Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 63 
Zum Vollzuge dieser Allerhöchsten Bestimmung 
werden nachstehende Verordnungen getroffen: 
1) des unter a bezeichneten Siegels haben sich die 
Gemeindeverwaltungen (Magistrate, Gemeindeaus- 
schüsse, Gemeinderäte) sowie die Bürgermeister zu 
bedienen. 
2) Die Fertigung der Siegel darf nur dem kgl. Haupt- 
münzamte übertragen, anderwärts bezogene Siegel 
dürfen nicht geführt werden. Der Preis für die 
vom kgl. Hauptmünzamte zu liefernden Siegel be- 
trägt, einschließlich des Stöckchens, für ein Schwarz- 
drucksiegel 9 7%, für ein Lack= und Oblatendruck- 
siegel 5 „. 
Für die den kgl. Bezirksämtern untergeordneten 
Gemeindebehörden haben die ersteren die Bestellung 
zu vermitteln. 
ad 2. Min.-Bek. vom 23. Februar 1884: „Dienstsiegel der 
Gemeindebehörden betr.“ 
Aus Anlaß mehrfacher Anfragen wird unter Bezug- 
nahme auf die Bekanntmachung vom 20. November 1883 
folgendes eröffnet: 
1) Den Gemeindebehörden ist gestattet, sich statt des Lack- 
und Oblatendrucksiegels zum Verschließen von 
Briefen und Paketen der schon mehrfach im Ge- 
brauch befindlichen, mit dem Wappen der betr. Ge- 
meinde versehenen sogen. Siegelmarken zu bedienen. 
Die letzteren dürfen jedoch nur zu dem bezeichneten 
Zwecke, nicht auch anstatt des Schwarzdrucksiegels zur 
Beglaubigung von Urkunden gebraucht werden. 
2) Sämtliche neu anzuschaffende Gemeindesiegel, sowie 
8) 
nicht minder die unter Ziffer 1 erwähnten Siegel- 
marken sind vom kgl. Hauptmünzamte zu beziehen. Der 
Preis für Siegelmarken beträgt für das erste Tausend, 
einschließlich des zur Anfertigung der Siegelmarken 
nötigen Stempels, 10 Mark, für jedes weitere Tausend 
4 Mark. 
Die Benützung von sogen. Selbstfärbeapparaten bei 
dem Gebrauche der Schwarzdrucksiegel unterliegt keinem 
Bedenken. Die dazu nötigen Siegelplatten sind jedoch 
vom kgl. Hauptmünzamte zu beziehen, welches dieselben 
ohne Verwendung eines Siegelstöckchens abgeben wird, 
wodurch sich der Preis des Schwarzdrucksiegels um 
1 Mark mindert. 
Das Hauptmünzamt ist auch in der Lage, die Siegel- 
plättchen auf Selbstfärbeapparate aufzulöten, falls es
	        
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