Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

662 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
d. Die Kosten des Unterrichtes der Schülerinnen der Entbin- 
dungskunst. Art. 27 b Ziff. 6. 
e. Die Unterhaltsbeiträge für die nach Maßgabe der jeweiligen 
Iete oder Verordnungen aufgestellten Tierärzte. Art. 270 
isf. 7. 
k. Die Unterstützung der mit Armenlasten überbürdeten Ge- 
meinden des Distriktes. Art. 38 Abs. I Ziff. 1 des Armen- 
esetzes. 
g. De Errichtung von Distrikts-Armenhäusern, Beschäftigungs- 
anstalten, Armenkolonien und Krankenhäusern, sowie von 
Distriktsanstalten zur Erziehung armer verwahrloster Kin- 
der (Art. 38 Abs. I Ziff. 4 des Armengesetzes). Siehe 
hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 14, 26 über die 
Errichtung von Naturalverpflegungsstationen. 
h. Die Gründung von Spar= und Vorschuß-Kassen und 
Art. 32. 
Dem Distriktsrate!) ist vorbehalten, die Beitragsquote #) für einzelne 
Gemeinden oder abgesonderte Gemarkungen je nach der Teilnahme an den 
süortellen der betreffenden Anstalt oder Einrichtung verschieden abzu- 
ufen?) 8). 
Die desfallsigen Beschlüsse des Distriktsrates unterliegen der Ge- 
nehmigung der vorgesetzten Kreisregierung 4) 5). 
Zu Art. 32. 
1!) Diese Beitragsquoten oder Vorausleistungen sind an sich auch Umlagen, 
doch werden dieselben nicht nach dem Steuersoll auferlegt, sondern nach freiem 
Ermessen unter Abwägung der Vorteile, welche einer Gemeinde oder einem aus- 
märkischen Bezirke von einer Distriktsanstalt oder Einrichtung zufließen. 
Die Befugnis des Art. 32 hat nur der Distriktsrat, welcher einerseits zu 
beschließen hat, ob überhaupt eine Abstufung einzutreten und andrerseits, in- 
wieweit eine Erhöhung für die einzelnen Gemeinden stattzufinden habe. Siehe auch 
Anm. 4. Die Staatsaufsichtsstelle kann die nach Art. 29 Abs. 2 angeordnete 
Umlage nicht in dieser Weise abstufen, wie sie auch nicht die Befugnis hat, statt 
derselben Naturaldienste anzuordnen. 
bDiese Vorausleistungen oder (erhöhten) Beitragsquoten können in Geld, 
in Lieferungen und in Naturaldiensten bestehen. 
*) Eine weitere Ausnahme von dem sonst gesetzlichen Maßstabe der Um- 
lagenverteilung als die des Art. 32 ist nicht gestattet. 
*“) Und zwar als Staatsaufsichtsstelle; die kgl. Regierung hat also nicht zu 
entscheiden, ob eine Abstufung überhaupt zulässig sei, sondern nur zu prüfen, ob 
bei der erfolgten Abstufung nicht der Art. 32 Abs. I verletzt ist. 
Näheres über Art. 32 bei Lerm. S. 166 ff., ferner Bl. für admin. Pr. 
Bd. 27, 231 und 236, 277. 
5) Zu Art. 32 siehe folgende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes. 
Bd. 2, 90; 3, 1; 3, 637; 4, 245; 4, 333; 5, 203 ff. (über die Voraus- 
setzungen, unter welchen Präcipualleistungen nach Art. 32 erhoben werden dürfen); 
6, 219; 8, 326; 10, 155 und 194; 11, 455; 12, 342 (der Distriktsrat ist nicht 
berechtigt, einer oder einigen Gemeinden des Distriktes auf dem Wege der Prä- 
cipualbelastung die Kosten eines Straßenbaues zu überbürden, während die 
Distriktsgemeinde selbst an der Kostendeckung sich nicht beteiligt); 13, 80; 13, 140; 
13, 243; 13, 298; 13, 524. 
 
	        
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