Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

674 Die Distriktsgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Distriktsräte betr. 
bandsvertretung geltend gemacht, die Verpflichtungen desselben durch 
diese erfüllt; ferner haften für diese Verbindlichkeiten — sei es des 
öffentlichen oder des Privat-Rechtes — Dritten gegenüber sämtliche 
Mitglieder des betr. Zweckverbandes solidarisch. Den einzelnen Mit— 
gliedern (Gemeinden) dieser besonderen Verbände steht das Recht zu, 
jederzeit aus dem Verbande auszuscheiden. 
(Siehe hiezu Entscheid. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 619 ff., 
auch 1, 322 ff. und 2, 517 ff., ferner näheres hicrüber bei Lerm. 
S. 184 ff. bes. 186, endlich siehe die Anm. zu Art. 37.) 
Eine der hauptsächlichsten Lasten bringt die Distriktsarmen- 
pflege mit sich. Diese richtet sich nach den dieselbe besonders regeln- 
den gesetzlichen Normen; diese Normen sind enthalten in den Art. 38 
bis 40 des Gesetzes über die öffentliche Armen= und Krankenpflege 
vom 29. April 1869 in der Fassung der Novelle vom 3. Februar 1888. 
Die Distriktsarmenpflege findet bei der Behandlung des Armen- 
wesens in Bd. III (Polizei) ihre nähere Erörterung. Weiteres über 
Distrikts-Armen= und Krankenpflege siehe Lermann S. 187 bis 198. 
Ferner siehe v. Seydel Bd. 3, 137 f. 
Und nun zum Schluß noch einige Worte speziell über Staats. 
aufsicht und Kuratel einerseits und über das Verfahren, be- 
sonders in Bezug auf Zustellungen, Beschwerden und Zwangsvoll- 
streckungen andrerseits. 
A. Staatsaufsicht und Staats-Kuratel. 
(Lermann S. 100 ff., vergl. auch v. Seydel Bd. 2, 142.) 
Lermann (S. 10|1) unterscheidet das Staatsaufsichtsrecht 
und die staatliche Schutzgewalt. Das Staatsaufsichtsrecht 
betrifft „die Erfüllung der den Distriktsgemeinden obliegenden Ver 
bindlichkeiten und die Einhaltung derjenigen Schranken, welche dem 
(distriktsgemeindlichen) Selbstverwaltungsrechte vom Gesetze gezogen sind;“ 
die Staatsaufsicht „ersetzt (wenigstens soweit es sich um not- 
wendige Leistungen und unter Umständen auch, soweit es sich um die 
Verteilung der Distriktslasten handelt) den gesetzwidrigen Beschluß des 
Distriktsrates durch eine selbständige Verfügung." 
Bei der Ausübung und Handhabung des Staatsaufsichts- 
rechtes entscheidet die Aufsichtsstelle „auf Grund positiven Rech- 
tes und nach Maßgabe des Bedürfnisses“. Dagegen erteilt die kgl. 
Kreisregierung bei Ausübung der staatlichen Schutzgewalt ihre Be- 
scheide „unter Würdigung der obwaltenden Verhältnisse nach freiem 
Ermessen“; denn die Schutzgewalt bezieht sich „zunächst auf 
freiwillige Leistungen und auf solche Maßregeln, bei welchen dem 
Ermessen des Distriktsrates Spielraum gelassen ist“, daher wacht 
auch die Schutzgewalt darüber, daß „der Distriktsgemeinde aus 
den Beschlüssen ihrer Vertretung kein Schaden erwachse, und er 
gänzt entweder den distriktsrätlichen Beschluß durch die (von ihr) erteilte
	        
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