64 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung.
die Gemeindebehörden wünschen oder denselben keine
Gelegenheit geboten ist, diese Arbeit, welche zur Er—
langung guter Abdrücke mit großer Sorgfalt gefertigt
werden muß, durch verlässige Gewerbsleute am Sitze
der Gemeinde selbst ausführen zu lassen.
Siehe auch über Wappen und Siegel der Gemein—
den v. Kahr S. 149.
Die zu den Artikeln 1 bis 9 der Gemeindeordnung ergangenen
verwaltungsrichterlichen Entscheidungen sind in den Anmerkungen zu
diesen einzelnen Artikeln in § 94 a angegeben, soweit sie nicht schon
im Texte oder in den Anmerkungen zu § 94 Berücksichtigung ge-
funden haben. In gleicher Weise ist dies bezüglich der einschlägigen
Abhandlungen bezw. Citate aus den Blättern für administrative Praxis,
sowie aus der bayerischen Gemeindezeitung der Fall.
8 Ma.
Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gem.-Ordn.:
„Von den Gemeinden und der Gemeindeverfassung."
A. Einleitung zum Gesehee.
Gesetz vom 29. April 1869, die Gemeindeordnung für die Landesteile
diesseits des Rheins betreffend.
Ludwig II. 2c. 2c.
Wir haben die Gesetze und Verordnungen über die Verfassung
und Verwaltung der Gemeinden des Königreiches, dann über die
Gemeindeumlagen, die Gemeindewahlen und die Verwaltung des ört-
lichen Stiftungsvermögens einer Revision unterstellen lassen und nach
Vernehmung Allerhöchst Unseres Staatsrates und mit Beirat und
Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Ab-
geordneten, dann bezüglich des Art. 14 und des Art. 67 unter Be-
obachtung der im §7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen
Form beschlossen und verordnen, was folgt:
B. Erste Kbteilung.
Von den Gemeinden und der Gemeindeverfassung.
Art. 1 (1).)
Die Gemeinden sind öffentliche Körperschaften mit dem Rechte der
Selbstverwaltung 1) nach Maßgabe der Gesetze. 1) 2) 3) 40 5) 5a) 55) 56) 30)
*) Die in Klammern beigefügten Ziffern zeigen die entsprechenden Artikel
der pfälzischen Gemeindeordnung an. »
!) Zu Art. 1 s. die Ausführungen oben im Terxte des § 94 S. 17 ff.