Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 639
Bezirkes, die Förderung seiner Wohlfahrt und die Beschaffenheit und
den Wert seiner Einrichtungen kommt überhaupt dem Distriktsver-
waltungsbeamten als Vorstand des Distriktsratsausschusses zu und
zwar ganz speziell in seiner äußeren Wirksamkeit, in der praktischen
und faktischen Ausführung der Distriktsrats-Beschlüsse, welche in seine
Hände gelegt ist und welche von ihm „unter gleichzeitiger Mitwirkung,
Ueberwachung und Kontrolle des Ausschusses“ bethätigt werden soll.
(Näheres über die diesbezügliche Machtvollkommenheit und Zuständig-
keit des Ausschuß-Vorstandes einerseits und des Distriktsausschusses
andrerseits siehe Lerm. S. 91). Diese Mitwirkung des Ausschusses
Art. 19.
Im Falle der Auflösung des Distriktsrates hat der Distriktsaus-
schuß seine Verrichtungen bis dahin fortzusetzen!), wo der Distriktsrat
neu gewählt und der Ausschuß aus seiner Mitte neu bestellt sein wird.
Art. 29.
Neben dem Distriktsausschusse wählt der Distriktsrat mit absoluter
Stimmenmehrheit für die Erhebung, Verwendung und Verrechnung des
Distriktsgemeindeeinkommens einen Distriktskassier !)2), welcher von der
Distriktsverwaltungsbehörde für sein Amt verpflichtet wird.
Ob und welche Kaution derselbe zu leisten habe, bleibt dem Be-
schlusse des Distriktsrates anheimgegeben?.
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Zu Art. 19.
1) Der Art. 19 statuiert eine Ausnahme von der Regel, daß der Ausschuß
auf die Dauer des Bestehens des Distriktsrates gewählt ist.
Zu Art. 20.
1) Der Distriktskassier ist ein Bediensteter des Distrikts, welcher nach aus-
drücklicher Bestimmung des Ges. aufgestellt werden muß. Derselbe kann nicht
Mitglied des Ausschusses sein (verb.: neben dem Distriktsausschusse), er braucht
auch nicht Mitglied des Distriktsrates zu sein, kann es aber sein. Weiteres siehe
Text S. 639 f. Der Distriktskassier steht unter der fortgesetzten Kontrolle des
Distriktsausschusses, welcher für die richtige Vornahme dieser Kontrolle verant-
wortlich erscheint. Letztere ist vorzugsweise durch wiederholte Kassavisitationen zu
bethätigen. Diese Visitationen sind vom Vorstande mindestens einmal jährlich,
außerdem auch während des Jahres öfter unvermutet unter Beiziehung wenigstens
eines Ausschußmitgliedes zu vollziehen und ist über die jedesmalige Vornahme
ein Protokoll aufzunehmen und von den Visitierenden wie vom Kassier zu unter-
zeichnen; überhaupt ist analog zu verfahren wie bei den Visitationen der gemeind-
lichen Kassen. Vergl. hiezu Art. 107 der Gem.-Ordn. und die einschlägigen An-
merkungen, oben S. 501 und Min.-E. vom 12. Oktober 1869 (Web. 8, 382 f.).
*) Nach Art. 16 lit. g hat bei unvorhergesehener Erledigung der Kassiers-
stelle einstweilen der Distriktsausschuß einen Kassier zu wählen, dessen Bestätigung
bei der folgenden Distriktsratsversammlung vorbehalten bleibt. Auch diese einst-
weilige Wahl muß mit absoluter Stimmenmehrheit erfolgen. "
„:) Diese Bestimmung ist dem Distriktsrate ausschließlich anheimgegeben,
also an eine Regierungsgenehmigung nicht gebunden; der Distriktsrat ist aber
demnach auch nicht durch eine genehmigende Regierungsentschließung gedeckt, son-
dern beim etwaigen Verzicht auf Kautionsbestellung eventuell für den hiedurch
der Distriktsgemeinde zugehenden Schaden verantwortlich.