Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 619 
Ausgeschlossen sind die Bezirke der unmittelbaren Städte. (Siehe 
hiezu die Min.-E. vom 5. Juli 1879 Web. 13, 74). Eine Aen- 
derung des Sprengels der Amtsgerichtsbezirke ist ohne Einfluß auf 
die Bezirksbildung der Distriktsgemeinden, dagegen ändert sich der 
räumliche Umfang der letzteren mit der Aenderung des Umfanges des 
Verwaltungsbezirkes. Werden insbesondere einzelne Gemeinden 
von dem Sprengel eines Bezirksamtes abgetrennt und einem anderen 
Bezirksamte zugeteilt, so treten diese abgetrennten Teile gleichzeitig 
aus dem bisherigen Distriktsgemeindeverband und müssen derjenigen 
Distriktsgemeinde bezw. einer derselben überwiesen werden, welche zu 
dem Bezirksamtssprengel gehören, dem diese Gemeinden neu zuge- 
wiesen wurden. 
Diese Veränderungen haben häufig vermögensrechtliche Aus- 
einandersetzungen im Gefolge, da im Falle des Vorhandenseins 
von aktivem oder passivem (gemeinschaftlichem) Distriktsvermögen sich 
von selbst Ansprüche auf Abteilung dieses Vermögens ergeben müssen. 
Art. 5. 
Die Vertreter des größeren Grundbesitzes (Art. 2 lit. c) sind von 
den 50 1) höchstbesteuerten Grundbesitzern des Distriktes, welche nicht schon 
unter Art. 2 lit. b begriffen sind, aus ihrer Mitte2:) ebenfalls auf die 
Dauer von 3 Jahren zu wählen 3). Hiebei hat lediglich die Grundstener 
in Berechnung zu kommen. 
Die Wahl findet im persönlichen Zusammentritte der Wähler unter 
Leitung der Distriktsverwaltungsbehörde mittelst Wahlzettel statt. 
Art. 6. 
Zu einer giltigen Wahl (Art 3 und 5) wird die Abstimmung von 
2n der Wähler und die absolute Stimmenmehrheit der Abstimmenden 
erfordert. *½ 
Die Beamten der vorgesetzten Distriktsverwaltungsbehörde können 
nicht als Mitglieder des Distriktsrates gewählt werden . 
Zu Art. 5. 
1) Siehe hiezu § 17 Abs. 4 der Wahlinstruktion: Anstatt der nicht quali- 
ficierten (unter den 50) sind die nächststehenden höchstbesteuerten Grundbesitzer 
bis zur Erfüllung der gesetzlichen Zahl (von 50 zur Wahl befähigten) zu berufen; 
und hiezu wieder Lerm. S. 49 f. und 51 Anm. 5. · 
E)EsistalsohierjcdeStellvertretungausgeschlossenundzwarsowohlbec 
den Wählern als den Gewählten; außerdem müssen die Gewählten zum Eintritt 
in chenl Distriktsrat befähigt sein, müssen auch bayr. Staatsangehörige sein; siehe 
au rt. 7. 
*) Die Bestimmung des Art. 9 findet auch hier Anwendung. 
Zu Art. 6. 
1) Sie können auch nicht als Bevollmächtigte des höchstbesteuerten Grund- 
besitzes bestellt werden. Siehe Anm. 8 Abs. 2 zu Art. 4, ferner auch § XVI 
Abs. 1 der Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805 und IX. Verf.-Beil. 8 21 
Abs. 2 (oben Bd. I S. 595).
	        
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