Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen. Art. 206. 609 
3) die §§ 59 Abs. III bis V und 94 Abs. V bis VIII des 
revidierten Gemeindeedikts 3), sowie die in den einzelnen 
Landesteilen bestehenden Bestimmungen und Zuständigkeiten 
in Bezug auf die Verwaltung des Kirchenvermögens und die 
Befriedigung der Kultusbedürfnisse.)) 
Ein solches „besonderes Rechtsverhältnis“ ist schon in dem Falle gegeben, 
wenn die in einem Orte befindliche konfessionelle Minderheit einem Schul= oder 
Kirchenverbande ihrer Konfession nicht zugeteilt ist. 
!) Zu diesem Art. V siehe nachstehende Entscheidungen und Abhandlungen: 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
Bd. 1, 21; (1, 224) 3, 373; 4, 261; besonders 6, 156; ferner 
13, 505; 13, 562; auch 13, 241, endlich 18, 298. 
II. Abhandlungen in den Bl. für admin. Pr.: 
Bd. 20, 255; Bd. 21, 46, 223, 236, 241, 257, 267, 271, 273; 
Bd. 24, 127, 257; Bd. 25, 32; Bd. 29, 373; Bd. 30, 196, 305) 
Bd. 38, 65, 385. 
*) Diese gesetzlichen Bestimmungen lauten: 
§ 59 Abs. III bis V (bezüglich der Gemeinden mit städtischer oder 
magistratischer Verfassung): Das Kirchenvermögen? jeder Konfession und Parochic, 
und zwar in standes= und gutsherrlichen Gemeinden nach Maßgabe der Beilagen 
IV und VI der Verf.-Urkunde, wird einer besonderen Kirchenverwaltung anver- 
traut, — bestehend: 
a. aus dem Pfarrer (bei Protestanten, wo mehrerce an einer Kirche sind, 
aus dem Ersten oder einem aus ihrer Mitte Gewählten), 
b. aus einem Abgeordneten, Vorstande oder Mitgliede des Magistrates 
womöglich derselben Konfession, 
c. aus vier bis acht besonders gewählten Gemeindegliedern der gleichen 
Konfession. 
Die Etatsentwürfe sowie die Rechnungen werden beide zur gehörigen Zeit 
dem Magistrate zur Einsicht und Erinnerung zugesendet, welcher sie — mit seinen 
Bemerkungen begleitet, — der vorgesetzten Kuratelbehörde zur Prüfung und Be- 
scheidung vorlegt. · 
Dieselbe Mitteilung geschieht von Seiten des Pfarramts an das Ordinariat 
oder Konsistorium zur Einsichtnahme und Erinnerung durch Mitteilung an die 
einschlägige Kreisregierung, Kammer des Innern. 
§ 94 Abs. V bis VIII (bezüglich der Landgemeinden): Das Kirchen- 
vermögen') jeder Konfession und Parochie wird, wie bei den Städten einer be- 
sonderen Kirchenverwaltung anvertraut, bestehend 
1) aus dem Pfarrer, 
2) aus dem Gemeindevorsteher oder einem Mitgliede des Gemeindeaus- 
schusses, womöglich derselben Konfession, · 
3) aus zwei bis vier besonders gewählten Gemeindegliedern derselben 
Konfession, und zwar in standes- und gutsherrlichen Gemeinden nach 
Maßgabe der Beilage IV und VI der Verf.-Urkunde. 
Die Voranschläge, sowie die Rechnungen werden zur gehörigen Zeit dem 
Gemeindeausschusse zur Einsicht und Erinnerung eingesendet, welcher sie, mit 
seinen Bemerkungen begleitet, der vorgesetzten Kuratelbehörde zur Prüfung und 
Bescheidung vorlegt. 
Dieselbe Mitteilung kann von Seite des Pfarramts an das Ordinariat 
— —— — —. 
*) d. h. das kirchliche Stiftungsvermögen, welches bis zum Erlaß des revidierten Gem.-Ed. 
unter der Verwaltung der politischen Gemeinden gestanden war. 
Pohl, Handbuch. II. 39
	        
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