Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

624 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
Vorstandes, doch muß die Einberufung erfolgen, soferne mindestens 
die Hälfte der Ausschußmitglieder Antrag hierauf stellt (Art. 18). 
Der Distriktsausschuß ist wohl nach Art. 15 nur auf die Dauer 
des Bestehens des Distriktsrates gewählt, hört also mit Beendigung 
der Distriktsrats-Wahlperiode (3 Jahre) von selbst auf; jedoch im 
Falle der Auflösung des Distriktsrates hat der Distriktsratsausschuß, 
— welcher überhaupt dazu berufen ist, die Interessen des Distriktes 
  
a. die Prüfung 5) und Feststellung 6) des jährlichen Voranschlages 
(Etats)?) aller Distriktsausgaben) 0); 
ad a. hiezu gehören z. B. die Beschlußfassungen über Auflösungen des Di- 
striktes, Vereinigung mit einem andern, über Vermögensauseinander- 
setzungen wegen Veränderung des Distrikts 2c., die Prüfung und Ver- 
bescheidung der Wahlakten, Beteiligung an der Landratswahl, Wahl 
des Ausschusses und des Distriktskassiers, 
ad b. hieher sind zu zählen Beschlußfassungen über die gesetzlichen Verpflich= 
tungen des Distriktes, speziell über die Distriktslasten (Art. 27 d. Ges.; 
Art. 38 des Armengesetzes), über Einrichtung von Distriktsanstalten 
und über allenfallsige sonstige (freiwillige) Leistungen; weiter auch die 
zur Unterstützung der Staatsgewalt uötigen Beschlußfassungen (Art. 11 
lit. g und i), 
ad c. dazu sind zu rechnen die Beschlüsse über Erhebung und Verteilung von 
Distriktsumlagen, Aufnahme von Darlehen (Art. 11 lit. d), Feststellung 
der Tilgungspläne, Aufzehrung von Distriktsvermögen (siehe hiezu Art. 
30 Abs. 1 lit a und Art. 27 lit. b Ziff. 2). 
ad d. Hier ist vor allem die Festsetzung des Distrikts-Etats zu nennen und 
die Prüfung und bezw. Anerkennung (oder bezw. Beanstandung) aller 
Distriktsrechnungen inkl. derjenigen der Distriktsanstalten, endlich die 
Beschlußfassung über Erwerbung und Veräußerung von Realitäten und 
nutzbaren Rechten. 
Schließlich kommt dem Distriktsrat gemäß Art. 11 h und i eine gewisse 
Kontrole der staatlichen Verwaltung und insbesondere die Befugnis zu, „über den 
Zustand des Distriktes und über etwa wahrgenommene Gebrechen der Verwaltung 
veslelben sich zu äußern und hierauf bezügliche Anträge und Beschwerden zu 
stellen“. 
r - Bezüglich weiterer Geschäftsaufgaben des Distriktsrates siehe unten 
Anm. 24. 
*!) sowohl des öffentlichen Rechtes als auch — in vermögensrechtlicher Br- 
ziehung — des Privatrechtes. 
:) Siehe hiezu die Ausführungen bei Lerm. S. 62 Anm. I1. 
6) Diese Feststellung erfolgt natürlich vorbehaltlich der Entschließung der 
kgl. Kreisregierung im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 d. Ges. 
*.) Siehe hiezu Min.-Entsch. vom 22. Januar 1855 (Web. 4, 673), den 
Haushalt der Distrikte betr.: Besteht in einem Distrikte die Notwendigkeit irgend 
einer Ausgabe nach Art. 27 des Distriktsr.-Ges., so muß dafür auch nach Maß- 
gabe des Gesetzes gesorgt und insbesondere den Bestimmungen des Art. 11 und 
16 desselben in Ansehung der Prüfung und Feststellung der Voranschläge und 
der Rechnungen der Vollzug gesichert werden 2c. 
5) Selbstverständlich hat der Distriktsrat auch die Distriktseinnahmen 
zu prüfen, da sich erst nach dem Feststehen der vom Ausschusse als Vermögens- 
verwalter überwiesenen Einnahmen bestimmen läßt, welche Ausgaben festzu- 
stellen sind. 
6!) aller Ausgaben, also auch derjenigen für sämtliche Distriktsanstalten. 
 
	        
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