Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 661 
b. Die Ergänzung des Grundstockvermögens der Distrikts— 
gemeinde (Art. 27 lit. b Ziff 2). 
c. Die Ansammlung und allmählige Vermehrung eines 
Distrikts-Armenfonds (Art. 38 Abs. 1 Ziff. 3 des Armen- 
gesetzes). 
2) Zur Erfüllung der den Distriktsgemeinden zugewiesenen ge- 
setzlichen Aufgaben. 
Hierher gehören: 
a. Die Unterhaltung bestehender oder künftig neu entstehen- 
der Distriktsanstalten (Art 27b Ziff. 3), auch die Unter- 
haltung der bestehenden Distrikts-Wohlthätigkeits= und 
Krankenanstalten nach Art. 38 Abs. I Ziff. 2 des Armen- 
gesetzes. Siehe auch unten lit. g. 
b. Die Anlegung und Unterhaltung der Distriktsstraßen (siehe 
weiter unten S. 667 f.). Art. 27 b Ziff. 4. 
c. Die Beschaffung und Erhaltung der zum gemeinsamen 
Gebrauche bestimmten Feuerlöschmaschinen. Art. 27 lit. b 
Ziff. 5. 
Bezüglich des Staatsärars macht es keinen Unterschied, ob die 
Steuern wirklich erhoben oder nur in Vormerkung geführt werden. 10) 
Die Naturaldienste 11) werden nach dem Geldanschlage umgelegt 
mit der Rücksicht, daß sie, wo thunlich den nächstgelegenen Gemeinden 
gegen Abrechnung der sie treffenden Geldleistungen zugewiesen werden. 11) 12) 
  
auch oben Anm. 1. Siehe ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 294: 
Gemeinden, welche für die Zwecke der ihnen obliegenden Krankenpflege ohne Mit- 
wirkung der distriktiven Organe aus eigenen Mitteln eine gemeinschaftliche Kranken- 
anstalt gegründet haben und unterhalten, sind deshalb nicht von den aus ihrer 
Zugehörigkeit zum Distriktsverbande entspringenden Verpflichtungen gegenüber der 
später vom Distrikte gegründeten Krankenanstalt entbunden. 
10 Ueber die Beitragsleistungen des Staatsärars zu den Gemeinde= und 
Distriktsumlagen siehe die Min.-E. vom 5. Februar 1886 (Min.-Bl. 35; Web. 
17, 643), nach ihrem wesentlichen Inhalt abgedruckt oben S. 429 Anm. 1 lit. b 
zu Art. 46 der Gem.-Ordn. 
*!!) An Stelle von Geldleistungen kann der Distriktsrat, — aber nur 
dieser, nicht auch die Staatsaufsichtsstelle, — (auf Grund der Befugnis, die 
Distriktsumlagen zu verteilen) den einzelnen Mitgliedern des Distrikts d. h. den 
Gemeinden und den Besitzern ausmärkischer Bezirke Naturaldienste auferlegen. 
Diese Naturaldienste bilden den Ersatz der Geldleistungen, können daher an Wert 
die letzteren nicht übersteigen d. h. die betreffenden Dienste müssen in Geld ange- 
schlagen und um diesen Wertsanschlag den einzelnen Gemeinden 2c. zugeteilt 
werden. 
Diese Naturaldienste sind Umlagen und teilen also vollständig den recht- 
lichen Charakter der Umlagen, sind also ganz nach den Grundsätzen für die letz- 
teren zu behandeln, im übrigen aber kann unter diesen Naturaldiensten nichts ande- 
res verstanden werden als Gemeindedienste und finden daher für dieselben die 
Bestimmungen der Art. 49—54 der Gem.-Ordn, analoge Anwendung. Siehe oben 
S. 433 bis 438. Näheres hierüber bei Lerm. S. 162 bis 166. 
19 Vergl. auch Art. 29 des Pol.-Str.-Ges.-B. oben S. 438 Anm. 4 zu 
zrt. 54 der Gem.-Ordn. und die daselbst angeführten Urteile des Oberlandesgerichts 
München.
	        
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