Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

610 8 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen. Art. 206. 
Die in Gemäßheit des 8 59 Abs. III und § 94 Abs. V 
des revidierten Gemeindeedikts gebildeten Kirchenverwaltungen 
sind berechtigt, die Kirchengemeinde in allen rechtlichen Be- 
ziehungen zu vertreten. 10) 11) 12) 
oder Konsistorium geschehen, zur Einsichtnahme und Erinnerung, welche der Kreis- 
regierung zu übergeben ist. 
Es soll zu jeder Zeit eine doppelte Kassensperre eingeführt und der eine 
Schlüssel dem Pfarrer, der andere aber dem von der Verwaltung gewählten Kirchen- 
pfleger zugestellt werden. 
?!) Weiter siehe über die Kirchenverwaltungen speziell die Einhebung der 
Kirchengemeindeumlagen das Gesetz in §8 23 des Landtagsabschieds vom 28. Mai 
1892: (Web. 21, 381) „die Verhältnisse der Kirchengemeinden diesseits des Rheins 
betreffend", auch abgedruckt bei v. Kahr Bd. II, 310 Anm. 
Siehe oben S. 445 Anm. 1 zu Art. 60. 
170) Wie zu Art. 60, so ist auch zu Art. 206 Abs. II Ziff. 3 im Allge- 
meinen zu sagen, daß die Bestimmungen des revidierten Gem.-Ed. auch auf die 
Kirchengemeinde analoge Anwendung zu finden haben; demgemäß insbesondere 
auch die Ziff. 136 ff. der Vollz.-Verordn. zum Gem.-Ed. vom 31. Oktober 1837 
(Web. 3, 150). Siehe hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 310: Infolge 
der in Art. 206 Abs. II Ziff. 3 statuierten Aufrechterhaltung der §§ 59 Abs. III 
bis V und 94 Abs. V bis VIII des revidierten Gem.-Ed. sind auch die auf die 
Kirchenverwaltungen bezüglichen Vollzugsbestimmungen in Ziff. 136—146 der 
Min.-E. vom 31. Oktober 1837, soweit solche nicht durch spätere Min.-Entschl., 
insbesondere jene vom 25. August 1869 „die Vornahme der Kirchenverwaltungs- 
wahlen betreffend“ (Web. 8, 267) eine Aenderung erfahren haben, in Kraft ge- 
blieben. Gemäß der Bestimmung in Ziff. 143 hat sich der Geschäftsgang der 
Kirchenverwaltung in Gemeinden mit Landgemeindeverfassung nach Analogie der 
Verordn. vom 24. September 1818 über die Geschäftsführung in den Land- 
gemeinden (Web. 1, 727) zu richten 2c. 2c. 
Außer der in vorstehender Entscheidung genannten Min.-E. vom 25. August 
1869 über die Kirchenverwaltungswahlen siehe noch Min.-E. vom 29. September 
1875 (K.-Min.-Bl. 379; Web. 8, 269). 
Ferner bezüglich einiger Aenderungen im Etats= und Rechnungswesen die 
Min.-E. vom 30. November 1869 (K.-Min.-Bl. 321; Web. 8, 453) und vom 
23. März 1870 (Web. 8, 454). 
Weiter siehe die bei Web. Comm. S. 223 angeführten oberstrichterl. Erk. 
vom 12. März 1872 (K.-Min.-Bl. 1873 S. 51), vom 26. November 1873 (K.= 
Min.-Bl. 1874 S. 224), vom 18. Dezember 1874 (K.-Min.-Bl. 1875 S. 99). 
Ferner die ebenda citierten Abhandlungen aus den Bl. für admin. Pr.: 
Bd. 13, 209; 14, 337; 19, 224; 20, 33; 21, 40, 44, 406; 23, 137; 27, 216; 
28, 217, 257, 332, 393; 29. 401; 30, 31, 408; 32, 236; 39, 201; 40, 289; 
ul) Nach Art. 8 Ziff. 37 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. sind Verwaltungsrechts- 
sachen: die Streitigkeiten über Wahlrecht und Wählbarkeit bei Kirchenverwaltungs- 
wahlen; Giltigkeit solcher Wahlen; Recht und Pflicht zum Eintritt in die Kirchen- 
verwaltung; Berechtigung und Verpflichtung zum Austritt aus derselben. 
Ferner ist nach Art. 10 Ziff. 3 l. c. der Verwaltungsgerichtshof zur letzt- 
instanziellen Entscheidung zuständig bei Verfügungen in Gegenständen der Staats- 
aufsicht auf die Verwaltung des Kirchenvermögens, der kirchlichen Stiftungen und 
der Kirchengemeindeangelegenheiten, wenn von dem einschlägigen Verwaltungs- 
organe oder von der Kirchengemeinde behauptet wird, daß dem Kirchenvermögen, 
einer kirchlichen Stiftung oder der Kirchengemeinde eine rechtlich nicht begründete 
Leistung auferlegt oder daß eine von der Aufsichtsbehörde als rechtlich unzulässig 
beanstandete Ausgabe rechtlich statthaft sei; desgleichen nach Art. 10 Ziff. 12 und 
13 I. c. bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu einem Pfarr= und Kirchen- 
 
	        
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