680 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr.
Nach Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 „die Landräte
betr.“ bildet jeder bayrische Regierungsbezirk oder Kreis eine Kreis--
gemeinde.
Die „Kreisgemeinde“ bezw. deren Bezirk fällt dem gemäß mit
dem Umfange des Regierungsbezirkes zusammen und hat daher jede
Aenderung der räumlichen Ausdehnung des Regierungsbezirkes von
selbst eine Aenderung des Bezirkes der Kreisgemeinde zur Folge.
Demnach ist auch durch Art. 15 lit. k bezw. Art. 33 lit. a des Land-
ratsgesetzes bestimmt, daß in allen Fällen der Veränderung in dem
Umfange eines Regierungsbezirkes der Landrat oder, wenn letzterer
c. aus den Vertretern derjenigen Grundbesitzer, welche nach dem
Steuerdefinitivum mindestens 25 fl. als Grundsteuer-Simplum,
oder, wo das Definitivum nicht eingeführt ist, eine jenem Be-
trage entsprechende Grundsteuergröße entrichten“):
d. aus drei Vertretern der wirklichen selbständigen Pfarrer);:
e. in jenen Regierungsbezirken, in welchen sich eine Universität be-
findet, aus einem Vertreter dieser ).
Art. 3.9) Die Wahl der Vertreter der Distriktsgemei nden (Art.
2 lit. a) findet in der Art statt, daß je zwei der Distriktsräte des Re-
gierungsbezirkes in einen Wahlkörper vereinigt werden, und unter der
Leitung eines von der Kreisregierung hiezu berufenen Verwaltungsbeamten
mit absoluter Stimmenmehrheit durch Stimmzettel Einen Abgeordneten
zum sninbrate und Einen Ersatzmann in zwei getrennten Wahlhandlungen
wählen.
——
) Siehe hiezu §§ 34 bis 41 der Wahlinstruktion (Web. 4, 184—486),
ferner Min.-E. vom 29. Juli 1852 (Web. 4, 485 Anm. 9), nach welcher eine
analoge Anwendung der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 des Distriktsr.-Ges. auf
die Wahl der Landräte und auf die Vertretung im Landrate nicht als zulässig
erachtet werden könne; ferner Min.-E. vom 21. und vom 31. Juli 1852 (Web.
4, 530) über den Vollzug des Landratsgesetzes, endlich Ziff. 1 der Min.-E. vom
11. Juli 1852 (Web. 4, 529). Siehe auch unten Anm. 11. ·
· ) Siehe hiezu 88 42 bis 48 der Wahlinstruktion (Web. 4, 486 f.); ferner
Min.-E. vom 11. Juli 1852 Ziff. 2 (bezüglich der Dekanate, welche mehreren
Regierungsbezirken angehören, Web. 2, 529, dagegen v. Seyd. Bd. 2, 173/174
Anm. 29; siehe auch unten Anm. 15 a); weiter Min.-E. vom 14. Oktober 1852
(Web. 4, 542), Kosten der Landratswahlen betr. (über die Entschädigung der zu
Wahlmännern berufenen Pfarrer); Min.-E. vom 19. Juni 1852 (Web. 4, 486
Anm. 11: über das aktive Wahlrecht der in so geringer Zahl vorhandenen
Pfarrer, daß sie selbst eigene Vertreter nicht wählen können; ferner Min.-E. vom
26. Dezember 1830 Web. ebenda. Gegen die Min.-E. vom 19. Juni 1852 und
gegen die Bestimmung am Eingang des § 42 der Wahlinstruktion siehe die durch-
aus begründete Aeußerung bei v. Seyd. Bd. 2, 172 Anm. 12 a. E. Siehe auch
unten Anm. 15.
Ueber den Begriff „selbständiger Pfarrer" siehe Allerh. Entschl. vom 27.
November 1824 (Web. 2, 221), die protestantischen Diakonen betr.; Allerh.
Erlaß vom 30. November 1818 (Web. 4, 486 Anm. 11 lit. b); Min.-E. vom
6. November 1824 (Web. 4, 486 Anm. 11 lit. c) und Min.-E. vom 26. Dezember
1830 lit. a (Web. 4, 486 Anm. 11 lit. d).
*) Siehe hiezu §§ 49 ff. der Wahlinstruktion (Web. 4, 487 f.).
*) Zu Art. 3 siehe oben Anm. 4.