§143. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit Landgemeindeverfassung. Art. 197. 601
8 143.
III. Abschnilk.
Wahlen in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung.
Art. 197 (115, 117—122).
I. In den Landgemeinden wird die Wahl der Bürgermeister,
der Beigeordneten und der Gemeindebevollmächtigten in drei geson-
derten! Wahlhandlungen durch die Wahlstimmberechtigten unmittelbar
vollzogen.
II. Für die Gemeindebevollmächtigten sind in einer gesonderten
Wahlhandlung Ersatzmänner zu wählen, deren Zahl die Hälfte der
ersteren beträgt.
III. Die Gewählten sind sogleich durch den Wahlausschuß mit
4) Aber auch in den in vorstehender Ziff. 3 angeführten Fällen der An-
fechtung oder Beschwerde nach Art. 196 Abs. V darf eine Gemeindewahl
lediglich soweit, aber auch nur soweit für ungiltig erklärt werden,
als angenommen werden kann, daß durch die (angefochtene) Stimm-
abgabe von Seite nicht wahlberechtigter Personen das Wahlergebnis sich
zu Ungunsten des Beschwerdeführers gestaltet hat: Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 1, 336; 12, 469; ferner ist in diesen Fällen die Ver-
letzung einer wesentlichen gesetzlichen Förmlichkeit oder (mit anderen
Worten) eine wesentliche Formverletzung nur dann als ge-
geben zu erachten, wenn nach der Natur der einschlägigen auf das
Wahlverfahren bezüglichen Vorschrift im Allgemeinen und nach den
besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles anzunehmen ist, daß die
Außerachtlassung der ersteren auf das Wahlergebnis einen störenden
Einfluß geübt hat oder doch geübt haben kann. ·
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 127 Ziff. 3, ferner Bd. 1,
372; 4, 1 und 40; 11, 55; 11, 84 f. und 4, 65 ff.
Endlich ist eine persönliche Benachteiligung im Sinne des
Art. 195 Abs. V dann anzunehmen, wenn der beschwerdeführende Ge-
meindebürger durch das Verfahren oder die Beschlüsse eines Wahl-
kommissärs oder Wahlausschusses unmittelbar in seiner eigenen
Person und zwar in gesetzwidriger Weise, sei es durch Verletzung
einer auf das Verfahren bezüglichen Vorschrift oder einer materiellen
Gesetzesbestimmung geschädigt worden ist. Jedoch kann auch aus Anlaß
einer Beschwerde wegen gesetzwidriger persönlicher Benachteiligung die
Aufhebung einer Wahl nur dann erfolgen, wenn sich ergibt, daß der
gerügte Fehler eine Veränderung des Wahlergebnisses — und zwar zu
Ungunsten des Beschwerdeführers — thatsächlich zur Folge
gehabt hat oder doch nach Lage der Sache zur Folge gehabt haben
kann. Entsch. des Verw.--Ger.-Hofes Bd. 13, 128 Abs. 1; auch 1, 336.
16 „Jerol- auch oben Anm. 17 und 18, ferner v. Kahr Bd. II, 285 f. Anm.
un
Zu Art. 197.
1) und zwar wird zuerst der Bürgermeister, hierauf werden die Beigeord-
neten und zuletzt die Gemeindebevollmächtigten und bezw. deren Ersatzmänner
gewählt. Vergl. aber v. Kahr Bd. II, 292. »
Siehe hiezu auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 5: Wenn einer der in
Art. 197 Abs. 1 der Gem.-Ordn. bezeichneten Wahlhandlungen als nichtig erkannt
wird, so hat dies nicht notwendig auch die Vernichtung der nachfolgenden Wahl-
handlungen zur Folge.