Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 689 
bezeichnet durch die Sätze bei v. Seyd. Bd. 2, 168; „der Schwer— 
punkt der Bedeutung der Kreisgemeinde liegt in der Führung 
eines gesonderten Haushaltes. Auf diesem Gebiete sind die 
Rechte der Kreisvertretung am weitesten bemessen. Der Haushalt der 
Kreisgemeinden fällt mit jenem des Staates nicht zusammen; er bleibt, 
wenn auch von Staatsbehörden geführt, ein besonderer“. 
Die Führung eines gesonderten Kreishaushaltes durch die Kreis— 
gemeinde muß das Vorhandensein einer besonderen Kreisvertretung zur 
Voraussetzung haben, von welcher die der Korporation eingeräumten 
  
Von der Beitragspflicht findet keine Ausnahme, also auch nicht zu 
Gunsten des Staates, einzelner Stände, Stiftungen und Körperschaften statt. 
Ein anderer als obiger Maßstab kann auf Antrag des Landrates 
nur im Wege des Gesetzes eingeführt werden. 
Art. 17. Wenn es sich um Ausgaben handelt, welche mehrere 
Kreisgemeinden berühren, und hierüber bei den betreffenden Landräten 
Anstände sich ergeben, so erfolgt die Entscheidung hierüber nach den Be- 
stimmungen des Art. 28. . 
Art. 18. Die Erhebung der Kreisumlagen ist von dem Antrage 
des Landrates und der königlichen Genehmigung abhängig. 
Der Landrat kann jedoch niemals die zu den gesetzlichen Kreisbe- 
dürfnissen erforderlichen Umlagen verweigern. 
Art. 19. Der Landrat versammelt sich jährlich einmal. 306) Die 
Dauer jeder Versammlung soll sich nicht über 14 Tage erstrecken. 
  
. Art. 6 Abs. 2 und 3 und Art. 8 Abs. 3 des Schuldotationsgesetzes vom 
10. November 1861 mit Art. VIII des Kreislastengesetzes über Ge- 
währung von Zuschüssen aus Kreisfonds an Schulen und Lehrerunter. 
stützungsvereine; 
d. Art. 9 der Gem.-Ordn. siehe oben S. 106; 
e. Art. 41 und 42 Abs. 11 des Armengesetzes über die Kreisarmenpflege 
(hierüber siehe in Bd. III bei „Armenwesen“ und Anm. 3 zu Art. 1 
des Kreislastengesetzes unten Anhang S. 698; 
f. bezüglich der Teilnahme am Vollzuge der Steuergesetzgebung siehe Art. 
51 des Einkommensteuergesetzes und Art. 23 des Kapitalrentensteuer- 
gesetzes vom 9. Juni 1899, endlich § 30 Abs. 2 des revidierten Haus- 
steuergesetzes vom 19. Mai 1881; 
g. Art. 2 der Körordnung vom 26. März 1881 (Web. 15, 2): Bestimmung 
der Körausschüsse (Zahl derselben) und der Körorte; 
h. Art. 20 Abs. 1 des Hagelversicherungsgesetzes vom 13. Februar 1884 
(Web. 16, 458); 
i. Art. 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1888 zum land- 
wirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetz und 
§ 4 Abs. 2 der Verordn. vom 17. April 1888 (Web. 19, 14 und 41); 
k. § 164 Abs. III des Invalidenversicherungs-Gesetzes in der Fassung 
vom 13. Juli 1899 und § 16 der Verordn. vom 14. Dezember 1899 
(Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 1012); endlich ç 
1. §§ 4 und 12 der Statuten der Wittelsbacher Landesstiftung zur För- 
derung des Handwerkes vom 1. September 1880 (über Kreisstiftungs- 
rat, Web. 14, 571 und 573). # 
:ca) Siehe hiezu Art. 41 Abs. III des Armengesetzes in der Fassung vom 
"l Förnar 1888 unten bei Anm. 3 zu Art. I des Kreislastengesetzes, Anhang l 
Pohl, Handbuch II. 44
	        
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