Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 625 
in allen Fällen zu wahren, in welchen der Distriktsrat dies nicht zu 
thun vermag — nach Art. 19 seine Verrichtungen bis dahin fortzu- 
setzen, wo der Distriktsrat neu gewählt und der Ausschuß aus der 
Mitte des letzteren wieder neu bestellt ist. 
Die Mitglieder des Distriktsratsausschusses sind der Distrikts- 
gemeinde für jeden Schaden verantwortlich, welchen sie derselben durch 
ihr Verschulden zugefügt haben; mehrere Schuldige haften solida- 
  
b. die Beantragung 10) und Verteilung der nötigen Distriktsum- 
agen 11); 
e. die Prüfung resp. Anerkennung oder Beanstandung der Distrikts- 
kasse-Rechnung und der Rechnungen aller Distriktsanstalten 12); 
d. die Aufnahme von Passivkapitalien zur Bestreitung außer- 
ordentlicher 153) Bedürfnisse des Distriktes und die Festsetzung 
des desfallsigen Tilgungsplanes 1#); 
e. die Erwerbung oder Veräußerung 15) von Realitäten 16) oder 
nutzbaren Rechten 17) der Distriktsgemeinde; 
10) Der Distriktsrat hat nur zu „beantragen“ bezw. provisorisch die Um- 
lagen durch Beschluß festzusetzen. Die eigentliche Festsetzung erfolgt erst durch die 
nach Art. 23 stattfindende Entschließung der kgl. Regierung. Vergl. unten 
Anm. 18. 
II) Siehe hiezu Art. 30, 31 und 32 d. Ges. 
Bezüglich des Besteuerungsrechtes, welches durch diese Bestimmung den 
Distrikten eingeräumt ist, unterliegen dieselben der staatlichen Aufsicht und zwar 
in folgender Richtung: 
a. Distriktsumlagen dürfen erst dann zur Erhebung beschlossen werden, 
wenn primäre Deckungsmittel des Art. 30 nicht vorhanden sind oder 
nicht ausreichen. 
b. Soferne primäre Deckungsmittel nicht oder nicht in genügender Höhe 
gegeben sind, müssen Distriktsumlagen erhoben werden. 
c. Bei Auferlegung bezw. Erhebung von Distriktsumlagen müssen die 
zwingenden Bestimmungen des Art. 31 beachtet werden. 
d. Auch bei der Abstufung der Umlagen nach Art. 32 darf kein an- 
derer Maßstab als der der Teilnahme an den Vorteilen der betr. 
Anstalten und Einrichtungen zu Grunde gelegt werden. 
1n) Die Vorlage der Rechnungen an den Distriktsrat erfolgt bei dessen 
ordentlicher Jahresversammlung und zwar in dem dem betr. Rechnungsjahre fol- 
genden Jahre. Wenn der Distriktsrat Beanstandungen erhoben hat, so sind die- 
selben zu beseitigen, bevor die Rechnungen der kgl. Regierung vorgelegt werden. 
Sie hiezu Min.-E. vom 14. Oktober 1869 (Web. 8, 393): „Die Distrikts- 
ratsversammlungen betr.“ besonders Ziff. 3 derselben. Näheres hierüber siehe in 
den Anmerkungen zu Art. 21. . 
12) Bezüglich der Mittel zur Deckung ordentlicher oder regelmäßiger Be- 
dürfnisse des Distriktes siehe Art. 30. » » 
19 Was von der ersten Festsetzung der Schuldentilgungspläne gilt, hat 
auch Geltung für die allenfallsige Abänderung derselben im Laufe der Tilgungs- 
periode. Z » «» 
15) Auch Vergleiche zur Beilegung von Streitigkeiten über Realitäten 
oder nutzbare Rechte bedürfen der Beschlußfassung durch den Distriktsrat. 
10) d. h. von unbeweguchen Sachen (Immobilien). 
1)) d. h. von dinglichen Rechten. Forderungsrechte mit den etwa für sie 
vorhandenen Pfandrechten gehören nicht hierher, sind vielmehr der Verwaltung 
des Distriktsausschusses anheimgegeben. 
Pohl, Handbuch II. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.