Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

600 8142. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit städtischer Verfassung. Art. 196. 
entscheiden 20) die vorgesetzten Verwaltungsbehörden in dem durch Art. 
163 vorgezeichneten Instanzenzuge, soweit nicht das Gesetz über die 
Verwaltungsgerichtsbarkeit anders bestimmt?1). Diese 22) Beschwerden 
haben keine aufschiebende Wirkung 22) 23). 
Bd. 6, 127 Nr. 2.) Als gegenbeteiligt erscheint derjenige, dessen Wahl 
angefochten wird. Dritte Personen sind nicht streitbeteiligt. Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 4, 27 und 51; 6, 126 Ziff. 1 Abs. 3, Bd. 10, 8; ferner 
siehe besonders auch Bd. 15, 149 ff.: Im verwaltungsrechtlichen Verfahren über 
die Giltigkeit von Wahlen zu Gemeindeämtern kommt gewählten Personen, 
deren Wahl angefochten oder beanstandet ist, die Stellung der Prozeßpartei 
zu 2c. 2c. 
Weiter siehe oben Anm. 14 und nachstehende Anm. 20 und 21. 
*) Bei dieser Entscheidung sind die in nachstehender Anm. 23 angeführten 
Grundsätze besonders zu beachten. Das verwaltungsrechtliche Verfahren ist ge- 
bührenpflichtig und sind die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen; doch 
können Dritte, welche sich am Streite nicht bereiligen (auch wenn sie beteiligt 
wären) in die Kosten nicht verurteilt werden. 
21!) In allen hierher gehörigen Fällen entscheidet nun der Verwaltungs- 
gerichtshof in 2. und letzter Instanz. Siehe auch vorstehende Anm. 19. 
22) Hier sind nur die Beschwerden zur ersten verwaltungs gerichtlichen 
Instanz gegen die Wahl selbst (nach Art. 196 Abs. V) gemeint, (nicht aber die 
Beschwerden gegen allenfallsige staatsaufsichtliche nach Abs. III erlassene Beschlüsse, 
durch welche eine Wahl als nichtig erklärt wurde). 
Eine vollendete und zwar auch die angefochtene Gemeindewahl ist so 
lange als zu Recht bestehend zu erachten, bis. das Gegenteil endgiltig ent- 
schieden ist. Die gewählte und in ihr Amt eingewiesene Gemeindeverwaltung ist 
daher berechtigt wie verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkte nach Maßgabe der 
Gem.-Ordn. die Gemeindeangelegenheiten zu verwalten und die Gemeinde in 
ihren Rechten und Verbindlichkeiten zu vertreten. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 4, 472 u. 12, 395. 
(Vergl. dagegen oben Abs. III (Anm. 7), woselbst bestimmt ist, daß bei 
Nichtigkeitserklärung einer Wahl die Vornahme einer neuen Wahl „vorbehaltlich 
der Beschwerde“ anzuordnen ist. Es kann demnach solchen Falles die Neuwahl erst 
vorgenommen werden, wenn der betreffende Beschluß die Rechtskraft beschritten 
hat bezw. in letzter Instanz die betreffende Nichtigkeitserklärung bestätigt ist.) 
22) Zu Art. 196 und bezw. 197 ist auf folgende Grundsätze, welche 
durch die Rechtsprechung des kgl. Verwaltungsgerichtshofes sanktioniert sind, hin- 
zuweisen: 
1) Eine (vollendete) Gemeindewahl ist in allen ihren einzelnen Bestand- 
teilen so lange als gesetzmäßig und demgemäß als zu Recht bestehend 
zu erachten, bis das Gegenteil endgiltig erwiesen ist. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 472. (Siehe Anm. 22 Abf. 2.) 
Abgesehen von der Nichtbestätigung nach Abs. II Art. 196 darf von 
Amtswegen eine Wahl nur aus dem in Art. 196 Abs. IV ange- 
führten Gründen für nichtig erklärt oder aufgehoben werden. Siehe 
oben Anm. 9, 9 àa und 10. 
Abgesehen von den in vorstehender Ziff. 2 genannten Fällen der von 
Amtswegen erfolgenden Nichtbestätigung und bezw. Nichtigkeitserklärung 
kann und darf eine Wahl nur auf Antrag oder Beschwerde der 
Gemeindebürger nach Art. 196 Abs. V (Art. 197 Abs. VI), ferner nur 
aus den in Abs. V bezw. auch nach Abs. IV des Art. 196 angegebenen 
Gründen und nur insoweit aufgehoben oder abgeändert werden, als 
die betreffenden Anträge oder Beschwerdenreichen. 
Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 65 oben Anm. 6 und 
Anm. 9 a. 
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