Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen. Art. 206. 611 
Schluhßbemerkung. 
Die gemeindliche Armenpflege und im Zusammenhange mit 
derselben die gemeindliche Fürsorge für Kranke wird ebenso wie die 
gesetzliche Regelung der Heimat, des Aufenthaltes und der Ver- 
ehelichung (inkl. Personenstandsgesetz) im III. Buche entsprechende 
Behandlung sinden. 
gemeindeverband und über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Kirchen= und 
Pfarrverbande 2c. 
123) Wir müssen es uns versagen, hier ausführlich über Kirchengemeinde, 
Kirchenvermögen und Kirchenverwaltung zu sprechen; wir behalten uns jedoch 
vor, nach Erlaß der gewiß dringend nötigen Kirchengemeindeordnung, welche 
nach bestimmten Nachrichten bereits in der Vorbereitung begriffen ist, diese Materie 
in größerer Ausführlichkeit noch besonders zu behandeln. 
Außer den oben S. 445 bei Art. 60 und den oben in Anm. 7 ange- 
führten Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes verweisen wir hier noch auf die Entscheidungen 
in Bd. 4, 19 (über Kirchenverwaltungswahlen); 9, 467 (Streit über Reichnisse 
an niedere Kirchendiener); auch 1, 244 und 12, 399 oben S. 413 in Anm. 15 
I lit. a zu Art. 39, ferner ganz besonders auch die eingehende Behandlung dieser 
Materien bei Krais, Handbuch 4. Aufl. Bd. I §§ 63 bis 69 S. 307 bis 354 
Kirchenverwaltungen, Verwaltung des Kirchenvermögens, Kirchengemeinden, kirchliche 
Baulast, Kultusbauprovisorien, Herstellung und Unterhaltung der Kultusgebäude, 
Zehntbaupflicht). 
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