Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

60 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
b. Daß von dieser Annahme Anzeige an die vorgesetzte 
Verwaltungsbehörde erstattet wird. (Art. 9 Abs. III.) 34) 
Will nun diese frühere Stadt= und jetzt Landgemeinde ihre 
frühere städtische Verfassung wieder annehmen, so steht ihr dies bei 
dem Beginne jeder Wahlperiode stets frei. 35) 
Auch hiezu ist aber die Zustimmung von zwei Dritteilen aller 
Gemeindebürger vorausgesetzt resp. notwendig. Ein sowohl auf An- 
nahme der Landgemeinde= als auf Wiederannahme der früheren Stadt- 
gemeinde-Verfassung gestellter Antrag muß solchen Falles von der 
Gemeindeverwaltung zur Abstimmung gebracht werden, wenn er von 
wenigstens dem zehnten Teile der d. h. aller Gemeindebürger oder in 
Gemeinden mit städtischer Verfassung von den Gemeindebevollmächtigten 
estellt ist. 
zes 6lr Handelt es sich dagegen um den Rücktritt einer unmittel- 
baren Stadt in die Klasse der Landgemeinden, so ist 
hiezu erforderlich: 
a. Seitens des Magistrates muß ein Antrag hierauf ge- 
stellt sein. 
b. Dieser Antrag muß zuvor von zwei Dritteilen sämt— 
licher, also auch der nicht stimmberechtigten Gemeinde- 
bürger genehmigt sein. 
c. Der vorerwähnte Antrag muß durch Königliche 
Entschließung genehmigt werden. 
d. Diese Königl. Entschließung ergeht aber erst nach vor- 
gängiger Einvernehmung des Landrates. 
Ad B. Das gleiche, sub vorstehender lit. A Ziff. 2 genannte Ver- 
fahren ist auch dann zu beobachten: 
a. wenn eine früher unmittelbar gewesene Stadt, welche 
entweder mittelbare Stadt geworden oder in die Klasse 
der Landgemeinden getreten ist, wieder unmittelbare 
Stadt werden, 
b. wenn überhaupt irgend eine Stadt-Gemeinde das Recht 
einer unmittelbaren Stadt erwerben will (Art. 9 
Abs. V). 
Ad C. Wenn eine Land gemeinde in die Klasse der Städte und 
Märkte mit städtischer Verfassung eingereiht sein will, so 
müssen wohl gleichfalls alle oben sub A Ziff 2 lit. a bis c 
genannten Voraussetzungen gegeben sein, dagegen fällt 
solchen Falles die vorgängige Einvernehmung des Land- 
rates hinweg. 
Will eine Gemeinde, welche bisher Landgemeindeverfassung hatte, 
eine unmittelbare Stadt werden, so muß sie erst vorher (oder wenigstens 
*") Siehe hiezu Min.-E. vom 9. November 1872, die Verwaltung der 
Stadt= und Marktgemeinden betr. (Web. 9, 565). 
35) Vergl. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. März 1880 Bd. 1, 
206 f., speziell 208; s. § 94a Anm. 94 zu Art. 9 der Gem.-Ordn.
	        
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