Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

660 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
Solche sind: 
a. Die Verzinsung und Tilgung der Distriktsgemeindeschul- 
den (Art. 27 lit. b Ziff. 1). 
  
Witwen= und Waisenfondsbeiträge und die Einkommensteuer, 34) letztere 
mit Ausnahme der Fälle des Artikels 36, nicht zu zählen sind. 1) 5) 6) 7)8)9) 
3 a) Abgeändert durch § 44 des Landtagsabschiedes vom 10. Juni 1899. 
S. unten „Anhang II Nachträge" S. 701 Ziff. 1. Die Einkommensteuer ist 
überhaupt nicht mehr distriktsumlagenfrei vom 1. Januar 1900 an. 
") Zur Personalsteuer im Sinne von § 53 der IV. Verf.-Beil. (siehe oben 
Bd. I S. 565 Anm. 29) gehört nur die Einkommensteuer, nicht aber die Kapital- 
rentensteuer. Siehe hiezu auch die Min.-E. vom 1. Januar 1862 (Web. 6, 138). 
5) Wie bei den Gemeindeumlagen ist auch bezüglich der Verpflichtung zur 
Distriktsumlagenzahlung noch eine durch Wohn= oder Realbesitz, einschließlich ge- 
werbliche Einrichtungen, begründete persönliche oder sachliche Beziehung des 
Pflichtigen zum Distrikte erforderlich; siehe Entsch. d. Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 
285; 4, 562 und Plenarentsch in Bd. 10, 245. 
") Maßgebend ist ferner die Veranlagung mit Steuern, nicht die wirk- 
liche Erhebung; daher begründen Steuernachlässe keine Befreiung von der 
Distriktsumlagenpflicht. Vergl. Min.-E. vom 22. Mai 1865 (Web. 6, 450). 
Siehe auch Bd. 1 S. 421 Anm. 3 und S. 130 Aum. 135 I lit. a und b, auch 
Plenarentsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 17, 35 oben Bd. I S. 423 Anm. 9 1 
it. g. 
s !) Einen Nachlaß an Distriktsumlagen kann nicht etwa die Gemeinde, 
welche mit der Erhebung derselben betraut ist, gewähren, sondern nur der Distrikts- 
rat; eine Stundung von Umlagen kann der Distriktsausschuß bewilligen. Siehe 
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 51 oben bei Art. 58 d. Gem.-Ordn. Anm. 
3, S. 444. 
Bezüglich der Zahlungsfrist bei Steuernachholungen siehe Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 7, 293 und 9, 75. (Erhöhte Nachzahlungen hinter- 
zogener Steuerbeträge haben nicht die Eigenschaft der Steueranlage; aus den- 
selben sind die Gemeinde= oder Distriktsumlagen nicht zu entrichten.) 
Die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund bezahlten Umlage ist im 
allgemeinen als zulässig und — unbeschadet der Vorschriften über die allgemeine 
Klagenverjährung — an eine bestimmte Ausschlußfrist nicht als gebunden zu 
erachten. Für die Beurteilung solcher Rückforderungen sind die civilrechtlichen 
Grundsätze über die condictio indebiti analog anzuwenden: Plenarentsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 245. 
8) Maßgebend ist das Steuersoll desjenigen Jahres, für welches die betr. 
Umlage zu erheben ist. Siehe oben S. 399 Anm. 9; ferner Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes Bd. 6, 137. Die Erhebung der Distriktsumlagen ist stets nach dem 
Steuersoll zu vollziehen, welches zur Zeit ihrer Erhebung besteht. Es hat sich 
daher die Distriktsumlagenerhebung an die der Staatssteuern anzuschließen und 
sind demnach die bis zur Umlagenerhebung sich ergebenden Aenderungen der 
Staatssteuer zu berücksichtigen. Siehe hiezu Min.-E. v. 24. März 1887 (Web. 18, 
311 f., Lerm. S. 241). Siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 37, 410. 
") Durch die Repartierung der Distriktsumlagen auf die einzelnen Ge- 
meinden wird eine selbständige Schuld der letzteren gegenüber der Distriktsgemeinde 
nicht begründet. Entsch. d. Verw.-Ger.-Hofes. Bd. 10, 155 und 11, 118; auch 
ist nicht die Gemeinde, sondern der Distrikt gegenüber dem Distriktsumlagenpflich- 
tigen der Forderungsberechtigte. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 15, 162. 
Endlich ist der Distriktsrat auch nicht befugt, einzelnen Gemeinde-Einwohnern 
der zur Distriktsgemeinde gehörigen Gemeinden Leistungen für distriktive Zwecke 
unmittelbar aufzuerlegen. Entsch des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 2, 90. Siehe
	        
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