690 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr.
desbezüglichen Befugnisse ausgeübt bezw. auferlegten Pflichten erfüllt
werden.
Diese Kreisvertretung besteht im Landrate (Art. 1) und im
Landratsausschuß (Art. 31).
Nach Art. 1 des Gesetzes besteht in jedem Regierungsbezirke als
Vertreter der Kreisgemeinde, (die hier ausdrücklich als Korporation —
siehe oben S. 682 f. — bezeichnet wird) ein
Landrat.
Derselbe wird gebildet aus den Vertretern der zum Regierungs-
bezirke gehörigen Distriktsgemeinden und unmittelbaren Städte, ferner
des Großgrundbesitzes, endlich der Geistlichkeit und der allenfalls im
Kreise vorhandenen Universität (Art. 2).
Ueber die Wahl dieser Vertreter selbst, desgleichen über die ak-
tive und passive Wahlfähigkeit 2c. verweisen wir auf die desbezüglichen
Bestimmungen des hier zum Abdruck gebrachten Gesetzes in Art. 3
bis 14 und bemerken hier nur, daß nach Art. 12 die Landräthe auf
die Dauer von 6 Jahren gewählt werden und daß die Erneuerung
der Wahl nach vollendeten Wahlen der Distriktsräte stattzufinden habe,
endlich daß die Austretenden wieder wählbar sind, soferne sie die zur
Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften (Art. 8) nicht verloren haben.
Die Mitglieder der beiden Kammern des Landtages können, so lange
diese ihre Eigenschaft verfassungsmäßig dauert, nicht zugleich Mit-
glieder des Landrates sein. (Art. 9.)
Dem Könige steht jedoch das Recht zu, die Landräte zu außer-
ordentlichen Sitzungen zu berufen, ihre Sitzungen zu verlängern und zu
vertagen, und sie in ihrer Gesamtheit oder nach Umständen in einzelnen
Regierungsbezirken aufzulösen.
find In letzterem Falle soll binnen 2 Monaten eine neue Wahl statt-
nden.
Die Neugewählten versehen ihre Stelle nur bis zur Wiederkehr der
ordentlichen Wahlperiode.
Art. 20. Der Landrat kann sich nicht anders, als nach Anord-
nung des Königs auf Einberufung der Verwaltungsstelle des Regierungs-
bezirkes und nur zu der Zeit und an dem Orte versammeln, welche die
Einberufung bestimmt.
Er darf ohne ausdrückliche Bewilligung des Königs nicht über die
gesetzliche Dauer versammelt bleiben.
Art. 21. Die Versammlung wird eröffnet und geschlossen durch
den Regierungspräsidenten oder einen anderen vom Könige hiezu ernannten
Kommissär. "
Derselbe empfängt in seine Hände den nachstehenden, von allen
Mitgliedern des Landrates zu leistenden Eid:
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, Beobach-
tung der Staatsverfassung und gewissenhafte Erfüllung der dem Landrate
obliegenden Pflichten, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evan-
gelium.“