Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 621.
also in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnisse haben. Demgemäß ist
auch für den Fall der Entstehung von Streitigkeiten bezüglich der
Beilegung bezw. Entscheidung der letzteren im Gesetze über den Verw.=
Ger.-Hof Bestimmung getroffen, welche im Art. 11 desselben dahin
lautet, daß — wenn Aenderungen im Bestande von Distrikten ein-
treten und sich die Beteiligten über die Teilung oder Auseinander-
setzung des Distriktsvermögens oder über die Rechte und Pflichten in
Bezug auf bestehende Anstalten nicht gütlich zu einigen vermögen, —
in letzterer Beziehung schiedsrichterliche Entscheidung einzutreten habe.
(Näheres hierüber siehe Lerm. S. 33 ff.; ferner vergl. Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 104, 106 f. und 96; Bd. 11, 499; Bd.
12, 373; desgleichen Bl. für admin. Pr. 14, 90, 96 (auch 321 ff.);
18, 200; 20, 246 ff.; 34, 23 ff.; endlich oben bei Art. 4 der Gem.=
Ordn. S. 50 f.
Wie die politische Gemeinde zur Aeußerung ihres Willens als
Körperschaft und juristische Person einer Vertretung bedarf, so ist das
Gleiche auch bei der Distriktsgemeinde der Fall. Nach Art. 1 Abf. I
d. Ges. ist nun als Vertreter der Distriktsgemeinde: der Distrikts-
rat bestellt. (Näheres über denselben siehe weiter unten.)
Die Abgabe von Willenserklärungen, überhaupt jede Thätigkeit
nach Außen ist aber einer Gemeinde bezw. einer Korporation, auch
einem Kollegium nur möglich durch die Vermittelung physischer Per-
sonen, welche für die Korporation bezw. das Kollegium Erklärungen
abzugeben, überhaupt zu handeln und für die Korporation, das Kol-
legium thätig zu sein haben. Demgemäß wählt auch nach Art. 15
Abs. I d. Ges. der Distriktsrat auf die Dauer seines Bestehens aus
seiner Mitte einen (Distrikts-) Ausschuß, dessen Geschäftskreis durch
Art. 16 d. Ges. bestimmt ist und welcher vor allem die laufenden
Geschäfte zu besorgen und nach gesetzlicher Anordnung die gesamte
Verwaltung des Vermögens der Distriktsgemeinde zu leiten und be-
sonders die letztere in allen jenen Fällen zu vertreten hat, welche
nicht ausdrücklich zur speziellen Zuständigkeit des Distriktsrates ver-
wiesen sind. (Näheres hierüber s. Lerm. S. 81 ff.) Ferner wählt der
Art. 9.
Bei eintretender Erledigung der Stelle eines Distriktsrates findet
eine neue Wahl statth.
Der Gewählte tritt an die Stelle des Austretenden auf die Dienstes-
dauer, welche dieser noch zu erfüllen gehabt hätte.
Die ordentliche Erneuerung der Wahlen geschieht alle 3 Jahre.
Die Austretenden sind wieder wählbar, soferne sie die die Wähl-
barkeit bedingenden Eigenschaften nicht verloren haben.
—— e
Zu Art. 9.
1) Diese Neuwahl hat auch in allen Fällen das kgl. Bezirksamt dann an-
zuordnen, wenn der Distriktsrat beschlossen hat, daß ein durch Wahl zum Eintritt
bestimmtes Mitglied nicht eintreten könne. Siehe Anm. 2 zu Art. 10.