Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 613
Diese Verbände sind für sich wieder als Gemeinden anerkannt
und erscheinen demgemäß in dieser ihrer Eigenschaft als mit Rechts-
persönlichkeit ausgestattete Korporationen, denen — wieder durch Gesetz
— bestimmte öffentliche Zwecke und Aufgaben zur eigenen Wahr-
nehmung, Erreichung oder Erfüllung zugewiesen sind.
Als Gemeinden und bezw. Korporationen des öffentlichen Rechtes
besitzen diese Verbände ein gleichfalls vom Gesetze bestimmtes, aller-
dings nicht besonders ausgedehntes, vielmehr ziemlich enge begrenztes
Selbstverwaltungsrecht, zugleich mit der Befugnis, behufs Ermög-
lichung der Erfüllung aller ihnen im Interesse der öffentlichen Wohl-
leder Kanton — bildet eine Distriktsgemeinde:) und in einem jeden der-
selben besteht als Vertreter dieser Korporation ein Distriktsrat.3)
Werden infolge einer Amtsorganisation mehrere Landgerichtsbezirke“)
in einen Verwaltungsdistrikt vereinigt, so kann jeder dieser Bezirke als
Distriktsgemeinde mit besonderer Vertretung fortbestehen.?)
1870 (Web. 8, 483; Lerm. S. 245) über Distriktsarmenpflege: Min.-E.
vom 5. Oktober 1882 (Web. 16, 31; Lerm. S. 240) über Zustellung
der Regierungsbescheide und Berufung gegen dieselben; Min.-E. vom
24. März 1887 (Lerm. S. 241) Verteilung und Erhebung der Distrikts-
umlagen.
Zu Art. 1.
1) Also jeder Bezirksamtssprengel.
2) Vergl. hiezu § 7 des revid. Gem.-Ed. von 1818/34 (Web. 1, 557),
serner Lerm. § 1 S. 23 Anm. 1. Die Distriktsgemeinden sind Gemeindeverbände,
zusammengesetzt aus mehreren einzelnen politischen Gemeinden als ihren Mit.
gliedern. (Siehe oben Text S. 609 bis 611.)
Siehe ferner Bl. für admin. Pr. 27, 17 ff.; v. Seyd., Staatsrecht Bd. 2,
138: Die Distriktsgemeinden sind wirkliche Gemeindeverbände höherer Ord-
nung mit körperschaftlichen Rechten. Sie sind, gleich den Ortsgemeinden, gesetzlich
notwendige Verbände, in welche der Staat — seine Angehörigen und sein Gebiet
— sich gliedert. Nur die unmittelbaren Städte sind vom Distriktsgemeinde-
verbande ausgeschlossen.
*) Siehe Text S. 618 und Lerm. S. 37 ff.
6 *!) Diese früheren „Landgerichtsbezirke“ sind jetzt die Bezirke der Amts-
gerichte.
)Dabei wird aber der Grundsatz ganz strenge und ausnahmlos fest-
gehalten, daß das Gebict einer Distriktsgemeinde unter keinen Umständen sich
auf mehrere Verwaltungsdistrikte (Bezirksamtssprengel) erstrecken dürfe. v. Seyd.
2, 139; ferner siehe hiezu die Min.-E. vom 5. Juli 1879 (Web. 13, 74 f.); den
Bestand der Distriktsgemeinden und Distriktsräte betr., nebst Verordn. vom
19. Juni 1879 (Web. 13, 50 ff.): den Bestand der Regierungsbezirke und Bezirks-
ämter betr.; ferner Lerm. S. 29 f., auch Bl. für admiu. Pr. 14, 321 Anm. 1.
Eine allenfallsige Umbildung von Distriktsgemeinden gehört, soferne sie
ohnedies nicht die gesetzliche Folge einer Aenderung des Bezirksamtssprengels ist,
zum staatlichen Organisationsrecht und fällt daher in die Zuständigkeit des kogl.
Staatsministeriums. (Vergl. Lerm. S. 30 Anm. 3.) Nach Sinn und Zweck des
Gesetzes erscheint die Vereinigung mehrerer Distriktsgemeinden eines Bezirksamts-
sprengels zu einer Distriktsgemeinde als zulässig und wären die diesbezüglichen
Beschlüsse der betr. Distriktsräte zu genehmigen, dagegen erscheint die Umbildung
einer Distriktsgemeinde in zwei oder mehrere als ausgeschlossen. Bezüglich der
Vermögensausscheidung bei Distriktsänderungen siehe Text S. 616 f. und beson-
ders Lerm. S. 33 ff.