Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen. Art. 201. 605. 
erwerben daselbst mit diesem Tage kraft des Gesetzes 6) das Bürger- 
recht, wenn bei denselben die Voraussetzungen des Art. 114) oder 
155) zutreffen c). Haben an diesem Tage mehrere Personen auf 
Grund des ungeteilten gemeinschaftlichen!) Eigentums eines Hauses 
oder Anwesens die Eigenschaft wirklicher Gemeindeglieder besessen, so 
erwirbt nur einer der Miteigentümer, welcher von den Beteiligten 
der Gemeindeverwaltung bezeichnet worden ists), das Bürgerrecht. 5)10) 
*) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 246 oben S. 169 bei Art. 
20 Anm. 169 I lit. a; ferner Bd. 1, 435 mit PBd. 9, 188 unten in Anm. 9. 
und 12, 160. · 
*) Siehe oben S. 122 ff. die Anm. zu Art. 11. 
*!) Siehe oben S. 148 ff. die einschlägigen Anm. zu Art. 15, ferner die 
Ausführungen bei v. Kahr Bd. II, 304 Anm. 4: hier sind nur die po sitiven 
Voraussetzungen des Art. 11 oder Art. 15 gemeint. Die negativen (d. h. die 
Einspruchsgründe) können bei Art. 201 nicht wirken, da hier kein Bürgerrecht 
ver liehen wird. *!½“ # » 
8)Undzwara1111·.»Jult«1869.Emspaterexdzhnachdeml.Juli- 
1869 erfolgender Erwerb dieser Eigenschaften bezw. Eintritt der Voraussetzungen 
für die Erlangung des Bürgerrechts nach Art. 11 oder 15 hat für den Bürger- 
rechtserwerb nach Art. 201 keine Bedeutung. 
7) Siehe hiezu oben S. 150 f. Anm. 100 und 102 zu Art. 15, ferner 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 163 oben S. 153 und Anm. 108 I lit. a. 
zu Art. 15, ferner Bd. 8, 122. 
) Und zwar vor dem 1. Juli 1869. 
") Zu Abs. I des Art. 201 siehe die Min.-E. vom 19. April 1871 „die 
Anwendung der Art. 19 und 201 der Gem.-Ordn. und des Art. 5 des Heimat- 
gesetzes betreffend“ (Web. 8, 766); und dagegen für die jetzt in der Praxis herr- 
schende Anschauung die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 435: Jene Per- 
sonen, welche auf Grund des Art. 201 Abs. 1 der Gem.-Ordn. das Bürgerrecht 
in einer Gemeinde nicht infolge bloßen Hausbesitzes, sondern infolge des Wohn- 
sitzes in Verbindung mit Realbesitz erlangten, haben mit dem Bürgerrechte zugleich 
auch das Heimatrecht in dieser Gemeinde kraft des Gesetzes erworben, ohne daß 
8812. Darunter sind hiernach auch die bloßen Hausbesitzer und die Gewerbsleute ohne 
Grund-Vermögen begriffen, wenn sie von ihren Häusern oder Gewerben die Steuern entrichten. 
§ 13: Die übrigen, einem Gemeindebezirke angehörigen, aber mit Gemeinde-Bürgerrechten 
nicht begabten Personen sind entweder: 
1) Gemeindeangehörige mit Anfässigkeit aus einem in § 11 und 12 nicht erwähnten An- 
sässigkeitstitel in Städten und Märkten Insassen, in Landgemeinden Beisassen) oder 
2) bloße Heimats-Angehörige der Gemeinde ohne Ansässigkeit (ausschließend Heimat- 
berechtigte oder 
3) solche Heimats.- Angehörige anderer Gemeinden oder Staaten, welche in der Gemeinde 
einen bloß vorübergehenden, oder ohne Erlangung der Heimat und ohne die Voraus- 
sebungen des § 11 Abs. 2 und 8 13 Ziff. 1 entsprechenden ständigen Wohnsitz auf- 
geschlagen haben (Mietleute, Juleute), oder endlich » 
4) auswärts wohnende und in anderen Gemeinden oder anderen Staaten aufässige oder 
heimatberechtigte Vesitzer von in der Gemeindemarkung befindlichen Grundstücken oder 
nutzbaren Rechten (Gemeinde-Forensen). 
5*14: Wenn Jemand an einem Orte ein besteuertes Haus und Gründe besitzt. anderswo 
aber seinen Wohnsitz hat, so ist ein solcher verpflichtet, durch einen gehbrig Bevollmächtigten sich 
als Gemeindeglied vertreten, und die in dieser Eigenschaft ihm zustehenden Rechte ausüben zu lassen. 
In Ermangelung eines besonderen Bevollmächtigten wird der in der Gemeinde wohnende Verwalter 
oder Zeitpächter des Gutes, und bei teilweiser Verpachtung der Pächter des größten Anteils an 
dem Gesamtgute als stillschweigend bevollmächtigt erachtet, an den Gemeinderechten im Namen des 
Eigentümers Teil zu nehmen. 
§ 15: Zwischen den vollen und nutzbaren Eigentümern, welchen Letzteren auch die Erbpächter 
gleich zu achten sind, tritt kein Unterschied ein. ç Z„ ç 
ç § 16: Außer diesen hier als Gemeinde-Mitglieder bezeichneten Einwohnern ist den Ma- 
gistraten der Städte gestattet, unter Beistimmung der Gemeinde-Bevollmächtigten auch noch andere 
Gemeinde-Bewohner als wirkliche (§3 11 und 12) oder als Ehrenbürger, oder auch andere Inländer- 
als Ehrenbürger aus hesonderen Rücksichten auf das Gemeindewohl, vorbehaltlich der Allerhöchsten 
Bestätigung auszunehmen.
	        
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