Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§143. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit Landgemeindeverfassung. Art. 197. 601 
8 143. 
III. Abschnilk. 
Wahlen in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung. 
Art. 197 (115, 117—122). 
I. In den Landgemeinden wird die Wahl der Bürgermeister, 
der Beigeordneten und der Gemeindebevollmächtigten in drei geson- 
derten! Wahlhandlungen durch die Wahlstimmberechtigten unmittelbar 
vollzogen. 
II. Für die Gemeindebevollmächtigten sind in einer gesonderten 
Wahlhandlung Ersatzmänner zu wählen, deren Zahl die Hälfte der 
ersteren beträgt. 
III. Die Gewählten sind sogleich durch den Wahlausschuß mit 
4) Aber auch in den in vorstehender Ziff. 3 angeführten Fällen der An- 
fechtung oder Beschwerde nach Art. 196 Abs. V darf eine Gemeindewahl 
lediglich soweit, aber auch nur soweit für ungiltig erklärt werden, 
als angenommen werden kann, daß durch die (angefochtene) Stimm- 
abgabe von Seite nicht wahlberechtigter Personen das Wahlergebnis sich 
zu Ungunsten des Beschwerdeführers gestaltet hat: Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 1, 336; 12, 469; ferner ist in diesen Fällen die Ver- 
letzung einer wesentlichen gesetzlichen Förmlichkeit oder (mit anderen 
Worten) eine wesentliche Formverletzung nur dann als ge- 
geben zu erachten, wenn nach der Natur der einschlägigen auf das 
Wahlverfahren bezüglichen Vorschrift im Allgemeinen und nach den 
besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles anzunehmen ist, daß die 
Außerachtlassung der ersteren auf das Wahlergebnis einen störenden 
Einfluß geübt hat oder doch geübt haben kann. · 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 127 Ziff. 3, ferner Bd. 1, 
372; 4, 1 und 40; 11, 55; 11, 84 f. und 4, 65 ff. 
Endlich ist eine persönliche Benachteiligung im Sinne des 
Art. 195 Abs. V dann anzunehmen, wenn der beschwerdeführende Ge- 
meindebürger durch das Verfahren oder die Beschlüsse eines Wahl- 
kommissärs oder Wahlausschusses unmittelbar in seiner eigenen 
Person und zwar in gesetzwidriger Weise, sei es durch Verletzung 
einer auf das Verfahren bezüglichen Vorschrift oder einer materiellen 
Gesetzesbestimmung geschädigt worden ist. Jedoch kann auch aus Anlaß 
einer Beschwerde wegen gesetzwidriger persönlicher Benachteiligung die 
Aufhebung einer Wahl nur dann erfolgen, wenn sich ergibt, daß der 
gerügte Fehler eine Veränderung des Wahlergebnisses — und zwar zu 
Ungunsten des Beschwerdeführers — thatsächlich zur Folge 
gehabt hat oder doch nach Lage der Sache zur Folge gehabt haben 
kann. Entsch. des Verw.--Ger.-Hofes Bd. 13, 128 Abs. 1; auch 1, 336. 
16 „Jerol- auch oben Anm. 17 und 18, ferner v. Kahr Bd. II, 285 f. Anm. 
un 
Zu Art. 197. 
1) und zwar wird zuerst der Bürgermeister, hierauf werden die Beigeord- 
neten und zuletzt die Gemeindebevollmächtigten und bezw. deren Ersatzmänner 
gewählt. Vergl. aber v. Kahr Bd. II, 292. » 
Siehe hiezu auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 5: Wenn einer der in 
Art. 197 Abs. 1 der Gem.-Ordn. bezeichneten Wahlhandlungen als nichtig erkannt 
wird, so hat dies nicht notwendig auch die Vernichtung der nachfolgenden Wahl- 
handlungen zur Folge.
	        
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