Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

690 Die Kreisgemeinde. Gesetz v. 28. Mai 1852, die Landräte betr. 
desbezüglichen Befugnisse ausgeübt bezw. auferlegten Pflichten erfüllt 
werden. 
Diese Kreisvertretung besteht im Landrate (Art. 1) und im 
Landratsausschuß (Art. 31). 
Nach Art. 1 des Gesetzes besteht in jedem Regierungsbezirke als 
Vertreter der Kreisgemeinde, (die hier ausdrücklich als Korporation — 
siehe oben S. 682 f. — bezeichnet wird) ein 
Landrat. 
Derselbe wird gebildet aus den Vertretern der zum Regierungs- 
bezirke gehörigen Distriktsgemeinden und unmittelbaren Städte, ferner 
des Großgrundbesitzes, endlich der Geistlichkeit und der allenfalls im 
Kreise vorhandenen Universität (Art. 2). 
Ueber die Wahl dieser Vertreter selbst, desgleichen über die ak- 
tive und passive Wahlfähigkeit 2c. verweisen wir auf die desbezüglichen 
Bestimmungen des hier zum Abdruck gebrachten Gesetzes in Art. 3 
bis 14 und bemerken hier nur, daß nach Art. 12 die Landräthe auf 
die Dauer von 6 Jahren gewählt werden und daß die Erneuerung 
der Wahl nach vollendeten Wahlen der Distriktsräte stattzufinden habe, 
endlich daß die Austretenden wieder wählbar sind, soferne sie die zur 
Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften (Art. 8) nicht verloren haben. 
Die Mitglieder der beiden Kammern des Landtages können, so lange 
diese ihre Eigenschaft verfassungsmäßig dauert, nicht zugleich Mit- 
glieder des Landrates sein. (Art. 9.) 
  
Dem Könige steht jedoch das Recht zu, die Landräte zu außer- 
ordentlichen Sitzungen zu berufen, ihre Sitzungen zu verlängern und zu 
vertagen, und sie in ihrer Gesamtheit oder nach Umständen in einzelnen 
Regierungsbezirken aufzulösen. 
find In letzterem Falle soll binnen 2 Monaten eine neue Wahl statt- 
nden. 
Die Neugewählten versehen ihre Stelle nur bis zur Wiederkehr der 
ordentlichen Wahlperiode. 
Art. 20. Der Landrat kann sich nicht anders, als nach Anord- 
nung des Königs auf Einberufung der Verwaltungsstelle des Regierungs- 
bezirkes und nur zu der Zeit und an dem Orte versammeln, welche die 
Einberufung bestimmt. 
Er darf ohne ausdrückliche Bewilligung des Königs nicht über die 
gesetzliche Dauer versammelt bleiben. 
Art. 21. Die Versammlung wird eröffnet und geschlossen durch 
den Regierungspräsidenten oder einen anderen vom Könige hiezu ernannten 
Kommissär. " 
Derselbe empfängt in seine Hände den nachstehenden, von allen 
Mitgliedern des Landrates zu leistenden Eid: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze, Beobach- 
tung der Staatsverfassung und gewissenhafte Erfüllung der dem Landrate 
obliegenden Pflichten, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evan- 
gelium.“
	        
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