Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 671
Wie nun einerseits das Gesetz den Distriktsgemeinden eine bestimmte
Summe von Aufgaben zur eigenen Erfüllung überweist und bezw. zur
Erledigung derselben ihnen bestimmte Lasten auferlegt oder ihnen
gestattet, noch weiter freiwillig solche zu übernehmen, so trifft eben
dieses Gesetz Fürsorge, daß auch die Mittel zur Erreichung dieser
Zwecke und Ziele für die Distriktsgemeinden flüssig gemacht
werden können. Es werden also den Distrikten bestimmte Einnahme—
Art. 38.
Alle!) Berufungen in Distriktsgemeinde-Angelegenheiten sind an
die Notfrist von 14 Tagen von dem der Eröffnung?) der beschwerenden
Verfügung folgenden Tage an gerechnet, gebunden, und bei der betreffen-
den Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen oder zu Protokoll zu erklären.
Das zuständige Staatsministerium bildet in solchen Angelegenheiten
die letzte Instanz. #)
Art. 39.
Vorstehendes Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung durch
das Gesetzblatt und das Amtsblatt der Pfalz in Wirksamkeit.
Von diesem Zeitpunkte an sind alle entgegenstehenden Bestimmungen,
namentlich das Gesetz vom 11. September 1825 über die Behandlung der
Distriktsumlagen, und die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes vom 22.
Juli 1819 die Umlagen für Gemeindebedürfnisse betreffend, aufgehoben.
Zu Art. 38.
:) Durch das Gesetz über den Verw.-Ger.-Hof hat sich hier cine Aenderung
ergeben und ist die Vorschrift in Art. 38 Abs. 1, wonach alle Berufungen
in Distriktsgemeindeangelegenheiten bei der betreffenden Distriktsverwaltungs-
behörde einzureichen oder zu Protokoll zu erklären sind, in Bezug auf Beschwerden,
deren letztinstanzielle Bescheidung nunmehr dem Verw.-Ger.-Hofe zusteht, durch
das Gesetz über den Verw.-Ger.-Hof als aufgehoben zu erachten.
Beschwerden zum Verw.-Ger.-Hofe in Angelegenheiten des Art. 10 Ziff. 1 des
Berw.-Ger.-Hofs-Ges. müssen, um als rechtzeitig erhoben zu gelten, innerhalb der
gesetzlichen Notfrist (von 14 Tagen) bei der Kreisregierung, Kammer des Innern,
welche die beschwerende Verfügung erlassen hat, eingereicht werden: Entsch. des
Verw.-Ger-Hofes Bd. 3, 299.
Außer Art. 10 Ziff. 1 siehe Art. 8 Ziff. 21, 22, 23, 24 und 34, ferner Art.
22 ff. und 45 des Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof.
Vergl. hiezu die Anm. 14, 15, 16 zu Art. 28.
!) Bezüglich der Zustellung der Distriktsrats-Bescheide d. h. der auf die
Beschlüsse des Distriktsrates ergangenen Regierungsentschließungen siehe Art. 23
Abs. 2 des Gesetzes und bes. die Min.-E. vom 5. Oktober 1882 (Web. 16, 31;
Lerm. S. 240).
Diese Entschließungen sind allen Mitgliedern des Distriktsrates, allen
Gemeinden (und Besitzern ausmärkischer Bezirke) des Distrikts und dem Distrikts-
ausschusse, und zwar für den letzteren dem kgl. Bezirksamtmanne zuzustellen; die
betreffende Publikation hat durch Zustellung eines Abdruckes oder einer Abschrift
der betreffenden Regierungsentschließung zu erfolgen.
) Jedoch vorbehaltlich der Zuständigkeit des kgl. Verw.-Ger.-Hofes nach
Art. 8 Ziff. 21, 22, 23, 24 und 34 und ganz besonders Art. 10, Ziff. 1 des
Verw.-Ger.-Hof-Ges. Siehe oben Anm. 1. Ferner vergl. hiezu Lerm. S. 116
Anm. 8. In allen Fällen gehört die Entscheidung der Frage oder Vorfrage,
ob eine der Distriktsgemeinde zugemutete oder auferlegte Leistung im Gesetze
begründet sei (in letzter Instanz) zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts-
hofes. (Vergl. auch oben Tert S. 669 und unten Text S. 676).