670 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
sind im Art. 29 Abs. I noch „freiwillige Leistungen“ des Distriktes
erwähnt. Dieser Art. 29 Abs. I verleiht dem Distrikte die Möglich-
keit, aus eigenem Antriebe und nach eigenem Befinden kraft des ihm
eingeräumten oben näher behandelten Selbstverwaltungsrechts — vor-
behaltlich jedoch der staatsaufsichtlichen Genehmigung der betreffenden
Beschlüsse — Distriktsanstalten zu gründen. Das Inslebenrufen dieser
Anstalten ist daher (abgesehen von den nach gesetzlicher Vorschrift zu
schaffenden) dem freien Ermessen des Distriktes anheimgegeben. Allein
sobald diese Distriktsanstalten geschaffen sind, müssen sie vom Distrikte
unterhalten werden; und diese Unterhaltungspflicht ist nach Art.
27 lit. b Ziff. 3 eine gesetzliche Last.
Auch die Wiederaufhebung dieser Anstalten ist von der Ge-
nehmigung der Staatsaufsichtsstelle d. h. der kgl. Kreisregierung abhängig.
Ueber den Begriff einer Distriktsanstalt siehe Anmerkung 5 auch
8 zu Art. 27 und besonders Lerm. S. 143 auch 122 f. Anm. 2.
bezüglich welcher ihnen ausschließliche Verpflichtungen 2) obliegen, unbe-
schadet der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes") in besondere
Verbindung zu treten oder in solcher zu verbleiben. 0 5)
*:) Es darf also durch einen solchen Zweckverband bezw. durch die Ver-
sfolgung und Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele keine Bestimmung des Distriktsr.=
Ges. umgangen oder verletzt werden. Insbesondere aber dürfen diese Verbände
den Verpflichtungen gegen die Distriktsgemeinde in keiner Weise Abbruch thun.
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 13, 294.
*) Diese Verbände sind wohl keine öffentlich-rechtlichen Korporationen, doch
sind sie im öffentlichen Rechte begründet; daher sind auch alle aus diesen Ver-
bänden entstehenden Ansprüche und Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder d. h. der
einzelnen Gemeinden zu einander öffentlich rechtlicher Natur (also auch das Recht,
jederzeit aus einem solchen Verbande auszuscheiden. Vergl. Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes Bd. 3, 619, unten in Anm. 6).
5) Diese Verbände besitzen keine juristische Persönlichkeit (siehe vorstehende
Anm. 4), erscheinen also auch nicht als eigene Vermögenssubjekte. Für Verpflich-
tungen des Verbandes, welche derselbe durch seine Vertretung eingehen oder be-
gründen kann, haften alle Mitglieder Dritten gegenüber solidarisch nach den
Grundsätzen für die ziovilrechtliche Gesellschaft, welche — da das öffentliche Recht
keine Bestimmung trifft — analog zur Anwendung kommen. Siehe Anm. 6 a. E.
Im Uebrigen Lerm. S. 185 f., Anm. 6 bis 8.
*) Zu Art. 37 siehe noch Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 322, 2,
517, 6, 73: Ein vor Einführung des Distriktsr.-Ges. zwischen mehreren Gemeinden
geschlossenes Uebereinkommen über Bildung eines Konkurrenzverbandes zur Her-
stellung und Unterhaltung eines Gemeindeverbindungsweges (Vicinalstraße) kann
auf Grund Art. 37 des genannten Gesetzes von jeder der beteiligten Gemeinden
einseitig gelöst werden. Ein solches Uebereinkommen verliert aber jedenfalls seit
Einführung der rechtsrheinischen Gemeindeordnung von 1869 seine rechtsverbin-
dende Kraft für die Paziscenten insoweit, als dessen Bestimmungen mit dem durch
Art. 38 der Gem.-Ordn. neugeschaffenen Rechte in Widerspruch stehen.
Ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 619: Den einzelnen Gliedern
(Gemeinden) der nach Art. 37 des Distriktsr.-Ges. gebildeten besonderen Verbände
steht das Recht zu, jederzeit aus dem Verbande auszuscheiden.
Streitigkeiten hierüber fallen unter Art. 8 Ziff. 22 des Verw.-Ger.-Hof-
Ges. — Ueberhaupt sind alle bestrittenen Ansprüche, welche auf Grund des Ver-
bandes gegen dessen Mitglieder (die einzelnen Gemeinden) erhoben werden, Ver-
waltungsrechtssachen. Vergl. obenstehende Anm. 4 a. E.