Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Abteilung III. 
Die Kreisgemeinde. 
88 150 - 152. 
Die Kreisgemeinden sind vom Gesetze geordnete dauernde 
Verbände aller im Kreise oder Regierungsbezirke befindlichen Distrikts— 
gemeinden und unmittelbaren Städte. 
Gesetz 
vom 28. Mai 1852, die Landräte betr.) 
(Gesetzblatt 1852 S. 269.) 
Art. 1. Jeder Regierungsbezirk bildet eine Kreisgemeinde und 
in jedem derselben besteht als Vertreter dieser Korporation) ein Land- 
rat2). 
  
Art. 2. Derselbe wird gebildet): 
a. aus den Vertretern der Distriktsgemeinden des Regierungs- 
bezirkes); 
b. aus den Vertretern derjenigen Städte des Regierungsbezirkes, 
welche der Kreisregierung unmittelbar untergeordnet sind?): 
*) Ueber die „Kreisgemeinde“ siehe vor allem v. Seyd. Bd. 2, S. 159 bis 
181; ferner auch Krais, 4. Aufl. Bd. J, 188 ff. und v. Pechmann-Brettreich, 
5. Aufl. Bd. 1, 158 ff., endlich: Brater, Comm. zum Landratsgesetz. 
1) Die Kreisgemeinden sind als Gemeindeverbände sowohl Korporationen 
des öffentlichen Rechtes, als auch in vermögensrechtlicher Beziehung juristische 
Personen des Privatrechtes. Siehe Text S. 682 f. 
*) Der Landrat als „Vertreter“ der Kreisgemeinde ist nicht „Vorstand“ 
derselben, hat also auch keine Gewalt über dieselbe; diese Gewalt steht dem 
Könige ausschließlich zu. Der Landrat und bezw. der Landratsausschuß tritt 
— ähnlich wie der Landtag im Staate — dem Könige bei der Ausübung der 
ihm über den Kreis zustehenden Rechte einerseits beratend andrerseits auch ein- 
schränkend (z. B. bei Ausübung des Budgetrechts) an die Seite. Siehe v. Seyd. 
Bd. 2, 167 und Text S. 684 ff. 
Der Landrat und bezw. der Landratsausschuß besitzt als Vertreter der 
Kreisgemeinde nur diejenigen Befugnisse, welche ihm das Gesetz (vergl. Art. 15 
bezw. Art. 33 des Landr.-Ges. und Art. 41 des Armengesetzes) ausdrücklich zuteilt. 
Ein Recht der direkten Verwaltung der kreisgemeindlichen Angelegenheiten hat er 
nicht, die Verwaltung wird Namens des Königs von den kgl. Behörden und 
Stellen geführt. Siehe Text S. 685 f. und Art. 29 Abs. 4 d. Ges. 
*) Siehe hiezu Min.-E. vom 10. Juni 1852, den Vollzug der Gesetze über 
die (Distrikts= und) Landräte betr., besonders die Instruktion über die Wahlen 
der (Distrikts= und) Landräte. II. Abt. (Web. 4, 482 ff.). Cit.: Wahlinstruktion, 
) Siehe hiezu §§ 22—28 der Wahlinstruktion vom 10. Juni 1852 (Web. 
4, 482—484), ferner Min.-E. vom 19. Mai 1876 (Min.-Bl. 238: Web. 4, 483 
Anm. 6 und Min.-E. vom 19. Dezember 1869 (Web. 4, 480 Anm. 2). 
) Siehe §§ 29—33 der Wahlinstruktion (Web. 4, 484 mit Anm. 8 da- 
  
selbst).
	        
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