8 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen. Art. 206. 609
3) die §§ 59 Abs. III bis V und 94 Abs. V bis VIII des
revidierten Gemeindeedikts 3), sowie die in den einzelnen
Landesteilen bestehenden Bestimmungen und Zuständigkeiten
in Bezug auf die Verwaltung des Kirchenvermögens und die
Befriedigung der Kultusbedürfnisse.))
Ein solches „besonderes Rechtsverhältnis“ ist schon in dem Falle gegeben,
wenn die in einem Orte befindliche konfessionelle Minderheit einem Schul= oder
Kirchenverbande ihrer Konfession nicht zugeteilt ist.
!) Zu diesem Art. V siehe nachstehende Entscheidungen und Abhandlungen:
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
Bd. 1, 21; (1, 224) 3, 373; 4, 261; besonders 6, 156; ferner
13, 505; 13, 562; auch 13, 241, endlich 18, 298.
II. Abhandlungen in den Bl. für admin. Pr.:
Bd. 20, 255; Bd. 21, 46, 223, 236, 241, 257, 267, 271, 273;
Bd. 24, 127, 257; Bd. 25, 32; Bd. 29, 373; Bd. 30, 196, 305)
Bd. 38, 65, 385.
*) Diese gesetzlichen Bestimmungen lauten:
§ 59 Abs. III bis V (bezüglich der Gemeinden mit städtischer oder
magistratischer Verfassung): Das Kirchenvermögen? jeder Konfession und Parochic,
und zwar in standes= und gutsherrlichen Gemeinden nach Maßgabe der Beilagen
IV und VI der Verf.-Urkunde, wird einer besonderen Kirchenverwaltung anver-
traut, — bestehend:
a. aus dem Pfarrer (bei Protestanten, wo mehrerce an einer Kirche sind,
aus dem Ersten oder einem aus ihrer Mitte Gewählten),
b. aus einem Abgeordneten, Vorstande oder Mitgliede des Magistrates
womöglich derselben Konfession,
c. aus vier bis acht besonders gewählten Gemeindegliedern der gleichen
Konfession.
Die Etatsentwürfe sowie die Rechnungen werden beide zur gehörigen Zeit
dem Magistrate zur Einsicht und Erinnerung zugesendet, welcher sie — mit seinen
Bemerkungen begleitet, — der vorgesetzten Kuratelbehörde zur Prüfung und Be-
scheidung vorlegt. ·
Dieselbe Mitteilung geschieht von Seiten des Pfarramts an das Ordinariat
oder Konsistorium zur Einsichtnahme und Erinnerung durch Mitteilung an die
einschlägige Kreisregierung, Kammer des Innern.
§ 94 Abs. V bis VIII (bezüglich der Landgemeinden): Das Kirchen-
vermögen') jeder Konfession und Parochie wird, wie bei den Städten einer be-
sonderen Kirchenverwaltung anvertraut, bestehend
1) aus dem Pfarrer,
2) aus dem Gemeindevorsteher oder einem Mitgliede des Gemeindeaus-
schusses, womöglich derselben Konfession, ·
3) aus zwei bis vier besonders gewählten Gemeindegliedern derselben
Konfession, und zwar in standes- und gutsherrlichen Gemeinden nach
Maßgabe der Beilage IV und VI der Verf.-Urkunde.
Die Voranschläge, sowie die Rechnungen werden zur gehörigen Zeit dem
Gemeindeausschusse zur Einsicht und Erinnerung eingesendet, welcher sie, mit
seinen Bemerkungen begleitet, der vorgesetzten Kuratelbehörde zur Prüfung und
Bescheidung vorlegt.
Dieselbe Mitteilung kann von Seite des Pfarramts an das Ordinariat
— —— — —.
*) d. h. das kirchliche Stiftungsvermögen, welches bis zum Erlaß des revidierten Gem.-Ed.
unter der Verwaltung der politischen Gemeinden gestanden war.
Pohl, Handbuch. II. 39