Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 619
Ausgeschlossen sind die Bezirke der unmittelbaren Städte. (Siehe
hiezu die Min.-E. vom 5. Juli 1879 Web. 13, 74). Eine Aen-
derung des Sprengels der Amtsgerichtsbezirke ist ohne Einfluß auf
die Bezirksbildung der Distriktsgemeinden, dagegen ändert sich der
räumliche Umfang der letzteren mit der Aenderung des Umfanges des
Verwaltungsbezirkes. Werden insbesondere einzelne Gemeinden
von dem Sprengel eines Bezirksamtes abgetrennt und einem anderen
Bezirksamte zugeteilt, so treten diese abgetrennten Teile gleichzeitig
aus dem bisherigen Distriktsgemeindeverband und müssen derjenigen
Distriktsgemeinde bezw. einer derselben überwiesen werden, welche zu
dem Bezirksamtssprengel gehören, dem diese Gemeinden neu zuge-
wiesen wurden.
Diese Veränderungen haben häufig vermögensrechtliche Aus-
einandersetzungen im Gefolge, da im Falle des Vorhandenseins
von aktivem oder passivem (gemeinschaftlichem) Distriktsvermögen sich
von selbst Ansprüche auf Abteilung dieses Vermögens ergeben müssen.
Art. 5.
Die Vertreter des größeren Grundbesitzes (Art. 2 lit. c) sind von
den 50 1) höchstbesteuerten Grundbesitzern des Distriktes, welche nicht schon
unter Art. 2 lit. b begriffen sind, aus ihrer Mitte2:) ebenfalls auf die
Dauer von 3 Jahren zu wählen 3). Hiebei hat lediglich die Grundstener
in Berechnung zu kommen.
Die Wahl findet im persönlichen Zusammentritte der Wähler unter
Leitung der Distriktsverwaltungsbehörde mittelst Wahlzettel statt.
Art. 6.
Zu einer giltigen Wahl (Art 3 und 5) wird die Abstimmung von
2n der Wähler und die absolute Stimmenmehrheit der Abstimmenden
erfordert. *½
Die Beamten der vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörde können
nicht als Mitglieder des Distriktsrates gewählt werden .
Zu Art. 5.
1) Siehe hiezu § 17 Abs. 4 der Wahlinstruktion: Anstatt der nicht quali-
ficierten (unter den 50) sind die nächststehenden höchstbesteuerten Grundbesitzer
bis zur Erfüllung der gesetzlichen Zahl (von 50 zur Wahl befähigten) zu berufen;
und hiezu wieder Lerm. S. 49 f. und 51 Anm. 5. ·
E)EsistalsohierjcdeStellvertretungausgeschlossenundzwarsowohlbec
den Wählern als den Gewählten; außerdem müssen die Gewählten zum Eintritt
in chenl Distriktsrat befähigt sein, müssen auch bayr. Staatsangehörige sein; siehe
au rt. 7.
*) Die Bestimmung des Art. 9 findet auch hier Anwendung.
Zu Art. 6.
1) Sie können auch nicht als Bevollmächtigte des höchstbesteuerten Grund-
besitzes bestellt werden. Siehe Anm. 8 Abs. 2 zu Art. 4, ferner auch § XVI
Abs. 1 der Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805 und IX. Verf.-Beil. 8 21
Abs. 2 (oben Bd. I S. 595).