672 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr.
quellen oder Deckungsmittel zugewiesen. Zu diesen Deckungs-
mitteln gehören in erster Linie (Art. 30) die Nutzungen des Distrikts-
gemeindevermögens, dann die auf Gesetz oder besonderen Rechtstiteln
beruhenden Leistungen, ferner allenfallsige freiwillige Zuschüsse von
Staats= oder Kreisfonds 2c.
Soferne und soweit nun aber diese primären Deckungsmittel
nicht ausreichen oder ganz ermangeln, können subsidiär Distrikts-
umlagen erhoben werden. Diese Distriktsumlagen können in Geld-
zahlungen sowie in Naturaldienstleistungen bestehen.
Bezüglich der Beitreibung der Distriktsumlagen finden die Vor-
schriften über die Gemeindeumlagen analoge Anwendung (Art. 33).
Näheres über Distriktsumlagen (Geldumlagen, Naturaldienste, Voraus-
leistungen) siehe bei den einschlägigen Anm. zu Art. 30 bis 33, ferner
Lerm. S. 147 ff., 150 ff., 162 ff. und 166 ff.
Gegen Entschließungen der kgl. Kreisregierung, durch welche
eine Auflage nach Art. 31 und 32 des Gesetzes gemacht wird, ist
Beschwerde zum kgl. Verwaltungsgerichtshof zulässig nach Art. 10
Ziff. 1 des Verw.-Ger.-Hof-Ges., also gegen alle Entschließungen der
kgl. Kreisregierungen, Kammern des Innern oder der Finanzen, bei
allen Verfügungen in Distriktsangelegenheiten, wenn wegen Auf-
erlegung gesetzlich nicht begründeter Lasten oder wegen gesetzwidriger
Verteilung der Distriktslasten Beschwerde geführt wird. Diese
Beschwerde steht aber nicht etwa dem Distriktsausschusse zu, (— der
letztere hat jedoch wie jeder andere Beteiligte die Befugnis, das Ober-
aufsichtsrecht des kgl. Staatsministeriums anzurufen, wenn dem Distrikts-
ratsbeschlusse, durch welchen die Umlagenverteilung festgesetzt wurde,
die Genehmigung seitens der kgl. Kreisregierung versagt worden ist
—) sondern ausschließlich nur allen denjenigen, welchen eine solche,
nach ihrer Meinung ungerechtfertigte, Leistung direkt und unmittelbar
durch den von der kgl. Regierung genehmigten Distriktsratsbeschluß
auferlegt worden ist, und kann diese Beschwerde von den betr. Be-
schwerdeführern auch nur damit begründet werden, daß die ihnen
widerfahrene Auferlegung der betreffenden Distriktslast gesetzlich unzu-
lässig, die von ihnen angefochtene Verteilung der Distriktslasten also
ungesetzlich sei. (Siehe hiezu die Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes
in den Anmerkungen zu Art. 30 und 31.)
Die Distriktsumlagen sind nun in der Regel gleichmäßig von
allen Mitgliedern der Distriktsgemeinde d. h. von allen einzelnen
politischen Gemeinden und ausmärkischen Bezirken nach der in Art.
31 des Gesetzes vorgesehenen Weise (siehe Anm. 1 zu diesem Art.)
zu entrichten. Von dieser Regel gibt es aber eine Ausnahme. Dem
Distriktsrate ist nämlich gestattet (Art. 32), vorbehaltlich der Ge-
nehmigung der Aufsichtsstelle die Beitragsquote für einzelne Gemein-
den oder abgesonderte Markungen je nach der Teilnahme an den
Vorteilen einer Anstalt oder Einrichtung verschieden abzustufen.