Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

680 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 
Nach Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 „die Landräte 
betr.“ bildet jeder bayrische Regierungsbezirk oder Kreis eine Kreis-- 
gemeinde. 
Die „Kreisgemeinde“ bezw. deren Bezirk fällt dem gemäß mit 
dem Umfange des Regierungsbezirkes zusammen und hat daher jede 
Aenderung der räumlichen Ausdehnung des Regierungsbezirkes von 
selbst eine Aenderung des Bezirkes der Kreisgemeinde zur Folge. 
Demnach ist auch durch Art. 15 lit. k bezw. Art. 33 lit. a des Land- 
ratsgesetzes bestimmt, daß in allen Fällen der Veränderung in dem 
Umfange eines Regierungsbezirkes der Landrat oder, wenn letzterer 
  
c. aus den Vertretern derjenigen Grundbesitzer, welche nach dem 
Steuerdefinitivum mindestens 25 fl. als Grundsteuer-Simplum, 
oder, wo das Definitivum nicht eingeführt ist, eine jenem Be- 
trage entsprechende Grundsteuergröße entrichten“): 
d. aus drei Vertretern der wirklichen selbständigen Pfarrer);: 
e. in jenen Regierungsbezirken, in welchen sich eine Universität be- 
findet, aus einem Vertreter dieser ). 
Art. 3.9) Die Wahl der Vertreter der Distriktsgemei nden (Art. 
2 lit. a) findet in der Art statt, daß je zwei der Distriktsräte des Re- 
gierungsbezirkes in einen Wahlkörper vereinigt werden, und unter der 
Leitung eines von der Kreisregierung hiezu berufenen Verwaltungsbeamten 
mit absoluter Stimmenmehrheit durch Stimmzettel Einen Abgeordneten 
zum sninbrate und Einen Ersatzmann in zwei getrennten Wahlhandlungen 
wählen. 
—— 
) Siehe hiezu §§ 34 bis 41 der Wahlinstruktion (Web. 4, 184—486), 
ferner Min.-E. vom 29. Juli 1852 (Web. 4, 485 Anm. 9), nach welcher eine 
analoge Anwendung der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 des Distriktsr.-Ges. auf 
die Wahl der Landräte und auf die Vertretung im Landrate nicht als zulässig 
erachtet werden könne; ferner Min.-E. vom 21. und vom 31. Juli 1852 (Web. 
4, 530) über den Vollzug des Landratsgesetzes, endlich Ziff. 1 der Min.-E. vom 
11. Juli 1852 (Web. 4, 529). Siehe auch unten Anm. 11. · 
· ) Siehe hiezu 88 42 bis 48 der Wahlinstruktion (Web. 4, 486 f.); ferner 
Min.-E. vom 11. Juli 1852 Ziff. 2 (bezüglich der Dekanate, welche mehreren 
Regierungsbezirken angehören, Web. 2, 529, dagegen v. Seyd. Bd. 2, 173/174 
Anm. 29; siehe auch unten Anm. 15 a); weiter Min.-E. vom 14. Oktober 1852 
(Web. 4, 542), Kosten der Landratswahlen betr. (über die Entschädigung der zu 
Wahlmännern berufenen Pfarrer); Min.-E. vom 19. Juni 1852 (Web. 4, 486 
Anm. 11: über das aktive Wahlrecht der in so geringer Zahl vorhandenen 
Pfarrer, daß sie selbst eigene Vertreter nicht wählen können; ferner Min.-E. vom 
26. Dezember 1830 Web. ebenda. Gegen die Min.-E. vom 19. Juni 1852 und 
gegen die Bestimmung am Eingang des § 42 der Wahlinstruktion siehe die durch- 
aus begründete Aeußerung bei v. Seyd. Bd. 2, 172 Anm. 12 a. E. Siehe auch 
unten Anm. 15. 
Ueber den Begriff „selbständiger Pfarrer" siehe Allerh. Entschl. vom 27. 
November 1824 (Web. 2, 221), die protestantischen Diakonen betr.; Allerh. 
Erlaß vom 30. November 1818 (Web. 4, 486 Anm. 11 lit. b); Min.-E. vom 
6. November 1824 (Web. 4, 486 Anm. 11 lit. c) und Min.-E. vom 26. Dezember 
1830 lit. a (Web. 4, 486 Anm. 11 lit. d). 
*) Siehe hiezu §§ 49 ff. der Wahlinstruktion (Web. 4, 487 f.). 
*) Zu Art. 3 siehe oben Anm. 4.
	        
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