Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 621. 
also in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnisse haben. Demgemäß ist 
auch für den Fall der Entstehung von Streitigkeiten bezüglich der 
Beilegung bezw. Entscheidung der letzteren im Gesetze über den Verw.= 
Ger.-Hof Bestimmung getroffen, welche im Art. 11 desselben dahin 
lautet, daß — wenn Aenderungen im Bestande von Distrikten ein- 
treten und sich die Beteiligten über die Teilung oder Auseinander- 
setzung des Distriktsvermögens oder über die Rechte und Pflichten in 
Bezug auf bestehende Anstalten nicht gütlich zu einigen vermögen, — 
in letzterer Beziehung schiedsrichterliche Entscheidung einzutreten habe. 
(Näheres hierüber siehe Lerm. S. 33 ff.; ferner vergl. Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 104, 106 f. und 96; Bd. 11, 499; Bd. 
12, 373; desgleichen Bl. für admin. Pr. 14, 90, 96 (auch 321 ff.); 
18, 200; 20, 246 ff.; 34, 23 ff.; endlich oben bei Art. 4 der Gem.= 
Ordn. S. 50 f. 
Wie die politische Gemeinde zur Aeußerung ihres Willens als 
Körperschaft und juristische Person einer Vertretung bedarf, so ist das 
Gleiche auch bei der Distriktsgemeinde der Fall. Nach Art. 1 Abf. I 
d. Ges. ist nun als Vertreter der Distriktsgemeinde: der Distrikts- 
rat bestellt. (Näheres über denselben siehe weiter unten.) 
Die Abgabe von Willenserklärungen, überhaupt jede Thätigkeit 
nach Außen ist aber einer Gemeinde bezw. einer Korporation, auch 
einem Kollegium nur möglich durch die Vermittelung physischer Per- 
sonen, welche für die Korporation bezw. das Kollegium Erklärungen 
abzugeben, überhaupt zu handeln und für die Korporation, das Kol- 
legium thätig zu sein haben. Demgemäß wählt auch nach Art. 15 
Abs. I d. Ges. der Distriktsrat auf die Dauer seines Bestehens aus 
seiner Mitte einen (Distrikts-) Ausschuß, dessen Geschäftskreis durch 
Art. 16 d. Ges. bestimmt ist und welcher vor allem die laufenden 
Geschäfte zu besorgen und nach gesetzlicher Anordnung die gesamte 
Verwaltung des Vermögens der Distriktsgemeinde zu leiten und be- 
sonders die letztere in allen jenen Fällen zu vertreten hat, welche 
nicht ausdrücklich zur speziellen Zuständigkeit des Distriktsrates ver- 
wiesen sind. (Näheres hierüber s. Lerm. S. 81 ff.) Ferner wählt der 
  
Art. 9. 
Bei eintretender Erledigung der Stelle eines Distriktsrates findet 
eine neue Wahl statth. 
Der Gewählte tritt an die Stelle des Austretenden auf die Dienstes- 
dauer, welche dieser noch zu erfüllen gehabt hätte. 
Die ordentliche Erneuerung der Wahlen geschieht alle 3 Jahre. 
Die Austretenden sind wieder wählbar, soferne sie die die Wähl- 
barkeit bedingenden Eigenschaften nicht verloren haben. 
—— e 
  
Zu Art. 9. 
1) Diese Neuwahl hat auch in allen Fällen das kgl. Bezirksamt dann an- 
zuordnen, wenn der Distriktsrat beschlossen hat, daß ein durch Wahl zum Eintritt 
bestimmtes Mitglied nicht eintreten könne. Siehe Anm. 2 zu Art. 10.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.