Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriftsräte betr. 641 
Gegen diese Regierungsentscheidung kann seitens des Distrikts- 
ausschusses die Oberaufsichtsbeschwerde zum kgl. Staatsministerium 
des Innern eingelegt werden. 
Wie bereits oben angedentet wurde, hat der Distriktsrat neben 
  
An der diesfallsigen Abstimmung haben die Mitglieder des Aus- 
schusses keinen Anteil zu nehmen. 
Die Rechnung wird sodann samt den Beschlüssen durch die Distrikts- 
verwaltungsbehörde an die Kreisregierung zur schließlichen Prüfung und 
Bescheidung 1) vorbehaltlich der Berufung) eingesendet. 
Die Rechnungsergebnisse werden durch das Kreisamtsblatt zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Die festgestellten Etats, an deren Einhaltung der Distriktsausschuß 
und Kassier gebunden und hiefür haftbar sind, bilden die Grundlage für 
die Verrechnung'). 
In dem Etat nicht vorgesehene Ausgaben können in dem Falle des 
Artikels 25 von dem Distriktsausschusse. außerdem nur mit Zustimmung 
des Distriktsrates angewiesen werden. 
kassier zu stellenden Rechuungen, sowie die Rechnungen der sämtlichen Distrikts- 
anstalten ihnen rechtzeitig nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres vorgelegt 
werden. 
Die Rechnungen selbst sind, soweit nicht deren schließliche Prüfung und 
Bescheidung nach Art. 21 der Kreisregierung zukommt, vorbehaltlich der Er- 
ledigung der später vom Distriktsrate allenfalls zu erhebenden Beanstandungen, 
auch rechtzeitig zu revidieren und zu bescheiden. 
*) Die Prüfung — und die hierauf erfolgende Bescheidung — der Kreis- 
regierung hat sich vorzugsweise zu beziehen: 
A. zunächst auf die rechnerische Richtigkeit der einzelnen Ziffern — Prüfung 
im Kalkul — und auf das Vorhandensein und die Richtigkeit der 
Belege, · * 
b. auf die Etatsmäßigkeit der einzelnen Positionen, speziell ob die einzelnen 
Ausgaben im Etat vorgesehen sind, 
C. darauf, ob ebenda die Einnahmen vorgesehen, ob sie ordnungsmäßig 
erhoben und verrechnet wurden, 
d. ob das Grundstockvermögen erhalten bezw. wenn möglich vermehrt, 
cventuell wieder ergänzt worden ist, 
C. ob die Schuldaufnahmen vorschriftsmäßig behandelt, die betr. Summen 
genehmigt, die Pläne über die Schuldentilgung ordnungsmäßig herge- 
stellt und auch eingehalten wurden, 
f. speziell bezüglich des Distriktsarmenwesens, ob die Vorschriften der 
Min.-E. vom 11. Januar 1870 über die Distriktsarmenpflege (Web. 8, 
483; Lerm. S. 245 f.) genau erfüllt sind. · 
Die von der kgl. Regierung erhobenen Erinnerungen müssen vom Ausschusse 
bezw. Distriktskassier behoben werden. 
„) und zwar zum obersten Rechnungshof. Siehe Text S. 648. *: 
*!) Siehe oben Anm. 1 und die daselbst angeführte Min.-E. vom 19. April 
1855. Der genehmigte und bezw. definitiv festgestellte Etat bildet die Grundlage 
des Haushaltes der Distriktsgemeinde; sowohl der Ausschuß als der Kassier sind 
an denselben gebunden; siehe hierüber Text S. 651. 
Weiter siehe über Beikassierung von Gebührenmarken bei Zahlungen aus 
der Distriktskasse: Art. 231 bis 235 des Gebührengesetzes oben Bd. I S. 440—445 
mit Verordn. vom 15. September 1879 (Web. 13, 559, Ges.= und Verordn.-Bl. 
1171), ferner Min.-E. vom 15. Mai 1880 (Web. 14, 445) und § 4 der Min.= 
Bek. vom 17. September 1879 (Web. 13, 562). 
Pohl, Handbuch. II. 41
	        
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