Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 683 
Wie aber die Kreisgemeinden in öffentlich rechtlicher Beziehung 
Gemeindeverbände und als solche Korporationen des öffentlichen Rechtes. 
sind, so erscheinen sie auch in vermögensrechtlicher Beziehung als 
juristische Personen des Privatrechtes, können daher auch Sachen und 
Rechte besitzen, erwerben und veräußern, sind überhaupt vermögens- 
fähig. (Siehe oben S. 614 f. das von den Distriktsgemeinden Gesagte, 
ferner Becher, Bayr. Landescivilrecht und -Civilprozeßrecht Bd. l, 
415 f.: „Die Kreisgemeinden“, endlich unten Anhang lI, Nachträge 
S. 701 f.) 
Wenn nnn hiernach die Kreisgemeinden auch als ein den übrigen 
Gemeinden, besonders den Distriktsgemeinden ähnliches Gebilde er- 
scheinen, so ist doch ihre Verfassung und im Zusammenhange damit 
ihre Verwaltung grundverschieden von derjenigen der Distrikts= und 
noch mehr der politischen Gemeinden. 
  
Die Funktion eines Sekretärs versieht das jüngste Mitglied der 
Versammlung. 
Diese Wahlmänner wählen ebenfalls durch absolute Stimmenmehr- 
heit und mittelst Wahlzettel das Mitglied zum Landrat und einen Er- 
satzmann aus der Zahl aller in dem Wahlbezirke wohnenden wirklichen 
Pfarrer. 
Vorsitzender und Sekretär bei dieser Wahlhandlung werden vorher 
durch Wahl oder durch das Los bestimmt. 
Art. 7.10) Der Vertreter einer Universität (Art. 2 lit. e) wird 
unter Leitung des Rektors von den ordentlichen Professoren aus ihrer 
Mitte nach absoluter Stimmenmehrheit mittelst Wahlzettel gewählt. 
Art. 8.1) Wählbar sind als Vertreter der Distriktsgemeinden 
und der einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Städte (Art. 2 
lit. a und b) die für die Stelle eines Distriktsrates wählbaren Gemeinde- 
glieder des Wahlbezirkes, für welchen die Abordnung zu geschehen hat.15) 
Wahlstimmberechtigt und wählbar bei der Wahl der Grundbesitzer 
(Art. 2 lit. c) sind diejenigen derselben, welche bayerische Staatsbürger 
sind und keinem der Ausschließungsgründe unterliegen, die von der Wahl 
der Gemeindevertretungen ausschließen. ) 
Sämtliche Mitglieder des Landrats müssen das 30. Lebensjahr 
zurückgelegt haben. 
· «)ZnArt.7sieheobe11Amn.8.AuchfürdieVertrcterderUniverfität 
wird im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes die Wahl eines Ersatzmannes 
durch § 50 der Wahl-Instruktion vorgeschrieben. 
17) Zu Art. 8 ff. Zur Wahlfähigkeit und zur Wählbarkeit zum Landrat 
und Landrats-Ersatzmann müssen außer der ohnedies erforderlichen Willensfähig- 
keit folgende Eigenschaften vorhanden sein: 
a. Männliches Geschlecht; 
b. die bayerische Staatsangehörigkeit; 
Z. das vollendete dreißigste Lebensjahr. Vergl. hiczu Art. 7 Abs. 1 des 
Distriktsr.-Ges.; und 
d. der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Vergl. auch Bl. für admin. 
Pr. Bd. 32 S. 377 ff. 
15) Siehe hiezu Art. 7 des Distriktsr.-Ges. oben S. 620. 
1)) Siehe hiezu Art. 172 und 173 der rechtsrheinischen (Art. 102 und 103 
der pfälzischen) Gem.-Ordn.
	        
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