600 8142. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 196.
entscheiden 20) die vorgesetzten Verwaltungsbehörden in dem durch Art.
163 vorgezeichneten Instanzenzuge, soweit nicht das Gesetz über die
Verwaltungsgerichtsbarkeit anders bestimmt?1). Diese 22) Beschwerden
haben keine aufschiebende Wirkung 22) 23).
Bd. 6, 127 Nr. 2.) Als gegenbeteiligt erscheint derjenige, dessen Wahl
angefochten wird. Dritte Personen sind nicht streitbeteiligt. Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 4, 27 und 51; 6, 126 Ziff. 1 Abs. 3, Bd. 10, 8; ferner
siehe besonders auch Bd. 15, 149 ff.: Im verwaltungsrechtlichen Verfahren über
die Giltigkeit von Wahlen zu Gemeindeämtern kommt gewählten Personen,
deren Wahl angefochten oder beanstandet ist, die Stellung der Prozeßpartei
zu 2c. 2c.
Weiter siehe oben Anm. 14 und nachstehende Anm. 20 und 21.
*) Bei dieser Entscheidung sind die in nachstehender Anm. 23 angeführten
Grundsätze besonders zu beachten. Das verwaltungsrechtliche Verfahren ist ge-
bührenpflichtig und sind die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen; doch
können Dritte, welche sich am Streite nicht bereiligen (auch wenn sie beteiligt
wären) in die Kosten nicht verurteilt werden.
21!) In allen hierher gehörigen Fällen entscheidet nun der Verwaltungs-
gerichtshof in 2. und letzter Instanz. Siehe auch vorstehende Anm. 19.
22) Hier sind nur die Beschwerden zur ersten verwaltungs gerichtlichen
Instanz gegen die Wahl selbst (nach Art. 196 Abs. V) gemeint, (nicht aber die
Beschwerden gegen allenfallsige staatsaufsichtliche nach Abs. III erlassene Beschlüsse,
durch welche eine Wahl als nichtig erklärt wurde).
Eine vollendete und zwar auch die angefochtene Gemeindewahl ist so
lange als zu Recht bestehend zu erachten, bis. das Gegenteil endgiltig ent-
schieden ist. Die gewählte und in ihr Amt eingewiesene Gemeindeverwaltung ist
daher berechtigt wie verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkte nach Maßgabe der
Gem.-Ordn. die Gemeindeangelegenheiten zu verwalten und die Gemeinde in
ihren Rechten und Verbindlichkeiten zu vertreten. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes
Bd. 4, 472 u. 12, 395.
(Vergl. dagegen oben Abs. III (Anm. 7), woselbst bestimmt ist, daß bei
Nichtigkeitserklärung einer Wahl die Vornahme einer neuen Wahl „vorbehaltlich
der Beschwerde“ anzuordnen ist. Es kann demnach solchen Falles die Neuwahl erst
vorgenommen werden, wenn der betreffende Beschluß die Rechtskraft beschritten
hat bezw. in letzter Instanz die betreffende Nichtigkeitserklärung bestätigt ist.)
22) Zu Art. 196 und bezw. 197 ist auf folgende Grundsätze, welche
durch die Rechtsprechung des kgl. Verwaltungsgerichtshofes sanktioniert sind, hin-
zuweisen:
1) Eine (vollendete) Gemeindewahl ist in allen ihren einzelnen Bestand-
teilen so lange als gesetzmäßig und demgemäß als zu Recht bestehend
zu erachten, bis das Gegenteil endgiltig erwiesen ist.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 472. (Siehe Anm. 22 Abf. 2.)
Abgesehen von der Nichtbestätigung nach Abs. II Art. 196 darf von
Amtswegen eine Wahl nur aus dem in Art. 196 Abs. IV ange-
führten Gründen für nichtig erklärt oder aufgehoben werden. Siehe
oben Anm. 9, 9 àa und 10.
Abgesehen von den in vorstehender Ziff. 2 genannten Fällen der von
Amtswegen erfolgenden Nichtbestätigung und bezw. Nichtigkeitserklärung
kann und darf eine Wahl nur auf Antrag oder Beschwerde der
Gemeindebürger nach Art. 196 Abs. V (Art. 197 Abs. VI), ferner nur
aus den in Abs. V bezw. auch nach Abs. IV des Art. 196 angegebenen
Gründen und nur insoweit aufgehoben oder abgeändert werden, als
die betreffenden Anträge oder Beschwerdenreichen.
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 65 oben Anm. 6 und
Anm. 9 a.
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