Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 629 
Beschlüsse der — an sich selbständigen — Thätigkeit des Ausschusses 
die Richtung an, nach welcher sich diese in Erfüllung der distriktiven 
Aufgaben zu bewegen hat, soweit dem Ausschusse nicht durch das 
Gesetz eine eigene Zuständigkeit eingeräumt ist. 
Soweit letzteres nicht der Fall ist, vollbringt eben der Distrikts— 
ausschuß thatsächlich und an Stelle des Distriktsrates und 
gewissermaßen in dessen Auftrag oder vielmehr als dessen Sachwalter 
draußen in der Praxis alles das, was der Distriktsrat in seinen 
Jahresversammlungen behufs Erfüllung der ihm als Vertreter der 
Distriktsgemeinde zugewiesenen, die inneren Angelegenheiten des 
Distriktes betreffenden Aufgaben gesetz= und ordnungsmäßig beschlossen 
hat. Die gesetzmäßige Festsetzung einer besonderen Zuständigkeit des 
Distriktsratsansschusses (Art. 116) im Verhältnis zu derjenigen des 
  
unter dem Vorsitze und der Leitung des Distriktsverwaltungsbeamten oder 
dessen Stellvertreters? à)0. 
Bei dringender Veranlassung kann er zu außerordentlichen Sitzungen 
berufen werden 3), in diesem Falle aber nur über diejenigen Gegenstände 
beraten, wofür die außerordentliche Sitzung bestimmt ist. 
Die Mitglieder") desselben werden von der Distriktsverwaltungs- 
behörde zu jeder Sitzung mit Bestimmung des Ortes, des Tages und der 
Stunde des Zusammentrittes und mit Angabe der Beratungsgegenstände 5), 
womöglich 14 Tage vor der Sitzung schriftlich geladen?. 
der Abstimmung zu beteiligen. Der nicht mit Abstimmende wird als ausgeblieben 
erachtet. Die Eigenschaft als Mitglied beginnt für die Gewählten mit der Voll- 
endung der Wahl, nicht erst mit der Bestätigung dieser Wahl durch den Distrikts- 
rat; im Falle der Nichtbestätigung hört die bis dahin (unter einer aufschiebenden 
Bedingung vorhanden gewesene) Mitgliedseigenschaft wieder auf und zwar vom 
Momente dieser Nichtbestätigung an, im Falle der Bestätigung wird die bis 
dahin bedingte Mitgliedseigenschaft eine unbedingte. Vergl. Lerm. S. 74 f. Anm. 
1 und 2. 
5zu) Siehe jedoch Art. 13 Abs. 5 d. Ges. Ferner siehe Min.-E. vom 26. 
Oktober 1877 (Web. 12, 477). 
*) Siehe hiezu Art. 25 Abs. 2 d. Ges. 
!) Und zwar alle Mitglieder, sowohl alle gewählten (siehe hiezu Anm. 2 
Satz 2) als die Mitglieder des höchstbesteuerten Grundbesitzes. 
5) Dies ist ganz besonders notwendig bei außerordentlichen Sitzungen, da 
nach Art. 12 Abs. 2 in solchen nur über die Gegenstände beraten werden kann, 
für welche diese Sitzungen bestimmt sind. Solchen Falles könnte unter Umständen 
die Verletzung dieser Bestimmung Veranlassung zur Beanstandung bezw. Nicht- 
genehmigung der Beschlüsse seitens der kgl. Regierung werden. 
Siehe hiezu Min.-E. vom 30. Jannar 1879 (Web. 12, 5711). 
!) Zweifellos kann die kgl. Regierung auch Beschlüsse des Distriktsrates 
aufheben oder denselben die Genehmigung versagen, wenn die Vorschriften über 
die Ladung (inkl. Mitteilung der Tagesordnung 2c.) nicht erfüllt sind (obwohl der 
Distriktsrat (Art. 13 Abs. 1) nur dann beschlußunfähig ist, wenn nicht wenigstens 
zwei Drittel der Mitglieder zugegen waren bezw. mit abgestimmt haben); die 
Regierung muß dies sogar thun, wenn sie die Ueberzeugung gewinnt, daß bei 
allseitig richtiger Ladung die Beschlußfassung eine andere geworden wäre, wenn 
auch die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen an sich keine Verletzung wesentlicher 
Vorschriften ist.
	        
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