Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 615
(wie für die politischen so) auch für die Distriktsgemeinden alle die—
jenigen Grundsätze und Bestimmungen, welche für juristische Personen
des Privatrechts überhaupt gelten. Rechte der Minderjährigen sind
den Distriktsgemeinden durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht ein—
geräumt, wie überhaupt das letztere den Gemeinden eine privatrecht-
liche Sonderstellung nicht gewährt.
Was die eivilprozessuale Behandlung der Distriktsgemeinden
anbelangt, so haben sie ihren Gerichtsstand im Hinblick auf § 19 der
Civil-Proz.-Ordn. am Sitze des betr. kgl. Bezirksamtes; vertreten
wird die Distriktsgemeinde in bürgerlichen Rechtssachen streitiger und
nicht streitiger Art in der Regel durch den Distriktsrats-Ausschuß,
an dessen Vorstand auch die Zustellungen ergehen. (Art. 16 lit. a
des Distriktsr.-Ges.)
(I. aus einem Vertreter des Staatsärars, wo dieses bei den Distrikts-
umlagen beteiligt erscheint?).
Ein Restbetrag von mehr als 1000 Seelen bei lit. a wird vollen
2000 gleichgeachtet. Ergeben sich bei lit. b und c Bruchteile, so werden
dieselben, wenn sie die Hälfte oder darüber betragen, der vollen Zahl
gleichgehalten.
solchem ist also eine doppelte Vertretung im Distriktsrate gesetzlich zugesprochen,
nämlich die individuelle nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und die hier unter lit. c ge-
nannte gemeinschaftliche.
!) Siehe Wahlinstruktion § 18 und Lerm. S. 216 f. und 52; ferner
Min.-E. vom 3. Juli und 3. August 1852 und vom 2. Oktober 1852 (Web. 4,
528 und 529 nebst Anm. ): „in den Fällen, in welchen nach Art. 2 lit. d des
Distriktsr.-Ges. ein Vertreter des Staatsärars aufzustellen ist, erscheine es der
Bestimmung des Gesetzes angemessen, daß dieser die Interessen des Aerars über-
haupt (und der Civilliste nach Min.-E. vom 2. Oktober 1852) ohne Rücksicht
der Fonds und Zwecke, also ebensowohl das Finanz-, als das Zoll-, Salinen-
sowie das Militär-Aerar zu vertreten und zu wahren habe“.
Zu Art. 2 siche noch folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes:
a. Bd. 3, 126: Zur instanziellen Entscheidung von Streitigkeiten über die
Berechtigung zur Teilnahme an einem Distriktsrate auf Grund des
Art. 2 lit. b des Distriktsr.-Ges. ist die einschlägige Kreisregierung Kammer
des Innern zuständig und zwar auch dann, wenn diese Berechtigung
wegen Mangels der bayr. Staatsangehörigkeit bestritten wird.
Der Eintritt in den Distriktsrat auf Grund des Art. 2 lit. b des
Distriktsr.-Ges. ist durch den Wohnsitz in einer Gemeinde nicht bedingt.
Zu Abs. 1 der vorstehenden Entsch. siehe auch Entsch. Bd. 3, 262
unten bei Art. 10 Anm. 3 a. E., ferner speziell Bd. 3, 133 unten in
Anm. 2 zu Art. 7.
b. Bd. 5, 31: Das den Eigentümern desjenigen Grundbesitzes, von welchem
die höchste Grundsteuer im Distrikte entrichtet wird, zustehende Recht
auf Teilnahme am Distriktsrate kann im Falle gemeinschaftlichen Be-
sitzes entweder durch einen der Miteigentümer oder durch einen bevoll-
mächtigten Stellvertreter ausgeübt werden.
Der Umstand, daß einzelne der Miteigentümer das bayr. Indigenat
nicht besitzen, hindert die übrigen Miteigentümer nicht, jenes Recht in
der bezeichneten Weise auszuüben.
C. Siehe auch Bd. 12, 8 unten bei Art. 23 Abf. 4.