Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 657 
Unter diesen Distriktslasten versteht das Gesetz nach der 
Fassung des Art. 27 Abs. I lit. a: „alle Leistungen, welche der Di- 
striktsgemeinde nach Gesetz, nach besonderen Rechtstiteln oder infolge 
der Beschlüsse des Distriktsrates obliegen.“ 
Bezüglich dieser Lasten hat nun das Gesetz ebenda den Grund- 
satz aufgestellt, daß jede Distriktsgemeinde verbunden ist, dieselben 
zu bestreiten, wozu noch (Art. 29 Abs. 2) die gesetzliche Bestimmung 
kommt, daß die Deckung der gesetzlich begründeten Distriktsgemeinde- 
bedürfnisse, also der Distriktslasten nach Art. 27, von dem Distrikts- 
  
Art. 30. 
Die Mittel zur Bestreitung der Distriktsbedürfnisse sind vor allem: 
a. aus den Nutzungen des Distriktsgemeindevermögens, 1) welches 
jedoch nur im Grundstocke ungeschmälert erhalten werden soll;) 
b. aus den auf Gesetz ) oder besonderen Rechtstiteln") beruhenden 
Zu Art. 30. 
1) z. B. Zinsen aus ausgeliehenen Kapitalien; die Zinsen aus den den 
Distrikten nach § 21 des Finanzges. vom 26. Mai 1892 (Ges.= und Verordn.-Blatt S. 
165, Web. 21, 373) vom Staate überwiesenen Beträge, welche (siehe Min.-E. v. 19. Juli 
1892, Web. Bd. 21, 681) als unangreifbares Stammkapital zum Grundstücke des 
Distriktsvermögens geflossen sind; die Einnahmen (Pachtgelder 2c.) aus Grund- 
stücken, aus nutzbaren Rechten, aus Distriktsunternehmungen 2c. 
:) Vergl. hiezu die Ausführungen zu Art. 26 der Gem.-Ordn. oben 
S. 192 ff. 
5) Siehe hiezu Art. 38 Abs. 5 des Armenges. in der Fassung vom 3. Fe- 
bruar 1888. 
“) Sowohl des Privat= als des öffentlichen Rechtes. Es entscheidet sich 
immer nach dem Rechtsverhältnisse, welches dem betr. Titel zu Grunde liegt, ob 
derselbe dem Privat= oder dem öffentlichen Recht angehört. Näheres hierüber 
siehe Lerm. S. 148f. Anm. 4, besonders auch die dortselbst — S. 148 Anm. 4 
Abs. 4 — angeführten oberstrichterlichen Entscheidungen. Siehe hiezu auch Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 637, durch welche ausgesprochen ist, daß nach dem 
Distriktsratsges. das Herkommen keinen Rechtstitel bildet für die Pflichten 
der einzelnen Gemeinden des Distriktes gegenüber der Distrikts- 
gemeinde. (Vergl. den Wortlaut des Art. 30 Abs. 1 lit. b verb „besonderen 
Rechtstileln“; abgesehen davon ist im ganzen Distrikts-Ratsges. das Herkom- 
men oder örtliche Gewohnheitsrecht nirgends als Rechtstitel erwähnt, wie das 
z. B. in den gleichzeitig erlassenen Wasser= bzw. Uferschutz-Gesetzen vom 28. Mai 1852 
der Fall ist). Zu den besonderen Rechtstiteln des öffentlichen Rechtes gehört 
dagegen wie der Vertrag so auch die Verjährung, während speziell das Gewohnheits- 
recht oder das Herkommen — siehe hiezu oben § 95 a S. 172 Anm. 179 — auf 
dem Gebiete des öffentlichen Rechtes, also in Bezug auf Begründung öffentlicher 
Rechtsverhältnisse nur in den Fällen und insoweit eine rechtliche Wirkung besitzt, 
in welchen bzw. in wie weit demselben eine solche vom Gesetze ausdrücklich zu- 
erkannt ist. Und dies ist eben im Distriktsratsgesetze micht geschehen. 
Für die rechtliche Beurteilung der Entstehung, Wirkung oder Inhalt, 
Erlöschung von Rechten aus Verträgen und Verjährung sind auch im öffentlichen 
Rechte, soweit von demselben nicht selbst Bestimmungen getroffen werden, die 
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes in analoger Weise zur Anwendung zu 
üringen. 
Pohl, Handbuch II. 42
	        
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