Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 631 
Zum Wirkungskreise des Distriktsrates gehören nach Art. 11 
alle Angelegenheiten, welche einerseits die der Distriktsgemeinde als 
Korporation zustehenden Rechte, andrerseits die derselben als solcher 
Korporation zugewiesenen Verbindlichkeiten betreffen, demgemäß einer- 
seits die Beschlußfassungen behufs Ordnung aller der öffentlichen 
Angelegenheiten, welche dem Distriktsverbande überlassen oder über- 
tragen sind, andrerseits diejenigen Beschlußfassungen, welche alle die- 
jenigen Gegenstände der Vermögensverwaltung betreffen, die — wie 
die Aufnahme von Passivkapitalien und die Erwerbung oder Ver- 
äußerung von Realitäten oder nutzbaren Rechten — der Kompetenz 
des Distriktsrates besonders überwiesen sind. 
Hiebei entwickelt der Distriktsrat eine selbständige Thätigkeit, 
welche jedoch andrerseits durch das staatliche Aufsichtsrecht bezw. die 
Im Falle des Art. 11 lit. i hat der Vorstand den Vorsitz an das 
hiefür von dem Distriktsrate zu bestimmende Mitglied desselben abzugeben 
und an der Beratung und Beschlußfassung keinen Teil zu nehmen?). 
Art. 1X#. 
Jedes Mitglied des Distriktsrates ist verpflichtet, bei den angesagten 
Versammlungen zu erscheinen!). 
Ueber die Zulässigkeit von Entschuldigungsgründen entscheidet end- 
giltig die Stimmenmehrheit der Erschienenen. 
Kommt die Versammlung wegen Nichterscheinens der erforderlichen 
Zahl von Mitgliedern nicht zustande, so ist dieselbe zwar wiederholt fest- 
zusetzen, es haben aber diejenigen Mitglieder, welche entweder ohne giltige 
Verhinderungsursache ausgeblieben sind, oder die ihnen zur Seite stehen- 
den giltigen Berhinderungsgründe rechtzeitig anzuzeigen unterlassen haben, 
die Kosten der vereitelten Sitzung und die Entschädigung der erschienenen 
Mitglieder nach Feststellung der Distriktsverwaltungsbehörde) zu tragen3)7). 
  
— 
Mitgliedes an dem betr. Verhandlungsgegenstande direkt und unmittelbar beteiligt, 
so kann es an der Abstimmung nicht Teil nehmen. Siehe Lerm. S. 77 Anm. 13. 
5) Zu Art. 13 siehe auch noch die Anm. 4 zu Art. 14. 
Zu Art. 14. 
1) aber nicht blos zu erscheinen, sondern auch bei allen Beschlußfassungen 
mitzuwirken, soferne das betr. Mitglied nicht ausnahmsweise von der Abstimmung 
ausgeschlossen ist (siehe Anm. 4 zu Art. 13). Das Mitglied, welches sich unbe- 
rechtigter Weise der Abstimmung enthält, gilt als unentschuldigt ausgeblieben. 
(Vergl. hiezu Art. 14 Absl. 3.) « 
«)vorbehaltlichderBeschwcrdeimadministrativemJustanzenzuge.Siehe 
Lcrm.S.73. . 
3)UeberdenGefchäftsgangdesDiftriktsratessieheferncruochArLLL 
und die Anm. hiezu. «» 
) Die Vorschriften des Art. 13 und 14 greifen Platz für alle Beschlüsse 
des Distriktsrates, auch für diejenigen, welche der Prüfung und Genehmigung der 
Staatsaufsichtsstelle nicht unterliegen (wie z. B. die Wahlen, desgleichen die Be— 
schlußfassungen, welche sich auf diese Wahlen bezw. die Legitimation der Mit— 
glieder des Distriktsrates beziehen). 
(Siehe die einschlägigen Anm. zu Art. 8, 10, auch 15 und Art. 22 Abs. II).
	        
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