Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

58 8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
als Markt (die sogen. Stadtrechte oder Marktrechte) verbunden waren, 
haben längst aufgehört zu existieren. 
Das Gemeinde-Edikt von 1818/1834 § 8 (s. oben § 92 S. 3) 
unterschied zwischen 
a. Städten und größeren Märkten, welch letztere gleichfalls ma- 
gistratische Verfassung hatten wie die Städte, und 
b. Ruralgemeinden, welche teils aus kleineren Märkten, teils 
aus Dörfern, Weilern und Einöden bestanden. 
Die Gemeindeordnung von 1869 hat diese Unterscheidung bei- 
behalten und durch Art. 8 statuiert, daß es nunmehr gibt: 
a. Gemeinden mit städtischer Verfassung. Zu diesen gehören 
sowohl die Städte als die Märkte mit städtischer, d. h. 
mit magistratischer Verfassung, und 
b. Gemeinden mit Landgemeindeverfassung, welche insgesamt 
der Kürze halber oft als „Landgemeinden“ überhaupt be- 
zeichnet werden, gleichviel ob es Märkte oder Dörfer sind. 
Nach diesem Unterschiede des Art. 8 bestimmt sich auch die 
Einteilung der Gem.-Ordn. in ihrer IV. Abteilung, indem der Ab- 
schnitt I derselben (Art. 70 bis 122) „Von der Verwaltung in Ge- 
meinden mit städtischer Verfassung“ handelt, während Abschnitt II 
(Art. 123—152) der „Verwaltung in Gemeinden mit Landgemeinde- 
verfassung“ gewidmet ist. 
Ein III. Abschnitt (Art. 153) handelt dann noch von der Ver- 
waltung der zu einer Gemeinde vereinigten Ortschaften: Vereinigungen 
und bezw. Verhältnisse, welche sowohl in Gemeinden mit städtischer 
als in solchen mit Landgemeindeverfassung vorkommen können und 
vielfach auch faktisch gegeben sind. — 
Die frühere Einteilung der Städte in solche I., II. und III. Klasse 
(§ 9 des revidierten Gemeinde-Ediktes) nach der Zahl der Familien 
bezw. der Einwohnerzahl ist in der Gem.-Ordn. von 1869 ver- 
schwunden und hat die Seelenzahl nur da Einfluß, wo dies im Ge- 
setze besonders bestimmt ist. Siehe hiezu Art. 63 Abs. 1 (Notwendig- 
keit zur Genehmigung für Schuldaufnahmen), Art. 71 Abs. I (Zahl 
der bürgerlichen Magistratsräte), sowie Abs. III (Zahl der Bürger- 
meister) mit 108 Abs. III (Zahl der Gemeindebevollmächtigten), Art. 102 
Abs. IV (Bildung von Senaten), Art. 124 (Zahl der Gemeindebevoll- 
mächtigten in Landgemeinden), Art. 159 Abs. I Ziff. 1 und 7 (Not- 
wendigkeit der Erholung der Genehmigung der vorgesetzten Aussichts- 
behörde), s. ferner Art. 17 Abs. I, Art. 20 Abf. II, auch Art. 203. 
(Vergl. unten § 94a Anm. 75 und 76 zu Art. 8 der Gem.= 
Ordn.) — 
Nach der Gem.-Ordn. ist jede Gemeinde befugt bezw. unter 
Beachtung der Bestimmung des Art. 9 Abs. V der Gem.-Ordn. im- 
stande, die Landgemeinde-Verfassung anzunehmen. 
Dagegen sind zur Annahme bezw. zur Beibehaltung der 
städtischen Verfassung nicht alle Gemeinden berechtigt, sondern nur
	        
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