Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 633 
analoges sein; sie unterliegen nicht der Disziplinargewalt der Auf— 
sichtsstellen, auch dann nicht, wenn sie in den Ausschuß berufen 
werden, desgleichen haften sie nicht für die Geschäftsführung, da die 
Geschäftsführung nicht Sache des Distriktsrats sondern des Distrikts— 
ausschusses ist; dem Distriktsrate steht ja nur die Beschlußfassung, 
nicht die Ausführung der gefaßten Beschlüsse zu. Wird nun ein 
vom Distriktsrate gefaßter Beschluß von der Aufsichtsstelle genehmigt, 
so sind die Mitglieder des Distriktsrates durch diese Genehmigung 
gedeckt. Ein nicht genehmigter Beschluß darf aber nicht vollzogen 
werden. Geschieht dies doch, so sind die Ausschußmitglieder haftbar, 
durch welche der nicht genehmigte Beschluß zum Vollzug gebracht 
wird. (Siehe Lerm. S. 38 Anm. 7.) 
Nach Art. 9 Abs. III erfolgt die ordentliche Erneuerung des 
Distriktsrates alle drei Jahre; doch sind die Austretenden wieder 
wählbar, soferne sie die die Wählbarkeit bedingenden Eigenschaften 
nicht verloren haben. (Hiezu siehe Art. 7, ferner Art. 3 bis 5). 
  
Die Gewählten werden durch den Vorstand für ihr Amt verpflichtet. 
Ständiger Vorstand des Distriktsausschusses ist der Distriktsverwal- 
tungsbeamte und in seiner Verhinderung dessen Stellvertreter 5) 10) 11) 11|12). 
*) Die Mitglieder des Distriktsausschusses sind ebensowenig Beamte, auch 
nicht im Sinne des § 359 des Str.-Ges.-B., wie alle übrigen Mitglieder des 
Distriktsrates. Ueber ihre Haftung siehe oben Text S. 622 f. und auf dieser 
S. 630, ferner siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 20: Eine Entscheidung 
der Vorfrage nach Art. 7 Abs. 2 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes findet hier nicht 
statt. Siehe auch Anm. 12. 
10) Als Vorstand des Ausschusses hat der kgl. Bezirksamtmann bezw. dessen 
Stellvertreter die Leitung der Beratungen und Abstimmungen, sowie den Stich- 
entscheid bei Stimmengleichheit, desgleichen die Vermittlung des geschäftlichen 
Verkehrs des Ausschusses als Distriktsvertretung nach Art. 16 Ziff. 1 d. Ges., 
endlich aber ganz besonders den Vollzug der Ausschußbeschlüsse, zu welchem er 
mit Ausnahme der Fälle des Art. 17 Abs. 1 verpflichtet ist. Näheres hierüber 
siehe im Text S. 635 ff. und besonders Lerm. S. 90 bis 97. 
11) Zu Art. 15 Abs. 4 siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 381: 
Dem Distriktsausschusse zuzustellende Schriftstücke sind von dem Bezirksamtmanne 
bezw. dessen Stellvertreter als dem gesetzlich bestellten Vorstande des Distrikts- 
ausschusses in Empfang zu nehmen. Um aber eine Zustellung an den Vor- 
stand des Distriktsausschusses als gegeben annehmen zu können, muß die 
Zustellung an den „Vorstand des Distriktsausschusses“ in prägnanter 
Weise konstatiert sein. Eine Zustellung an das Bezirksamt ist daher nicht 
als an den Vorstand des Distriktsausschusses und hiemit an diesen letzteren selbst 
erfolgt zu erachten und zwar auch dann nicht, wenn das zugestellte Schriftstück 
vom Vorstande des Bezirksamtes mit dem Präsentatum versehen wurde. Z 
tiu) Für ihre Regiebedürfnisse hat die Distriktsgemeinde zu sorgen (siehe 
jedoch Anm. 12); bezüglich der Portofreiheit siehe die hier analog anzuwendende 
Bestimmung in 88 1 lit. d und 2 der Verordn. vom 23. Juni 1829 (Reg.-Bl. 
521, Web. 2, 473 f.); ferner vergl. Bl. für admin. Pr. 33, 225. 
12) Wenn auch der kgl. Bezirksamtmann (bezw. dessen Stellvertreter) infolge 
seiner amtlichen Stellung nicht blos Mitglied des Distriktsausschusses (siehe Art. 
18 Anm. 1) sondern auch an die Spitze desselben bezw. als dessen Vorstand be- 
rufen ist, so erscheint er doch (wie dies bei Lerm. S. 92 sehr richtig bemerkt ist) 
als Ausschuß vorstand nicht als Beamter — da weder die Distriktsrats= noch
	        
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