Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

648 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
zu kommen. Es gehen daher die Berufungen gegen die endgiltigen Be— 
schlüsse der Kreisregierungen nicht (vgl. Art. 38 Abs. 2) an das kgl. 
Staatsministerium des Innern, sondern an den obersten Rechnungs- 
hof. (Seydel Bd. 2, 705 Note 29.) Den kgl. Kreisregierungen liegt 
daher ferner auch nicht blos die kalkulatorische und ziffernmäßige 
Prüfung der einzelnen Positionen unter gleichzeitiger Prüfung des 
wirklichen Vorhandenseins und der Richtigkeit der nötigen Belege ob, 
  
7) die Unterhaltsbeiträge für die nach Maßgabe der jeweiligen 
Gesetze oder Verordnungen angestellten Tierärzte. 15) 
Ueer die Art und Weise der Erfüllung der unter Ziffer 1—7 auf- 
Hhähhen Verbindlichkeiten 13) beschließt ) nach Maßgabe des Art. 23 der 
istriktsrat. 11) 15) 
*!) Siehe § 14 (mit § 7) der Verordun. vom 20. Juli 1872 (Web. 9, 470 
und 468) das Civilveterinärwesen betr. und Min.-E. vom 25. November 1872 
(Web. 9, 588 f.), ferner Min.-E. vom 1. Jannar 1888 über die öffentliche Aus- 
schreibung von Distriktstierarztstellen (Web. 9, 589, Anm. 7). Ein (dem öffentlichen 
Rechte angehöriges) Dien stverhältnis zwischen einem als „Distriktstierarzt“ aufge- 
stellten Tierarzt und der betr. Distriktsgemeinde wird nur dann begründet, wenn hiebei 
von dem betr. Tierarzte im Interesse der zum Distrikte gehörigen Viehbesitzer bzw. im 
Interesse des Distriktes die unentgeltliche Besorgung von Geschäften, für 
deren Ausführung seitens der Staatskasse keine Zahlung geleistet wird, zugleich 
mit übernommen worden ist. Siehe Bl. für admin. Pr. 28, 204. 
13) Vergl. oben Anm. 3. 
16) Diese Beschlußfassung des Distriktsrates erfolgt also vorbehaltlich der 
Bescheidung der kgl. Kreisregierung als Staatsaufsichtsstelle gemäß Art. 
23 Abs. 1. In dieser Eigenschaft als Aufsichtsstelle hat aber die kgl. Regierung 
ausschließlich nur darauf zu sehen, daß vom Distriktsrate bei der Bestimmung der 
Art und Weise der Erfüllung d. h. bei der Festsetzung der zur Erfüllung der den 
Distriktsgemeinden obliegenden Pflichten nötigen Auflagen und bei der Beischaf- 
fung der hiezu erforderlichen Deckungsmittel das Gesetz nicht verletzt wird. Inner- 
halb des vom Gesetze gegebenen Rahmens jedoch hat der Distriktsrat ganz allein 
— und ohne Einmischung einer Staats kuratel — zu beschließen, in welcher 
Art und Weise die betr. Deckungsmittel aufzubringen sind bezw. — wenn zu 
außerordentlichen Deckungsmitteln geschritten werden muß — ob ein Darlehen 
aufgenommen werden, ob statt Geld zu Naturalleistungen gegriffen, ferner ob 
die Beitragsquoten für alle Gemeinden gleichmäßig oder ob gemäß Art. 32 die- 
selben für die einzelnen Gemeinden verschieden abgestuft werden sollen 2c. ce. 
Vergl. Lerm. S. 125 Anm. 16. 
15) Zu Art. 27 sind vielfache Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes ergangen: 
a. Abs. I lit. a Bd. 5, 203: Distriktsratsbeschlüsse verpflichten zwar den 
Distrikt insoferne, als die Ausführung dieser Beschlüsse, wenn sie auf- 
sichtlich genehmigt sind, durch die Aufsichtsbehörden in Vollzug gesetzt 
werden kann, dieselben sind aber einseitiger Natur und verpflichten für 
sich allein den Distrikt Dritten gegenüber in keiner Weise. 
b. Zu Abfs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 4 Bd. 2, 633: In der einer Distrikts- 
gemeinde durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde gemachten Auflage 
von Leistungen, welche sich ausschließlich auf die Art und Weise der An- 
lage und Unterhaltung einer auerkannten Distriktsstraße beziehen, kann 
nicht die Auferlegung einer gesetzlich nicht begründeten Last im Sinne 
des Art. 10 Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hofes erblickt werden. 
Zur Entscheidung der Frage, ob eine solche Leistung im Interesse 
des Verkehrs notwendig und nach den in Betracht kommenden Um- 
ständen angemessen sei, ist der Verw.-Ger.-Hof nicht zuständig.
	        
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