§144. Gemeindewahl. Wahlen in den zu einer Gem. verein. Ortschaften. Art. 199. 603
Zahl von Stimmberechtigten vereitelt worden, so können bei der
dritten Wahlversammlung die wirklich Erschienenen durch absolute
Stimmenmehrheit eine giltige Wahl vornehmen.
IV. Wird als Bürgermeister ein Beigeordneter der vereinigten
Gemeinden erwählt, so ist dessen Stelle durch Neuwahl zu besetzen.
V. Wird als Bürgermeister ein Gemeindebevollmächtigter der
vereinigten Gemeinden gewählt, so ist dessen Stelle durch Eintritt des.
Ersatzmannes zu besetzen.
VI. Ist der erwählte Bürgermeister mit einem Mitgliede des
Gemeindeausschusses einer der vereinigten Gemeinden in der in Art.
192 Abs. III bezeichneten Weise verwandt oder verschwägert, so ist
letzteres zum Austritte verpflichtet und dessen Stelle nach Vorschrift
des Abs. IV und V zu besetzen.
VII. Im Uebrigen kommen die Vorschriften des Art. 197 Abs.
III. IV und VI zur Anwendung.
§ 1414.
IV. MKbschnikt.
Wahlen in den zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften.
Art. 199.
In den Fällen des Art. 153 werden die Ortspfleger und Orts-
ausschüsse1I) von sechs zu sechs Jahren unter Leitung des Bürger-
meisters mit Zuziehung des Gemeindeschreibers?) in direkter Wahl
mittelst mündlicher oder schriftlicher Abstimmung ) gewählt. Der
Bürgermeister hat hierüber ein Protokoll aufzunehmen, die Gewählten
einzuweisen und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde Anzeige zu
erstatten.
§ 145.
V. Kbschnitkt.
Außerordentliche Gemeindewahlen.
Art. 200 (124, 125).
I. Tritt im Laufe der Wahlperiode die Erledigung von Ge-
meindeämtern ein, für welche Ersatzmänner nicht gewählt worden oder
Zu Art. 199.
1!) Und zwar wird zuerst in gesonderter Wahlhandlung der Ortspfleger und
hierauf der (allenfallsige) Ortsausschuß durch die im betr. Orte (Ortsmarkung)
wohnenden Gemeindebürger gewählt. Ersatzmänner werden nicht gewählt.
*) Soferne ein solcher vorhanden ist; ist dies nicht der Fall, kann auch
eine andere unbeteiligte Person beigezogen werden.
*!) Die Ernennung eines Wahlausschusses ist nicht vorgeschrieben, also auch.
nicht nötig; es sind nur die für die Giltigkeit ortsgemeindlicher Beschlüsse nötigen
Voraussetzungen zu erfüllen.