Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 650 
eine äußerst praktische Ausscheidung gemacht. Er teilt die Distrikts- 
lasten als den Distriktsgemeinden auferlegt 
1) Aus allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen. 
  
Art. 31. 
Die Verteilung 1) der Distriktsumlagen geschieht vorbehaltlich der 
Dsstimmungen des Artikels 322) nach dem Gesamtbetrage der in dem 
Distrikte zur Erhebung kommenden direkten Steuern 3), wozu jedoch die 
Zu Art. 31. 
!) Die Verteilung erfolgt nicht direkt auf die einzelnen im Distrikte Steuer- 
pflichtigen (siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 90), sondern zunächst 
auf die Mitglieder des Distriktes d. h. auf die einzelnen zum Distrikte ge- 
hörigen Gemeinden (siehe hierüber Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes unten Anm. 9) und 
Besitzer ausmärkischer Bezirke nach Maßgabe der Gesamtheit der in diesen Ge- 
meinden zur Erhebung gelangenden und der Umlagenquote zu Grunde liegenden 
direkten Staatssteuern. Vergl. hiezu Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 155. Von 
diesen „Mitgliedern“ wird dann die Distriktsumlage ebenso wie die Gemeinde- 
umlage und analog nach den für die letzteren zur Anwendung kommenden Grund- 
sätzen auf die in der betr. politischen Gemeinde 2c. Steuerpflichtigen nach Maß- 
gabe des für dieselben sich ergebenden Steuersolls verteilt. Siehe hiezu Art. 33. 
Den einzelnen politischen Gemeinden steht es daun frei, den ihnen zuge- 
wiesenen Betrag durch ausdrücklichen gesetzmäßigen Beschluß der hiezu berufenen 
Gemeindevertretung, desgleichen mit ausdrücklicher Genehmigung der Staatsauf- 
sichtsbehörde im Ganzen auf die Gemeindekasse zu übernehmen und die diesbe- 
zügliche Ausgabe besonders in den Gemeindeetat aufzunehmen (siehe Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 278; Bd. 10, 159; Art. 88 Abs. 8 der Gem Ordn.) 
und demgemäß diesen Gesamtbetrag überhaupt wie eine im Etat vorgesehene ge- 
meindliche Ausgabe zu behandeln und die Mittel zur Deckung desselben wie 
für die übrigen Gemeindeausgaben nach Art. 39 bzw. Art. 42—48 der Gem.= 
Ordn. zu beschaffen. (Siehe hiezu auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 5, 
71.) Es kann aber die Einzelgemeinde den ihr zurepartierten Distriktsum- 
lagenbetrag in Form von Gemeindeumlagen von den einzelnen Pflichtigen gleich 
direkt erheben. Siehe hiezu Art. 33 des Ges. und die Anm. hiezu, besonders die 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 2 zu Art. 33. Weiter siehe über die 
rechtlichen Folgen einer ungleichmäßigen Verteilung, Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 10, 350; endlich noch außerdem zu Art. 31 die Entsch. des Verw.-Ger. 
Hofes Bd. 10, 155; 11, 148: 15, 51; 20, 123. Bl. für admin. Pr. Bd. 27, 
20 ff.; 35, 143: 37, 40 ff. 
*!) Auch die „Beitragsquoten“ nach Art. 32 sind ihrem Wesen nach Umlagen; 
allerdings erscheinen diese Beitragsquoten insoferne eigentlich als direkte Einnahmen des 
Distriktes, als vom Gesamtbedarf erst die Gesamteinnahmen aus diesen Voraus- 
leistungen gemäß Art. 32 in Abzug gebracht und erst der hiernach verbleibende 
Rest durch Distrikts-Umlagen (im engeren Sinne — siehe Anm. 7 zu Art. 30 —) 
gedeckt wird. Weiteres siehe Art. 32. 
?) Da der Gesamtbetrag der im Distrikte zur Erhebung kommenden 
direkten Stenern als Maßstab für Distriktsumlagenerhebung festgesetzt ist, 
müssen auch Alle, welche zur Entrichtung einer direkten Stenuer verpflichtet sind, 
die darnach sich bemessende Distriktsumlage zahlen. Befreiungen von 
Distrikts umlagen gibt es also nicht, wenn nicht der Betreffende auch von jeder 
Steuer befreit ist wie z. B. der König bezw. der Regent, die Königin, Königin- 
itwe. 
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