Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 633
analoges sein; sie unterliegen nicht der Disziplinargewalt der Auf—
sichtsstellen, auch dann nicht, wenn sie in den Ausschuß berufen
werden, desgleichen haften sie nicht für die Geschäftsführung, da die
Geschäftsführung nicht Sache des Distriktsrats sondern des Distrikts—
ausschusses ist; dem Distriktsrate steht ja nur die Beschlußfassung,
nicht die Ausführung der gefaßten Beschlüsse zu. Wird nun ein
vom Distriktsrate gefaßter Beschluß von der Aufsichtsstelle genehmigt,
so sind die Mitglieder des Distriktsrates durch diese Genehmigung
gedeckt. Ein nicht genehmigter Beschluß darf aber nicht vollzogen
werden. Geschieht dies doch, so sind die Ausschußmitglieder haftbar,
durch welche der nicht genehmigte Beschluß zum Vollzug gebracht
wird. (Siehe Lerm. S. 38 Anm. 7.)
Nach Art. 9 Abs. III erfolgt die ordentliche Erneuerung des
Distriktsrates alle drei Jahre; doch sind die Austretenden wieder
wählbar, soferne sie die die Wählbarkeit bedingenden Eigenschaften
nicht verloren haben. (Hiezu siehe Art. 7, ferner Art. 3 bis 5).
Die Gewählten werden durch den Vorstand für ihr Amt verpflichtet.
Ständiger Vorstand des Distriktsausschusses ist der Distriktsverwal-
tungsbeamte und in seiner Verhinderung dessen Stellvertreter 5) 10) 11) 11|12).
*) Die Mitglieder des Distriktsausschusses sind ebensowenig Beamte, auch
nicht im Sinne des § 359 des Str.-Ges.-B., wie alle übrigen Mitglieder des
Distriktsrates. Ueber ihre Haftung siehe oben Text S. 622 f. und auf dieser
S. 630, ferner siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 20: Eine Entscheidung
der Vorfrage nach Art. 7 Abs. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes findet hier nicht
statt. Siehe auch Anm. 12.
10) Als Vorstand des Ausschusses hat der kgl. Bezirksamtmann bezw. dessen
Stellvertreter die Leitung der Beratungen und Abstimmungen, sowie den Stich-
entscheid bei Stimmengleichheit, desgleichen die Vermittlung des geschäftlichen
Verkehrs des Ausschusses als Distriktsvertretung nach Art. 16 Ziff. 1 d. Ges.,
endlich aber ganz besonders den Vollzug der Ausschußbeschlüsse, zu welchem er
mit Ausnahme der Fälle des Art. 17 Abs. 1 verpflichtet ist. Näheres hierüber
siehe im Text S. 635 ff. und besonders Lerm. S. 90 bis 97.
11) Zu Art. 15 Abs. 4 siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 381:
Dem Distriktsausschusse zuzustellende Schriftstücke sind von dem Bezirksamtmanne
bezw. dessen Stellvertreter als dem gesetzlich bestellten Vorstande des Distrikts-
ausschusses in Empfang zu nehmen. Um aber eine Zustellung an den Vor-
stand des Distriktsausschusses als gegeben annehmen zu können, muß die
Zustellung an den „Vorstand des Distriktsausschusses“ in prägnanter
Weise konstatiert sein. Eine Zustellung an das Bezirksamt ist daher nicht
als an den Vorstand des Distriktsausschusses und hiemit an diesen letzteren selbst
erfolgt zu erachten und zwar auch dann nicht, wenn das zugestellte Schriftstück
vom Vorstande des Bezirksamtes mit dem Präsentatum versehen wurde. Z
tiu) Für ihre Regiebedürfnisse hat die Distriktsgemeinde zu sorgen (siehe
jedoch Anm. 12); bezüglich der Portofreiheit siehe die hier analog anzuwendende
Bestimmung in 88 1 lit. d und 2 der Verordn. vom 23. Juni 1829 (Reg.-Bl.
521, Web. 2, 473 f.); ferner vergl. Bl. für admin. Pr. 33, 225.
12) Wenn auch der kgl. Bezirksamtmann (bezw. dessen Stellvertreter) infolge
seiner amtlichen Stellung nicht blos Mitglied des Distriktsausschusses (siehe Art.
18 Anm. 1) sondern auch an die Spitze desselben bezw. als dessen Vorstand be-
rufen ist, so erscheint er doch (wie dies bei Lerm. S. 92 sehr richtig bemerkt ist)
als Ausschuß vorstand nicht als Beamter — da weder die Distriktsrats= noch