Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

64 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. 
die Gemeindebehörden wünschen oder denselben keine 
Gelegenheit geboten ist, diese Arbeit, welche zur Er— 
langung guter Abdrücke mit großer Sorgfalt gefertigt 
werden muß, durch verlässige Gewerbsleute am Sitze 
der Gemeinde selbst ausführen zu lassen. 
Siehe auch über Wappen und Siegel der Gemein— 
den v. Kahr S. 149. 
Die zu den Artikeln 1 bis 9 der Gemeindeordnung ergangenen 
verwaltungsrichterlichen Entscheidungen sind in den Anmerkungen zu 
diesen einzelnen Artikeln in § 94 a angegeben, soweit sie nicht schon 
im Texte oder in den Anmerkungen zu § 94 Berücksichtigung ge- 
funden haben. In gleicher Weise ist dies bezüglich der einschlägigen 
Abhandlungen bezw. Citate aus den Blättern für administrative Praxis, 
sowie aus der bayerischen Gemeindezeitung der Fall. 
8 Ma. 
Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gem.-Ordn.: 
„Von den Gemeinden und der Gemeindeverfassung." 
A. Einleitung zum Gesehee. 
Gesetz vom 29. April 1869, die Gemeindeordnung für die Landesteile 
diesseits des Rheins betreffend. 
Ludwig II. 2c. 2c. 
Wir haben die Gesetze und Verordnungen über die Verfassung 
und Verwaltung der Gemeinden des Königreiches, dann über die 
Gemeindeumlagen, die Gemeindewahlen und die Verwaltung des ört- 
lichen Stiftungsvermögens einer Revision unterstellen lassen und nach 
Vernehmung Allerhöchst Unseres Staatsrates und mit Beirat und 
Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Ab- 
geordneten, dann bezüglich des Art. 14 und des Art. 67 unter Be- 
obachtung der im §7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen 
Form beschlossen und verordnen, was folgt: 
B. Erste Kbteilung. 
Von den Gemeinden und der Gemeindeverfassung. 
Art. 1 (1).) 
Die Gemeinden sind öffentliche Körperschaften mit dem Rechte der 
Selbstverwaltung 1) nach Maßgabe der Gesetze. 1) 2) 3) 40 5) 5a) 55) 56) 30) 
*) Die in Klammern beigefügten Ziffern zeigen die entsprechenden Artikel 
der pfälzischen Gemeindeordnung an. » 
!) Zu Art. 1 s. die Ausführungen oben im Terxte des § 94 S. 17 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.