Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 663 
ähnlichen Anstalten. Art. 38 Abs. 1 Ziff. 5 des Armen- 
gesetzes. — Ueber Distriktsarmenpflege, zu welcher die 
unter Nr. 1 lit. c und Nr. 2 lit. aà a. E., k, g und b 
angeführte Distriktslasten gehören, siehe auch bei „Armen- 
wesen“ in Bd. III. 
Art. 33. 
Bezüglich der Beitreibung 1) der Distriktsumlage finden die Vor- 
schriften über die Beitreibung der Gemeindenmlagen Anwendung 1)2). 
  
Zu Art. 33. 
1) „Beitreibung“ ist gleichbedeutend mit „Einhebung“. 
Maßgebend für die Einhebung sind die zu Art. 46 und 48 der Gem.-Ordn. 
angegebenen Bestimmungen, auf welche wir hiemit verweisen. 
Siehe oben S. 429 und 432 zu Art. 48 und Anm. 1 bis 4 hiezu, be- 
sonders Anm. 3, ferner Lerm. S. 157 Anm. 14, endlich Min.-E. vom 21. No- 
vember 1866 (Lerm. S. 239, Web. 6, 727), die Beitreibung rückständiger Distrikts- 
umlagen betr., „die Gemeinden haben nicht nur für die Erhebung der Distrikts- 
umlagen, sondern auch für deren Beitreibung 2c. Sorge zu tragen“, und 
besonders Min.-E. vom 24. März 1887 (Lerm. S. 241, Web. 18, 311 f.), die 
Verteilung und Erhebung der Distriktsumlagen betr., besonders Ziff. 1 und Ziff. 4 
Die Repartition der Distriktsumlagen auf die Gemeinden rc. hat nach Maßgabe 
des Steuersolls zu Beginn des Erhebungsjahres, die Erhebung derselben durch die 
Gemeinden bei den einzelnen Pflichtigen hat stets auf Grund eines Heberegisters 
zu erfolgen, welches nach dem rentamtlichen Stenerregister des laufenden 
Quartales evident gestellt ist. 
2) Streitigkeiten sowohl über das Vorhandensein der individnellen Ver- 
pflichtung zur Leistung von Distriktsumlagen überhaupt und bezüglich der Höhe 
der Leistung selbst, als auch über die Fälligkeit der Umlagen, desgleichen über 
Rückforderung und bezw. den Rückersatz von solchen sind im verwaltungsrecht- 
lichen Verfahren zu entscheiden nach Art. 8 Ziff. 24 des Verw.-Ger.-Hof--Ges. 
Zuständig ist in erster Instanz das betr. kgl. Bezirksamt; Beschwerden 
gegen dessen Entscheidungen gehen nach Art. 9 Abs. I direkt an den kgl. Verw.= 
Ger.-Hof. 
f08, nstan der Klage können Distriktsumlagen (im engeren Sinne d. h. 
Geldleistungen) oder auch Naturaldienste oder auch Präcipualleistungen nach Art. 
32 sein. Wenn es sich aber um Umlagen handelt, welche notwendig sind, um der 
einzelnen Gemeinde die Mittel zur Aufbringung der ihr zugeteilten Distriktsum- 
lagenquote oder Präcipualleistung zu ermöglichen, so fällt ein Streit über Ver- 
pflichtung zur Leistung einer solchen Umlage unter Art. 8 Ziff. 30 des Verw.= 
Ger.-Hofs-Ges. Siehe hiezu oben S. 401 f.; ferner Entsch des Verw.-Ger.-Hofes 
Bd. 3, 1; Bd. 11, 455: Die Gemeinden sind berechtigt, den durch eine Präci- 
pualauflage veranlaßten besonderen Aufwand durch entsprechende Erhöhung des 
festgesetzten Prozentsatzes der allgemeinen Distriktsumlage zu erhebeen. 
Die Distriktsumlagenpflichtigen als solche können die gesetzliche Zulässigkeit 
und Notwendigkeit einer Präcipualauflage nicht bestreiten. Bei Streitigkeiten nach 
Art. 8 Ziff. 24 und Ziff. 30 steht einerseits der Distrikt andrerseits die Gemeinde 
immer nur Einzelnen gegenüber; ein Streit zwischen dem Distrikte und 
einer Gemeinde über die Verteilung der Distriktslasten fällt unter Nrt. 10 
Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Ges. Weiteres hierüber siehe Lerm. S. 161 f. 
Anm. 20. Endlich vergl. auch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 20, 123: Einem 
Gemeindeumlagenpflichtigen steht ein Recht zur Beantragung verwaltungsrechtlicher 
Entscheidung erst dann zu, wenn die Gemeinde selbst in irgend einer Form, — 
nicht etwa blos ein von ihr mit der Perception betrautes Organ, — einen Um- 
lagenanspruch erhoben hat.
	        
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