Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 625
in allen Fällen zu wahren, in welchen der Distriktsrat dies nicht zu
thun vermag — nach Art. 19 seine Verrichtungen bis dahin fortzu-
setzen, wo der Distriktsrat neu gewählt und der Ausschuß aus der
Mitte des letzteren wieder neu bestellt ist.
Die Mitglieder des Distriktsratsausschusses sind der Distrikts-
gemeinde für jeden Schaden verantwortlich, welchen sie derselben durch
ihr Verschulden zugefügt haben; mehrere Schuldige haften solida-
b. die Beantragung 10) und Verteilung der nötigen Distriktsum-
agen 11);
e. die Prüfung resp. Anerkennung oder Beanstandung der Distrikts-
kasse-Rechnung und der Rechnungen aller Distriktsanstalten 12);
d. die Aufnahme von Passivkapitalien zur Bestreitung außer-
ordentlicher 153) Bedürfnisse des Distriktes und die Festsetzung
des desfallsigen Tilgungsplanes 1#);
e. die Erwerbung oder Veräußerung 15) von Realitäten 16) oder
nutzbaren Rechten 17) der Distriktsgemeinde;
10) Der Distriktsrat hat nur zu „beantragen“ bezw. provisorisch die Um-
lagen durch Beschluß festzusetzen. Die eigentliche Festsetzung erfolgt erst durch die
nach Art. 23 stattfindende Entschließung der kgl. Regierung. Vergl. unten
Anm. 18.
II) Siehe hiezu Art. 30, 31 und 32 d. Ges.
Bezüglich des Besteuerungsrechtes, welches durch diese Bestimmung den
Distrikten eingeräumt ist, unterliegen dieselben der staatlichen Aufsicht und zwar
in folgender Richtung:
a. Distriktsumlagen dürfen erst dann zur Erhebung beschlossen werden,
wenn primäre Deckungsmittel des Art. 30 nicht vorhanden sind oder
nicht ausreichen.
b. Soferne primäre Deckungsmittel nicht oder nicht in genügender Höhe
gegeben sind, müssen Distriktsumlagen erhoben werden.
c. Bei Auferlegung bezw. Erhebung von Distriktsumlagen müssen die
zwingenden Bestimmungen des Art. 31 beachtet werden.
d. Auch bei der Abstufung der Umlagen nach Art. 32 darf kein an-
derer Maßstab als der der Teilnahme an den Vorteilen der betr.
Anstalten und Einrichtungen zu Grunde gelegt werden.
1n) Die Vorlage der Rechnungen an den Distriktsrat erfolgt bei dessen
ordentlicher Jahresversammlung und zwar in dem dem betr. Rechnungsjahre fol-
genden Jahre. Wenn der Distriktsrat Beanstandungen erhoben hat, so sind die-
selben zu beseitigen, bevor die Rechnungen der kgl. Regierung vorgelegt werden.
Sie hiezu Min.-E. vom 14. Oktober 1869 (Web. 8, 393): „Die Distrikts-
ratsversammlungen betr.“ besonders Ziff. 3 derselben. Näheres hierüber siehe in
den Anmerkungen zu Art. 21. .
12) Bezüglich der Mittel zur Deckung ordentlicher oder regelmäßiger Be-
dürfnisse des Distriktes siehe Art. 30. » »
19 Was von der ersten Festsetzung der Schuldentilgungspläne gilt, hat
auch Geltung für die allenfallsige Abänderung derselben im Laufe der Tilgungs-
periode. Z » «»
15) Auch Vergleiche zur Beilegung von Streitigkeiten über Realitäten
oder nutzbare Rechte bedürfen der Beschlußfassung durch den Distriktsrat.
10) d. h. von unbeweguchen Sachen (Immobilien).
1)) d. h. von dinglichen Rechten. Forderungsrechte mit den etwa für sie
vorhandenen Pfandrechten gehören nicht hierher, sind vielmehr der Verwaltung
des Distriktsausschusses anheimgegeben.
Pohl, Handbuch II. 40