Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 1. 65 
Unter Selbstverwaltung im weiteren Sinne ist auch die Autonomie 
d. h. das Recht, selbst Gesetze zu geben (ortspolizeiliche Vorschriften, Ge- 
meinde-Statuten) neben dem Rechte zur eigenen Verwaltung der gemeindlichen 
Angelegenheiten mitzuverstehen. Vergl. hiezu v. Kahr S. 49 f.“); ferner vergl. zu 
Art. 1 meine Abhandlung „der Wirkungskreis der gemeindlichen Organe" in der 
bayer. Gemeindezeitung von 1895 Nr. 35 und 36, ferner von 1896 Nr. 1 ff., be- 
sonders S. 601 f. des Jahrgangs 1895. Vergl. hieher auch die Ausführungen in 
§ 101 zu Art. 40 Abs. 1I der Gem.-Ordn. verb.: „soweit nicht Gesetze ent- 
gegenstehen.“ 
Endlich s. auch die Abhandlungen in den Bl. für admin. Pr. Bd. 22, 
248 ff.: die Vertretung der Gemeinden und Stiftungen beim notariellen Abschlusse 
von Rechtsgeschäften (hiezu auch Bd. 20, 297 ff.: die persönliche Vertretung einer 
Gemeinde oder Stiftung nach außen gemäß Art. 101 und 145 der Gem.-Ordn.), 
ferner Bd. 23, 17 ff.: die Vertretung der Gemeinde bei Rechtsgeschäften. Vergl. 
auch Art. 206 Abs. I Ziff. 5 der Gem.-Ordn. a. E. 
:) Vergl. zu dem durch die Gem.-Ordn. von 1869 aufgestellten Grundsatze, 
daß die seitherige Gemeindekuratel aufgehoben (und an ihre Stelle ein gesetzlich be- 
grenztes bezw. bestimmt normiertes staatliches Aufsichtsrecht (vergl. Art. 154 bis 
162 der Gem.-Ordn.) getreten] ist, nachstehende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 11. Juni 1880 Bd. 1, 380: Die Beschlüsse, wodurch eine Gemeinde- 
behörde in Ausübung des gemeindlichen Rechtes der Verwaltung des 
örtlichen Stiftungsvermögens (Art. 65 und 66 der Gem.-Ordn.) über 
die Verleihung von Lokalstipendien Verfügung trifft, bedürfen nicht der 
Genehmigung oder Bestätigung seitens der vorgesetzten Staatsaufsichts- 
stelle. Letztere hat, abgesehen von dem Falle der Beschwerdeführung 
einzelner Beteiligter lediglich darüber zu wachen, daß bei Verleihung 
der Stipendien nicht von den Stiftungsbedingungen abgewichen werde. 
b. vom 22. Oktober 1880 Bd. 2, 123: Oertliche Stipendienstiftungen sind 
wie die übrigen örtlichen Stiftungen der gesetzlichen Staatsaussicht 
unterstellt. Die Staatsaufsicht erstreckt sich wohl nicht blos auf die 
Ueberwachung der Verwaltung des Stiftungsvermögens, sondern auch 
auf die der zweckentsprechenden Verwendung der Renten desselben, also 
der stiftungsgemäßen Stipendienverleihung durch den hiezu Berechtigten. 
In letzterer Beziehung kann jedoch von der staatlichen Aufsichtsbehörde 
nicht die Vorlage der Beschlüsse über die Stipendienverleihung zur auf- 
sichtlichen Genehmigung verlangt werden. Vergl. ferner die in Anm. 3 
und 5 angeführte Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. März 1885. 
*) Nach dem in § 94 S. 21 ff. Ausgeführten besitzen die Gemeinden die 
Rechte der Minderjährigen — je nach dem einschlägigen, d. h. in der betr. Ge- 
meinde giltigen Civilrechte — nunmehr nur insoweit, als ihre Rechts fähigkeit““) 
in Betracht kommt, nicht mehr aber bezüglich ihrer Handlungs fähigkeit, da die 
letztere nach dem in Art. 1 der Gem.-Ordn. ausgestellten Prinzipe an sich unbe- 
schränkt ist und eine Beschränkung nur insoferne und insoweit erleidet als dies 
ausnahmsweise durch Gesetze für den einzelnen Fall speziell bestimmt ist. Wo 
aber eine solche einschränkende Bestimmung (vergl. Art. 26, 159 der Gem.-Ordn.) 
gegeben ist, erscheint jede gegen dieselbe bethätigte Rechtshandlung an sich als 
  
*) Siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 305 ff.: Statuten (und deren Unterschied von den 
polizeilichen Vorschriften) nach der Gemeindeordnung vom 29. April 1869; hiezu Bd. 20, 231 ff.: 
die ortspolizeilichen Vorschriften nach Art. 41 Abs. 3 der Gem.-Ordn.; ferner Bd. 30, 321: (Her- 
stellung und) Regelung einer städtischen Wasserleitung durch Ortsstatut. Siehe auch Anm. 5c und 
5 d lit. U. 
**) Vergl. Erkenntnis des obersten Gerichtshofs vom 28. Februar 1873, Samml. Bd. 3, 
352 ff.; Auch Ortsgemeinden sind als öffentliche Korporationen, welche die Rechte der Minderjährigen 
genießen, zu betrachten und greift gegenüber den in ihrem Besitze befindlichen Gemeindewaldungen 
die ordentliche Ersitzung nicht statt (nach gemeinem Recht). Vergl. auch Bl. für admin. Pr. 
Bd. 5, 171 ff.: Stehen den Distrikts- (und Kreis-) Gemeinden die Rechte der Minderjährigen zu2 
Pohl, Handbuch. II. 5
	        
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