Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 637 
zuge einer Anzahl landwirtschaftlicher und gewerblicher Gesetze sowie 
endlich der Militärgesetzgebung (siehe Anm. 24 lit. g ff. zu Art. 11). 
Ueber den Geschäftsgang des Distriktsrates sind durch Art. 
12, Abs. 1—4, Art. 13, 14 und 22 die einschlägigen Bestimmungen 
getroffen. 
Die Vorstandschaft sowohl im Distriktsrate als im Distrikts- 
ratsausschusse führt der Distriktsverwaltungsbeamte, also der Vor- 
se desjenigen kgl. Bezirksamtes, zu welchem der betreffende Distrikt 
gehört. « 
Als Vorstand der Distriktsvertretung hat der kgl. Bezirksamt— 
Art. 17. 
Der Distriktsausschuß faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit 7. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von wenigstens drei 
oder vier Mitgliedern des Ausschusses erforderlich, je nachdem dieser aus 
vier oder mehreren Mitgliedern besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Vorstand. GElaubt der letztere nach pflichtmäßiger Ueberzeugung 
annehmen zu sollen, daß ein Beschluß des Ausschusses den Gesetzen oder 
Verordnungen zuwiderlaufe2), so ist derselbe berechtigt und verpflichtet, 
die Vollziehung zu vertagen und die Verhandlungen der vorgesetzten Kreis- 
regierung binnen acht Tagen vorzulegen 2)7). 
Diese hat sodann ohne Verzug über die Aufrechthaltung oder Auf- 
  
g. §8§ 3—8 des Ges. vom 28. Februar 1888: die Unterstützung von 
Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften und § 1 AbfsK. 4 
des Ges. vom 10. Mai 1892: die Unterstützung von Familien der zu 
Friedensübungen einberufenen Mannschaften, nebst Ziff. 5 und 7 der 
Min.-E. vom 29. Juni 1892 (Web. 18, 752 f.; 21, 355 f. und 21, 521.) 
h. Art. 33 des Eink.-St.-Ges. und Art. 30 d. Gew.-St.-Ges. vom 19. 
Mai 1881: Wahlen für die Mitglieder des Einkommen= und Gewerbe- 
steuerausschusses für den Fall, daß der Distriktsrat nicht versammelt 
sein sollte; in gleicher Voraussetzung 
i. 8 3 Abs. 3 der Verordn. vom 16. Juni 1888: Wahl eines Mit- 
gliedes zum Zuchtstier-Körausschuß (Web. 19, 98.) 
2) In einem Ausschreiben der kgl. Kreisregierung von Oberbayern vom 26. 
Juni 1887 — mit entsprechender Ergänzung abgedruckt Lerm. S. 242 f. — ist 
eine genaue und übersichtliche Zusammenstellung aller von den Distriktsvertretungen 
vorzunehmenden verschiedenen Wahlen enthalten, auf welches wir hiemit verweisen. 
Zu Art. 17. 
) D. h. relativer Stimmenmehrheit; demnach giebt bei Stimmengleich- 
heit auch der Stichentscheid des Vorstandes den Ausschlag. Siehe auch Anm. 3 
zu Art. 18. 
2) Diese Bestimmung bildet eine sehr wichtige Ausnahme von der Regel, 
daß der Ausschußvorstand die Beschlüsse des Ausschusses zu vollziehen verpflichtet 
ist, auch wenn er nicht mit denselben persönlich einverstanden ist. Diese Aus- 
nahme kann und darf aber nur eintreten, wenn der Vorstand nach pflicht- 
mäßiger Ueberzeugung annehmen muß, daß durch den Ausschußbeschluß ein 
Gesetz oder eine Verordnung und zwar eine Verordn. im engeren Sinne, 
d. h. eine von der Staatsgewalt zur Ergänzung eines Gesetzes und auf Grund 
gesetzlicher Ermächtigung erlassene Verfügung verletzt ist. 
) Diese Vorlage hat also in diesem Falle nicht vom kgl. Bezirksamt, son- 
dern (ausnahmsweise) vom Ausschußvorstande zu erfolgen.
	        
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