Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

606 8 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen. Art. 201—203. 
II. Personen, welche bisher in der Eigenschaft wirklicher Ge- 
meindeglieder an den Nutzungen des Gemeindevermögens Teil ge- 
nommen haben, behalten auch dann, wenn sie nicht auf Grund des 
Abs. 1 das Bürgerrecht erwerben, ihr bisheriges Nutzungsrecht, so 
lange die Voraussetzungen desselben fortdauern. 
III. Eine Gemeinderechtsgebühr kann unter Vorbehalt des Art. 
22 Abs. III nur von solchen Personen erhoben werden, welche nicht 
schon am 1. Juli 1869 Anspruch auf Gemeindenutzungen haben. 
In Fällen des Art. 22 Abs. III beginnt mit dem Tage, an welchem 
die Einführung einer Gemeinderechtsgebühr in der Gemeinde in Wirk- 
samkeit tritt, für die zuvor schon nutzungsberechtigten juristischen 
Personen oder privatrechtlichen Vereinigungen der Lauf der fünfund- 
zwanzigjährigen Frist. 11) 
IV. Personen, welche an die Gemeinde früher eine Insassen- 
oder Beisassen-Gebühr bezahlt haben, oder welchen dieselbe von der 
Gemeinde erlassen worden ist, können bei Erwerbung des Bürger- 
rechts in dieser Gemeinde den bezahlten oder nachgelassenen Betrag 
von der betreffenden Bürgeraufnahmsgebühr in Abzug bringen. Auf 
diese Personen findet die Bestimmung des Art. 17 Abs. I keine An- 
wendung. 
Art. 202. 
Bei Berechnung des in Art. 17 Abs. I bezeichneten Zeitraumes 
kommt die vor dem 1. Juli 1869 abgelaufene Zeit nicht in Betracht. 
Art. 203 (127). 
Wo im gegenwärtigen Gesetze die Seelenzahl der Gemeinden 
es ihrerseits der in Art. 5 Abs. II des Heimatgesetzes vorgeschriebenen Erklärung 
bedurfte; hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 9, 188: Unter dem „bloßen 
Hausbesitze“ ist der Besitz eines Wohnhauses ohne Wohnsitz in der Gemeinde 
zu verstehen. 
10) Zu Abs. 1 siehe außer den bereits genannten noch weiter folgende Ent- 
scheidungen und Abhandlungen: 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. Bd. 8, 122 und 123; hiezu Bd. 4, 355 oben S. 149 f. in Anm. 96 
zu Art. 15. · 
b. Bd. 4, 376 über die Gemeindegliedeigenschaft auf Grund Gewerbe- 
betriebes und hiezu Ziff. 1 Abs. II Satz 2 der Min.-E. vom 12. Ok- 
tober 1869 über die Gemeindewahlen (Web. 8, 391). 
. Bd. 12, 156 und 158 und 15, 71 oben S. 145 in Anm. 84 a I lit. b 
und k zu Art. 13. 
d. Bd. 2, 408; auch 13, 437. 
II. Abhandlungen in den Bl. für admin. Pr. Bd. 19, 362; 19, 399; 
19, 407; 20, 223; 21, 12; 21, 17; 21, 119; 21, 192; 21, 321. 
III. Bayer. Gem.-Zeitg. 
11) Siehe oben S. 173 Anm. 181 zu Art. 22 Abs. III.
	        
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