Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

602 8143. Gemeindewahl. Wahlen in Gem. mit Landgemeindeverfassung. Art. 198. 
ihren Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Wahl zu ver— 
nehmen.?) 
IV. Wird die Ablehnung als begründet anerkannt, so treten für 
die ablehnenden Gemeindebevollmächtigten die Ersatzleute ein, bezüglich 
der Bürgermeister und der Beigeordneten aber ist sogleich eine neue 
Wahl vorzunehmen. 
V. Die Bestimmungen des Art. 192 Abs. IIl und IV sind auch 
bei der Wahl der Gemeindebevollmächtigten analog anwendbar. Die 
auf Grund dieser Bestimmungen vom Eintritte Abgehaltenen sind je— 
doch im Falle der Erledigung einer Stelle vor den Ersatzmännern in 
den Gemeindeausschuß berufen, wenn im Laufe der Wahlperiode das 
Hindernis ihres Eintrittes beseitigt wird. Fällt die Wahl zum Bürger— 
meister oder Beigeordneten auf eine Person, welche sich zu einem 
Mitgliede des Gemeindeausschusses in dem in Art. 192 Abs. III be- 
zeichneten Verwandtschafts= oder Schwägerschafts-Verhältnisse befindet, 
so ist letzteres zum Austritte verpflichtet und dessen Stelle durch 
Einberufung des Ersatzmannes zu besetzen. Befindet sich der erwählte 
Bürgermeister in dem bezeichneten Verhältnisse zu dem Beigeordneten, 
so ist dieser zum Austritte verpflichtet und dessen Stelle durch Neu- 
wahl zu besetzen. 
VI. Die geschlossenen Wahlakten werden durch den Wahlkom- 
missär der vorgesetzten Verwaltungsbehörde vorgelegt, welche nach 
Art. 196 Abs. II bis IV weiter zu verfahren hat. Bezüglich des 
Beschwerderechts der Gemeindebürger finden die Bestimmungen des 
Art. 196 Abs. V Anwendung.3) 
Art. 198 (123). 
I. In den zu einer Bürgermeisterei vereinigten Gemeinden hat 
jede Gemeinde für sich die Wahlen des Beigeordneten, der Bevoll- 
mächtigten und der Ersatzmänner zu vollziehen. 
II. Nach Vollendung dieser Wahlen findet die Wahl des ge- 
meinsamen Bürgermeisters durch die in eine Wahlversammlung zu 
vereinigenden Gemeindeausschüsse nach absoluter Stimmenmehrheit 
statt. Wählbar für diese Stelle sind alle zu Gemeindeämtern wähl- 
baren Gemeindebürger des Bürgermeistereibezirkes. 
III. Die Giltigkeit des Wahlaktes erfordert, daß mindestens zwei 
Dritteile der Stimmberechtigten ihre Stimmen wirklich abgegeben haben. 
Ist jedoch die Wahl zweimal durch Nichterscheinen der erforderlichen 
:) Vergl. hiezu v. Kahr Comm. Bd. I S. 898 Anm. 1 lit. c. Ferner siehe 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 8, 112 oben bei Art. 174, weiter Bd. 4, 28 
oben bei Art. 180, Bd. 4, 7 und 16 und Bl. für admin. Pr. Bd. 20, 195. 
Siehe auch Art. 191 Abs. III der Gem.-Ordn. und die Anm. hiezu. 
„) Siehe die Anm. zu Art. 196 Abs. II bis V und die daselbst angeführten 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes, besonders Bd. 4, 12 in Anm. 15 a. E. zu 
Art. 196. Siehe auch Art. 126.
	        
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