Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

626 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
risch; die Haftbarkeit erstreckt sich aber nicht auf alle Ausschuß— 
mitglieder als solche, sondern nur auf die, welche im einzelnen Falle 
den betreffenden Schaden veranlaßt haben. Das Verschulden, sowie 
seine Grenze wird durch die vorgesetzte Aufsichtsstelle auf Anrufen 
des Distriktsrates festgestellt; die Frage der Entschädigung selbst bezw. 
der Höhe derselben würde gegebenen Falles der richterlichen Ent— 
scheidung unterliegen. (Siehe hierüber Lerm. S. 86 f.) 
Wenn unn auch der Distriktsrats-Ausschuß (und für ihn sein 
Vorstand) eine außerordentlich wichtige und ausschlaggebende Stellung 
im Organismus der distriktiven Verwaltung einnimmt, indem er fak- 
tisch und wirklich innerhalb der ihm durch das Gesetz und durch die 
Beschlüsse des Distriktsrates gezogenen Grenzen die der Distrikts- 
gemeinde zugewiesenen Aufgaben nach Außen hin erfüllt bezw. that- 
  
k. die Beantragung 15) von Einrichtungen und Anstalten, welche 
nicht schon gesetzlich 19) erforderlich sind, aus Distriktsmitteln 18). 
Die Verwaltung der Distriktsanstalten geschieht nach den 
von dem Distriktsrate vorgeschlagenen oder geprüften, und von 
der Kreisregierung genehmigten Ordnungen 20); 
. die Abgabe von Gutachten über Gegenstände, welche die Ver- 
waltung und Wohlfahrt des Distriktes betreffen, auf Veran- 
lassung der vorgesetzten Kreisregierung. 
Nebstdem ist der Distriktsrat befugt: 
h. von den der Verwaltung einer Religionsgesellschaft nicht unter- 
liegenden Distriktsstiftungen 21) Einsicht zu nehmen 22), und die 
das Interesse des Distriktes wahrenden Anträge zu stellen; 
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15) d. h. die zunächst provisorische Beschlußfassung, welche durch die nach 
Art. 23 vorbehaltene Genehmigung der Regierung dann zur definitiven wird. 
(Vergl. oben Anm. 10.) Diese Beschlußfassung des Distriktsrates über (freiwillig) 
herzustellende distriktive Anstalten oder Einrichtungen hat sich auch auf die Art 
und Weise der Aus= und Durchführung, sowie auf die Gewährung bezw. Flüssig- 
machung der hiezu nötigen Mittel zu erstrecken. Siehe hiezu Lerm. S. 63 Anm. 12. 
Vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 26 unten bei Art. 27 
Abs. 1 lit. b Ziff. 3. 
“) über die gesetzlich erforderlichen Anstalten siehe Art. 27, 29 Abs. 2 des 
Distriktsr.-Ges. und Art. 38 des Armenges. 
20) Unter diesen „Ordnungen“ sind „die Grundsätze und Formen zu ver- 
stehen, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, sowie die Vorschriften für 
1ie Stellung und Aufnahme des Verwaltungspersonales und dessen Geschäfts- 
ührung“. »·» 
· *1) Eine „Distriktsstiftung“ ist eine solche Stiftung, deren Bestimmung 
einerseits nicht auf gewisse einzelne (politische) Gemeinden beschränkt ist, andrer- 
Küs über das Gebiet der Distriktsgemeinde nicht hinausgreift"“. Lerm. S. 66 
nm. 30. 
:4) also insbesondere diese Stiftungsrechnungen einzusehen und hierauf be- 
zügliche Anregungen bei den einschlägigen Stiftungsverwaltungen zu geben, 
euentuel auch Anträge oder Beschwerden bei der zuständigen Staatsaufsichtsbehörde 
zu stellen. 
(Vergl. auch Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 11, 332 oben S. 456 zu 
Art. 65 der Gem.-Ordn.) 
 
	        
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