Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

632 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
Ausübung der Staatskuratel nach Art. 23 ff. beschränkt ist, die aber 
auch weiter als im Distriktsratsgesetze selbst vorgesehen nicht beschränkt 
werden darf. 
Der Distriktsrat ist keine Behörde, auch keine Gemeindebehörde; 
er beschließt wohl über die Ausführung und Ordnung der seiner Zu- 
ständigkeit überwiesenen öffentlichen Angelegenheiten, übt aber keinerlei 
staatliche oder obrigkeitliche Gewalt aus. Die Mitglieder des Distrikts- 
rates sind daher auch keine Beamte, haben keinerlei ähnliche Stellung 
wie die Mitglieder der Magistrate oder Gemeindeausschüsse; ihr Ver- 
hältnis dürfte mehr ein den Gemeindebevollmächtigten in Städten 
  
Art. 15. 
Der Distriktsrat wählt!) auf die Dauer seines Bestehens) aus 
seiner Mitte3) einen Ausschußt) nach absoluter?) Stimmenmehrheit 0. 
Derselbe besteht aus vier bis sechs:) Mitgliedern, für welche gleichzeitig 
ebensoviel Ersatzmänner zu wählen sind. 
Vater und Sohn, Bruder, Oheim und Neffe, Stiefvater und Stief- 
sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Frauenbruder und Schwester- 
mann dürfens) nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses sein?). 
  
Zu Art. 15. 
1) Diese „Wahl“ ist eigentlich nichts weiter als eine Abordnung ein- 
zelner Distriktsratsmitglieder in den Distriktsratsausschuß zur Vornahme der- 
jenigen Geschäfte, welche eigentlich auch Geschäfte des Distriktsrates sind, die aber 
der letztere wegen seiner Vielzahl nicht wohl selbst ausüben kann. Siehe Lerm. 
S. 79 Anm. 1. Die Wahl des Ausschusses bezw. in den Ausschuß bedarf daher 
auch — ebenso wie die Wahl des Distriktsrates selbst — keiner Genehmigung der 
Staatsaufsichtsstelle. (Siehe Lerm. S. 102 f.) 
*) Siehe jedoch Art. 19 d. Ges. 
2) d. h. aus der Zahl aller derer, welche nach Art. 2 dem Distriktsrate 
als Mitglieder angehören, gleichviel ob dieselben bei der betr. Sitzung gerade an- 
wesend sind oder nicht. 
) Ueber den Distriktsratsausschuß siehe Art. 16 bis 18. 
5) Wahl durch Akklamation, bei welcher die Konstatierung einer absoluten 
Mehrheit nicht möglich ist, erscheint demgemäß als ausgeschlossen. 
Das Wahlgeschäft ist immer so lange fortzusetzen, bis die absolute Mehr- 
heit sich ergibt. Wo absolute Mehrheit vom Gesetze vorgeschrieben ist, kann der 
Stichentscheid des Vorstandes nicht Platz haben, wenn auch im übrigen dem Vor- 
stande auch bei Distriktsratsbeschlüssen, durch welche eine Wahl bethätigt wird, bei 
Stimmengleichheit der Stichentscheid zukommt. Siehe Lerm. S. 94 Anm. 4 a. E. 
und Anm. 6. *r*!“— 
!) Ob der Ausschuß aus 4 oder 5 oder 6 Mitgliedern bestehen soll, hat 
der Distriktsrat zu bestimmen. Bei diesen vier bis sechs Mitgliedern ist der im 
Abs. 4 des Art. 15 besonders aufgezählte Vorstand nicht mitgerechnet. Siehe 
auch Anm. 2 zu Art. 18. · 
*) Von den bei ein und derselben Wahl gewählten Personen, die in solchem 
verwandtschaftlichen Verhältnisse stehen, ist derjeuige ausgeschlossen, welcher die 
geringere Stimmenzahl hat; bei Stimmengleichheit entscheidet der Distriktsrat. 
Ein bei späterer Wahl gewählter ist vom Eintritt ausgeschlossen, wenn er mit 
einem bereits vorhandenen Mitgliede in diesem Verhältnis steht. 
Entsteht eine solche Verwandtschaft nach der Wahl, so hat ebenfalls der 
seiner Zeit mit geringerer Stimmenzahl Gewählte auszuscheiden, ebenso hat bei 
Stimmengleichheit der Distriktsrat zu entscheiden. Siehe Lerm. S. 80 Anm. 8.
	        
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