Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 667 
vom Distriktsrate nicht verweigert werden; doch hat der letztere das 
Recht, im einzelnen Falle — vorbehaltlich des Eingreifens der Staats- 
aufsichtsstelle — zu beschließen bezw. sich beschlußmäßig zu äußern. 
ob eine solche Verpflichtung wirklich vorhanden ist und ob demnach die 
Veranlassung zur Erfüllung einer diesbezüglichen Verpflichtung bezw. 
zur Gewährung der hiezu nötigen Mittel überhaupt gegeben erscheint. 
Desgleichen hat auch, wenn die Frage des Vorhandenseins einer 
solchen gesetzlichen Verpflichtung an sich zu bejahen ist, der Distrikts 
rat, vorbehaltlich der Verfügungen der Aussichtsstelle, darüber zu ent- 
scheiden, in welcher Art und Weise diese Verbindlichkeiten zu er- 
füllen sind. 
Von allen gesetzlichen Distriktslasten dürfte wohl die wichtigste 
die Verpflichtung zur Anlegung, Herstellung und Unterhaltung ger. 
Distriktsstraßen sein. Den Distriktsstraßen hat denn auch 
das Gesetz eine besondere Behandlung in Art. 28 gewidmet. 
Distriktsstraßen sind diejenigen öffentlichen d. h. dem all- 
gemeinen Verkehre gewidmeten Straßen oder Wege, welche entweder 
Art. 35. 
Auf die einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städte 
findet die Bildung von Distriktsräten 1) keine Anwendung. 
Im Falle des Artikels 34 sind je zwei Mitglieder des Magistrates. 
und der Gemeindebevollmächtigten in die Versammlung der vereinigten 
Distriktsausschüsse abzuordnen . 
Zu Art. 35. 
1) Durch die unmittelbar nach Art. 34 gesetzte Bestimmung des Art. 35 
Abs. 1 soll besonders betont werden, daß alle Bestimmungen des Distriktsr.-Ges., 
welche sich auf die Bildung, also auch auf die Zuständigkeit der Distriktsräte und 
der von ihm gewählten Ausschüsse beziehen, auf unmittelbare Städte keine An- 
wendung finden, mit alleiniger Ausnahme der exceptionellen Bestimmung des 
Art. 35 Abs. 2, welche sich ausschließlich auf den Fall bezieht, daß beim Vollzuge 
des Art. 34 auch eine unmittelbare Stadt beteiligt ist. Siehe nachstehende 
Anm. 2. 
)Diese Ausnahmsbestimmung ist als solche strictissime zu interpretieren 
und demgemäß über die „Abordnung“ hinaus nicht auszudehnen. Die nach Art. 
35 Abs. 2 Abgeordneten sind nicht Vertreter der Stadtgemeinden in der Weise, daß 
sie auf Grund der nach Art. 34 gepflogenen Verhandlungen ebenso wie die 
Distriktsausschüsse abzustimmen haben; sie treten also nicht in die rechtliche Stellung 
eines Distriktsausschusses, da eben nach Art. 35 Abs. 1 die diesbezüglichen Be- 
stimmungen auf unmittelbare Städte bezw. deren Abgeordneten (nach Art. 35 
Abs. 2) keine Anwendung finden können. 
Die Delegierten der unmittelbaren Städte beteiligen sich vielmehr nur an 
den mündlichen Verhandlungen und nehmen die auf Grund derselben gefaßten 
Beschlüsse der beteiligten Distrikte bezw. Distriktsausschüsse ad relerendum, er- 
statten in den städtischen Kollegien hierüber Bericht, worauf die städtischen Kollegien 
entscheiden und ihre Beschlüsse rechtzeitig dem betr. Regierungskommissär mitteilen. 
Einer staatsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen diese Beschlüsse der städtischen 
Kollegien (bezw. eine Geltendmachung des Staatsaufsichtsrechtes veranlassen diese 
Beschlüsse) nur insoweit, als nach den einschlägigen Bestimmungen der Gem.-Ordn. 
(vergl. Art. 157, 159 der Gem.-Ordn.) eine solche Platz greifen kann. Vergl. 
Anm. 12 auch 6 zu Art. 34.
	        
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