666 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
k. Bezüglich der Verpflichtung der Distriktsgemeinde zur Ver-
sicherung der ihr eigentümlich gehörigen Gebäude gegen
Brandschaden gilt analog dasselbe wie bei politischen Ge-
meinden. (Siehe hiezu oben S. 324 lit. g und Anm. 190
daselbst, vergl. auch S. 323 lit. d und Anm. 15 hiezu,
ferner Art. 164 Ziff. 1 und IV des bayer. Ausf.-Ges.
zum Bürgerl. Ges.-B. v. 9. Juni 1899 über Abänderung
der Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 des Brandversicherungsges.)
Die vorstehend sub Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Lasten müssen
von der Distriktsgemeinde getragen werden; die Uebernahme derselben
bezw. die Erfüllung der diesbezüglichen Verpflichtungen kann daher
zu bezeichnen, welche die Abordnung des Beamten zu der Versammlung
subehah Beschlußfassung über die Verhandlungen 12) zu übernehmen
hat 18) 14).
12) Zu den diesbezüglichen Akten sind vor ihrer Vorlage zur kgl. Regierung
auch die Beschlüsse zu bringen, welche von den Kollegien der betr. unmittelbaren
Städte auf die diesbezüglichen Berichte ihrer nach Art. 35 Abs. II abgeordneten
Mitglieder gefaßt worden sind. Diese Beschlüsse werden daher auch der Ver-
bescheidung der kgl. Regierung mit unterzogen. Doch sind bezüglich dieser für
die Frage der Ausübung der Staatsaufsicht die Bestimmungen der Gem.-Ordn.
maßgebend. Siehe auch Art. 35 Anm. 1 und 2. Vergl. auch Lerm. S. 181.182
Anm. 8 Abs. 2.
1“) Zu Art. 34 siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 10, 194: Aus
Art. 34 kann ein Distrikt das Recht, sich einer von ihm nach Maßgabe des
genannten Gesetzes übernommenen Distriktslast in der Folge wieder teilweise zu
entledigen und dieselbe auf andere Distrikte hinüberzuwälzen, nicht ableiten.
Ebensowenig kann sich eine Gemeinde zur Begründung der Behauptung einer
Verletzung des Art. 32 des Distriktsr.-Ges. auf den Art. 34 J. c. berufen. Ferner
Bd. 14, 101 oben Anm. 8, weiter ebenda 101 und 102: Mit der Vorschrift des
Art. 34 Abs. 3 ist der kgl. Regierung nicht etwa die Aufgabe zugewiesen, endgiltig
über Ansprüche zu entscheiden, welche unter der Behauptung einer das Interesse
mehrerer Distriktsgemeinden berührenden Distriktslast von einem Distrikte an einen
anderen erhoben werden (siehe nachstehende Anm. 14); sie hat vielmehr, wie der
in Abs. 3 des Art. 34 erfolgte Hinweis auf Art. 23 klar ergibt, die Beschlüsse
der Distriktsausschüsse nur vom Standpunkte des über die Distriktsgemeinden der
kgl. Kreisregierung zustehenden Aufsichtsrechtes, also aufsichtlich zu bescheiden.
Nun unterliegt es keinem Zweifel, daß die kgl. Regierung vermöge ihres Aufsichts-
rechtes nur zu gesetzlich notwendigen Leistungen d. i. zur Erfüllung solcher
Obliegenheiten anhalten kann, welche in dem Gesetze über Distriktsräte als Distrikts-
lasten erklärt sind (Art. 29 Abs. 2).
Dieser Grundsatz ist auch auf den Fall anzuwenden, wenn ein Unternehmen
das Interesse mehrerer Distriktsgemeinden berührt 2c. Weiter siehe oben Anm.
8; ferner vergl. nachstehende Anm. 14.
14) Wenn die Sachlage die ist, daß unter Geltendmachung eines Rechts-
anspruches von der ein en und unter Bekämpfung dieses erhobenen Rechts-
anspruches von der anderen Seite über die Verbindlichkeit zur Herstellung
einer Distriktsstraße oder deren Zubehör (Brücke, Flutbogen 2c.) zwischen zwei
(oder mehreren) Distrikten Streit besteht, so kann dieser (nicht auf Grund Art.
34 Abs. 3 des Distriktsr., Ges. durch Entscheidung der Staatsaussichtsstelle, son-
dern) nur im Hinblick auf Art. 8 Ziff. 34 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. im ver-
waltungsrechtlichen Verfahren, also durch den Verwaltungsrichter entschieden
werden. Vergl. hiezu vorstehende Anm. 13, auch Anm. 8: Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 14, 103.