Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 673
Andrerseits trifft der Art. 34 für den Fall, daß eine Distrikts-
last das Interesse mehrerer Distriktsgemeinden berührt, die Be-
stimmung, daß diese beteiligten Distrikte nach dem Verhältnisse
ihrer Beteiligung zu den betreffenden Distriktslasten beizutragen
haben. Solchen Falles haben natürlich die Vertretungen aller berühr-
ten und daher in Anspruch genommenen Distrikte gleichmäßig über
die Uebernahme dieser Lasten zu beschließen. Kann nun aber eine
Uebereinstimmung in den Beschlüssen der einzelnen Distriktsräte nicht
erzielt werden, so werden die Distriktsausschüsse aller beteiligten
Distrikte zu einer gemeinschaftlichen Versammlung unter der Leitung
eines von der kgl. Kreisregierung bestimmten Verwaltungsbeamten zur
Vernehmung bezw. Verhandlung und Abstimmung berufen, wobei
jedoch wohl die Verhandlung eine gemeinschaftliche ist, die
Abstimmung dagegen für jeden Distriktsausschuß besonders
stattzufinden hat. Die diesbezüglichen Verhandlungen und resp. auf
Grund derselben gefaßten Beschlüsse werden von der Aussichtsstelle
verbeschieden.
Ist hiebei auch eine unmittelbare Stadt mitbeteiligt, so sind von
derselben je zwei Mitglieder des Magistrates und der Gemeindebevoll-
mächtigten in diese gemeinschaftliche Versammlung abzuordnen. (Wei-
teres hierüber siehe Art. 34 und 35 Abs. 2, bezw. die einschlägigen
Anmerkungen hiezu, ferner Lerm. S. 177 ff.)
Endlich gestattet das Gesetz noch die Bildung von Zweckver-
bänden zwischen einzelnen Gemeinden des Distriktes bezw. die Bei-
behaltung solcher Zweckverbände, welche etwa schon unter der früheren
Gesetzgebung sich gebildet hatten; Voraussetzung ist jedoch, daß die
Bestimmungen des Distriktsratsgesetzes dabei nicht verletzt werden.
Nach Art. 37 soll es nämlich einzelnen politischen Gemeinden
innerhalb einer Distriktsgemeinde vorbehalten bleiben, für — diesen
Gemeinden gemeinsame — Unternehmungen und Einrichtungen,
welche den ausschließenden Gemeindenutzen (dieser Gemeinden) betreffen
oder bezüglich welcher den sich verbindenden Gemeinden ausschließliche
Verpflichtungen obliegen, in besondere Verbindungen oder Verbände
einzutreten bezw. in solchen zu verbleiben. Diese „gemeindlichen Zweck-
verbände“ (siehe Lerm. S. 183 ff.) sind keine öffentlichen Korporationen,
wie die politischen Gemeinden, welche diese Verbände bilden, und es
kommt ihnen auch keine Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes
zu. Es kann also auch der „Verband“ als solcher weder Rechte noch
Verbindlichkeiten haben; letztere haben vielmehr nur die einzelnen
Mitglieder des Verbandes d. h. die zu diesem Zweckverband vereinigten
politischen Gemeinden im Verhältnisse zu einander und zwar nach dem
Maße ihrer Teilnahme an dem gemeinsamen Unternehmen, ähnlich
wie die Mitglieder einer privatrechtlichen Gesellschaft (vergl. Lerm.
S. 186 Anm. 7).
Die Ansprüche des Zweckverbandes werden aber durch die Ver-
Pohl, Handbuch. II. 43