Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

642 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
dem Ausschusse auch noch einen Distriktskassier zu wählen, welchem 
die Besorgung des distriktiven Rechnungswesens obliegt und 
welcher nach Art. 20 seine Thätigkeit auf die Erhebung, Ver- 
wendung und Verrechnung des Distriktseinkommens zu 
erstrecken hat. 
Der Distriktskassier ist Beamter im Sinne des § 359 des 
Reichs-Str.-Ges.-B., er ist ferner distriktiver Bediensteter und bedarf 
daher seine Wahl der Bestätigung der kgl. Kreisregierung. Der 
Distriktskassier wird für sein Amt vom kgl. Bezirksamte verpflichtet; 
er ist für den durch seine Schuld veranlaßten Schaden sowohl der 
Distriktsgemeinde einerseits, als auch jedem Dritten andrerseits haft- 
bar. Näheres hierüber siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 33, 133 ff., 
ferner vergl. Art. 89 eventuell auch Art. 60 und 61 und 165 Ziff. I 
des bayer. Ausführungs-Ges. zum Bürgerl. Ges.-B., desgl. Art. 50 
des Uebergangsvorschriften-Ges. v. 9. Juni 1899, unten Anhang II, 
Ziff. 3 und 4. Nachträge S. 701. 
Art. 22. 
Die Sitzungen des Distriktsrates sind öffentlich, soweit diese Oeffentlich- 
keit dem Staate, einer Gemeinde!!) oder den einzelnen?) nicht nachteilig) 
zu werden droht!). 
Die Frage, ob ein solcher die Oeffentlichkeit ausschließender Fall 
vorliege, wird von dem Distriktsrate in geheimer Sitzung selbst beurteilt 
und entschieden?). 
  
Art. 23. 
Die Berhandlungen des Distriktsrates werden durch die Distrikts- 
verwaltungsbehörde der vorgesetzten Kreisregierung vorgelegt 1) und von 
dieser in kollegialer Beratung) alsbald beschieden 0. 
Zu Art. 22. 
|) sei es der Distriktsgemeinde als solcher oder einer zu ihr gehörigen 
politischen oder Orts-Gemeinde. 
)) sei es einer physischen oder einer juristischen — zur betr. Distrikts- 
gemeinde gehörigen, d. h. in ihrem Bezirke wohnenden oder mit Grundbesitz oder 
einem ständigen Gewerbe angesessenen Person. 
) sei es daß der Nachteil in einer materiellen oder auch in einer mora- 
lischen Schädigung beruhe. 
*) es genügt also, wenn der Eintritt des Nachteiles nur zu befürchten ist 
bezw. als nur wahrscheinlich erscheint. 
") und zwar endgiltig. 
Zu Art. 23. 
) Siehe hiezu Min.-E. vom 14. Oktober 1869 Ziff. 1 und 2, besonders 
aber Min.-E. vom 29. Mai 1878 Ziff. 4 (Web. 12, 291): Die Bezirksämter 
haben die Verhandlungen unter eingehender Berichterstattung — insbesondere 
auch über den Vollzug des im Vorjahre ergangenen Bescheides — mit Beilagen 
und einem nach Klassen ausgeschiedenen Verzeichnisse der Mitglieder des Distrikts- 
rates an die vorgesetzten Kreisregierungen einzusenden und es haben die letzteren 
die Bescheidung der eingehenden Verhandlungen derart zu beschleunigen, daß solche 
bis Ende Januar des folgenden Jahres beendigt ist. 
*!) Eine nicht auf Grund kollegialer Beratung ergangene diesbezügliche 
Entschließung wäre ungiltig, vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 398.
	        
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