Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

688 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 
Die Verhandlungen bezw. Beschlüsse des Landrates werden daher 
auch nicht etwa staatsaufsichtlich durch das kgl. Staatsministerium 
genehmigt, sie unterliegen vielmehr nach Art. 28 Abs. II. des Land— 
ratsgesetzes der Allerhöchsten Genehmigung des Königs selbst. Und 
diese Erklärung des Königlichen Willens auf die vom Landrate ge— 
pflogenen Verhandlungen und gefaßten Beschlüsse erfolgt durch die 
sogenannten Landratsabschiede. 
Ueber diese Landratsabschiede siehe Näheres bei v. Seyd. Bd. 2, 
168 Abs. 1 und 180 Abs. 1; siehe auch Anm. 39 zu Art. 28 unten 
S. 693. 
Wenn nun aber auch die unmittelbare Verwaltung der Kreis- 
gemeinde von der kgl. Staatsregierung bezw. Kreisregierung ausge- 
übt wird, so bleibt doch trotz dieser staatlichen Verwaltung der von 
den Staatsbehörden verwaltete und geleitete Kreishaushalt selbst 
wohl getrennt von dem Haushalte des Staates. 
Das hier gegebene Verhältnis wird am treffendsten und klarsten 
  
1. Die Aeußerungen über den Zustand des Regierungsbezirkes und 
über die etwa wahrgenommenen Gebrechen der Verwaltung, so- 
wie die Stellung 31) hierauf bezüglicher Anträge zur Abhilfe 
und Verbesserung. ) 
Beschwerden, welche von dem Landrate gegen bestimmte 
Staatsdiener geführt werden, müssen auch mit den sie begrün- 
denden bestimmten Thatsachen belegt sein. ) 
m. Die Abgabe von Gutachten auf Veranlassung der Kreisregie- 
rung in allen die Verwaltung des Regierungsbezirkes berühren- 
den Angelegenheiten, insbesondere über Gegenstände der Landes- 
kultur, Einrichtuug gemeinnütziger Anstalten und dergleichen, 
dann in allen Fällen, wo der Landrat auf königlichen Befehl 
zum Gutachten aufgefordert wird. 
m. Endlich alle Gegenstände, bezüglich deren nach besonderen Ge- 
setzen die Mitwirkung des Landrates erfordert wird. 6) 
Art. 16. Der alle direkten Steuerarten in sich begreifende 
Steuerfuß ist der Maßstab für die Beiträge zu den Kreisumlagen mit 
Ausnahme der Witwen= und Waisenfondsbeiträge. 
341) Und zwar in unbeschränkter Weise, also über den Kreis, der ihm zuge- 
wiesenen Angelegenheiten hinaus, soferne diese Anträge nur die Zustände inner- 
halb des Regierungsbezirkes betreffen. Vergl. hiezu die Ansführungen 
über das gemeindliche Petitionsrecht oben S. 68 Anm. öb zu Art. 1 der Gem.= 
Ordn., ferner siehe v. Seyd. Bd. 2, 170. 
35) Siehe hiezu auch Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes. 
50) Hiezu vergl. 
a. Art. 4 und 5 des Gesetzes vom 30. März 1850 in der jetzigen Fassung 
des Art. 72 deh Ausführungsgesetzes vom 18. August 1879: Herstellung 
der Geschwornenliste für den Staatsgerichtshof (Web. 4, 109 f. Anm. 4). 
b. Art. 15 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über Be= und Entwässerungs- 
unternehmungen (Weber 4, 444): Gewährung von Vorschüssen aus 
Kreisfonds und Art. 2 ff. des Uferschutzgesetzes vom gleichen Tage. 
(An Flüssen, welche der Schiff= und Floßfahrt dienen, bildet der Ufer- 
schutz eine Kreislast, daher sind den Landräten alljährlich die diesbe- 
züglichen Voranschläge mitzuteilen rc.).
	        
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