen Nichtigkeitsgrund nach
Abs. IV, welcher sich in einem nach Abs. V an sie gebrachten Verfahren etwa
ergibt, Uicht von Amtswegen, sondern nur dann und nur in soweit be-
rücksichtigen, wenn und wie weit eine Beschwerde nach Abs. V sich auf eine
in Abs. IV genannte Gesetzwidrigkeit gründet, demgemäß die letztere als Be-
schwerbehumkt! bezeichnet und ausgeführt bezw. diesbezüglicher Antrag bestimmt
gestellt ist.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 65: Der Verwaltungsgerichts-
hof darf bei Beschwerdeführungen eine in Mitte liegende Nichtigkeit im Sinne
des Art. 196 Abs. IV, wenn diese Nichtigkeit keinen Gegenstand der Beschwerde
bildet, nicht von Amtswegen berücksichtigen.
Siehe auch oben Anm. 6.
"'b) Aus anderen als den in Abs. IV angegebenen Gründen darf die Wahl
von Amtswegen nicht aufgehoben werden. Siehe oben Anm. 6 a. E.
10) Eutsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 54 Abs. I siehe oben S. 468
Anm. 1 zu Art. 78, ferner Art. 176; ferner weiter ebenda Abs. II: Der Um-
stand, daß der Gewählte in der Wählerliste als wählbar vorgetragen und gegen
die Liste keine Einsprache erhoben worden ist, steht der von Amtswegen auszu-
sprechenden Vernichtung der Wahl, wenn sich herausstellt, daß der Gewählte nicht
wählbar war, nicht entgegen. Siehe auch oben Anm. 5 Abs. 2 a. E.
11) z. B. Verletzung des Art. 172, bethätigte Wahlbestechung.
15 Vergl. Art. 184, 195 Abs. II.